Unerlaubtes Entfernen - Unfallflucht - im Zivil- und Versicherungsrecht
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


Alkohol - Beweislast - Obliegenheitsverletzung - Regressbegrenzung - Unfallflucht allgemein - Unfallflucht im Strafrecht - Versicherungsthemen


Unerlaubtes Entfernen - Unfallflucht - Obliegenheitsverletzung - im Zivil- und Versicherungsrecht









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Ansprüche gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus inländischen Kraftfahrzeugunfällen

  • BGH v. 01.12.1999:
    Eine Unfallflucht im Sinne von StGB § 142 ist auch bei eindeutiger Haftungslage eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Kaskoversicherung.

  • OLG Brandenburg v. 14.09.2006:
    Das Verlassen der Unfallstelle stellt stets eine Verletzung der Aufklärungs- und Obliegenheit in der Kaskoversicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird. Auch bei eindeutiger Haftungslage besteht ein schutzwürdiges Aufklärungsinteresse des Versicherers, da es in der Kaskoversicherung dem Versicherer darum geht zu prüfen, ob er nach § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist. Die Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit entfällt in der Fahrzeugversicherung lediglich dann, wenn es sich um einen so genannten „Alleinunfall“ oder einen Unfall mit einem völlig belanglosen Fremdschaden handelt. Ein solcher ist gegeben, wenn mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen vernünftigerweise nicht zu rechnen ist, wobei die Obergrenze für solche Bagatellschäden in der Regel bei etwa 20,00 € angesetzt wird.

  • OLG Saarbrücken v. 28.01.2009:
    Kann derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, nicht beweisen, dass er unter einem "Schock" stand, ist der Kaskoversicherer ihm gegenüber von der Leistungspflicht befreit.




Unfallflucht als arglistiges Fehlverhalten: - nach oben -
  • LG Düsseldorf v. 18.06.2010:
    Das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt auch bei eindeutiger Haftungslage eine "elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht" dar. Eine Verletzung dieser Obliegenheitspflicht führt zum Verlust des Versicherungsschutzes und berechtigt den Versicherer zum Regress für die regulierten Schäden des Unfallgegners. Eine Verkehrsunfallflucht ist als arglistig einzustufen, denn sie ist potentiell geeignet, die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des Haftungsumfangs der Versicherung nachteilig zu beeinflussen.

  • LG Saarbrücken v. 01.10.2010:
    Durch Einführung des VVG 2008 und die Neufassung des § 28 VVG nF. kann auf die sog. Relevanzrechtsprechung nicht mehr zurückgegriffen werden, so dass es auf die Frage nicht mehr ankommt, ob diese Grundsätze überhaupt in der Kfz-Haftpflichtversicherung Anwendung fanden. Nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG nF. ist der Versicherer trotz einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht bei Arglist (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG). Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann.





Obliegenheitsverletzung und Relevanzrechtsprechung: - nach oben -
  • Obliegenheitsverletzungen

  • Regressbegrenzung und Relevanzrechtsprechung

  • BGH v. 21.04.1982:
    Die bisherige Relevanzrechtsprechung findet bei der Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers in Höhe von 5.000,00 DM (jetzt: 5.000,00 €) mit der Maßgabe Anwendung, dass es auf ein besonders schwerwiegendes Verschulden des VN ankommt. Sein Verhalten muß sich von dem "Normalfall" einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung deutlich abheben. Das bedeutet in den Fällen der Unfallflucht, dass eine bloße Entfernung des VN und seines Fahrzeugs von der Unfallstelle nicht genügt, sondern noch weitere erschwerende Umstände hinzukommen müssen.

  • OLG Hamm v. 02.08.1999:
    Meldet sich der Unfallflüchtige eine Stunde nach dem Unfall bei der Polizei, so ist fraglich, ob das Sich-Entfernen für die Schadenregulierung relevant ist.

  • OLG Brandenburg v. 15.01.2004:
    Der Unfallbeteiligte, der sich nach der Wartefrist von der Unfallstelle entfernt, kann frei entscheiden kann, wie er die nachträglichen Feststellungen ermöglicht. Der eingeschlagene Weg muss aber dem Unverzüglichkeitsgebot gerecht werden. Dabei ist insbesondere nach Unfällen am Wochenende hinzunehmen, dass in vielen Fällen dann nur noch die Benachrichtigung der Polizei in Betracht kommt und sich daraus sozusagen ein Zwang zur Selbstanzeige ergibt.

  • AG Homburg v. 31.05.2006:
    Lässt sich nicht widerlegen, dass der Versicherungsnehmer nach einem von ihm verursachen Unfall mit lediglich Sachschaden an Leitplanken und einem Verkehrsschild ca. 20 Minuten am Unfallort verblieben ist, um seinen Wagen aus der Gefahrenzone zu bringen und herumliegende Fahrzeugteile zu entfernen, so genügt er damit seiner Wartepflicht nach § 142 StGB. Meldet er dann den gegen 20 Uhr verursachten Schaden am nächsten Morgen der Polizei, so ist diese Meldung unverzüglich im Sinne des § 142 StGB. Sein Verhalten stellt sich dann nicht als Unfallflucht dar und verstößt damit auch nicht gegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).

  • LG Frankfurt/Oder v. 03.07.2009:
    Verlässt ein Unfallbeteiligter den Unfallort, verletzt er seine Aufklärungspflicht gegenüber seinem Versicherer. Die Verpflichtung gegenüber dem Versicherer, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann, umfasst nicht nur die Information des Versicherers, sondern erstreckt sich auch auf das Verhalten am Unfallort.




Obliegenheitsverletzung des Repräsentanten? - nach oben -
  • OLG Bremen v. 02.10.2007:
    Keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten in der Kraftfahrtversicherung durch Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort durch Unterlassen, wenn der Geschäftsführer als Repräsentant der Halterin als Beifahrer des Unfallfahrzeuges die Fahrzeugführerin nicht daran hindert, sich nach dem Unfall unerlaubt vom Unfallort zu entfernen und das Fahrzeug am Unfallort verbleibt.




Zivilrechtliche Beweislastumkehr bei Unfallflucht? - nach oben -
  • OLG Frankfurt am Main v. 12.07.2010:
    Bleibt nach durchgeführter Beweisaufnahme der genaue Unfallhergang, insbesondere die Kollisionsstelle unaufgeklärt und lassen sich zum beiderseitigen Verschulden keinerlei Feststellungen treffen, so kann jedem Halter nur seine Betriebsgefahr zugerechnet werden, die bei Kraftfahrzeugen gleichen Typs und annähernd gleicher Geschwindigkeit gleich groß anzusetzen sei. Die Unfallflucht eines Unfallbeteiligten hat keine Beweislastumkehr zugunsten der anderen Partei zur Folge.




Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage und Regress: - nach oben -
  • AG Bremen v. 05.07.2010:
    Kann die Einlassung des Kfz-Führers, er habe einen Unfall nicht bemerkt, seitens des Versicherers nicht widerlegt werden, ist ein Regress unbegründet. Aus dem Ausgang des Strafverfahrens gegen den Fahrer mit einer Einstellung gegen Zahlung einer Geldbuße kann nicht geschlossen werden, der Beklagte habe sich zweifelsfrei eines strafrechtlichen Vergehens schuldig gemacht. Die Beweislast für das Vorliegen des nötigen Vorsatzes liegt beim Versicherer.




Weiteres zum Thema Versicherung: - nach oben -