Unfallflucht im Straf- und Zivilrecht - unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Wartepflicht - Polizeimeldung - Beteiligter - Fahrzeugführer, Fahrzeughalter, Repräsentant
 

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Personenschaden - Schadensersatzthemen - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfalltypen - Verkehrsstrafsachen - Versicherungsthemen


Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


Die Strafbarkeit der sog. Unfallflucht soll die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten sicherstellen, ist also ein sog. abstraktes Vermögensdelikt.

Kriminologisch ist die Motivation, nach einem Verkehrsunfall zu flüchten, eher rätselhaft (bis auf die Ausnahme, dass beispielsweise ein alkoholisierter Fahrzeug-Führer eher den Verlust des Versicherungsschutzes als seine Bestrafung und den Führerscheinverlust riskieren will), weil die für den eigentlichen Unfall drohenden in der Regel nur bußgeldrechtlichen Sanktionen in keinem Verhältnis zu den straf- und versicherungsrechtlichen Folgen der Unfallflucht stehen.

In gesonderten Modulen werden die Komplexe behandelt.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Definition des Verkehrsunfalls

  • Was ist öffentlicher Straßenverkehr?

  • Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht

  • Zum "bedeutenden Schaden", der die Entziehung der Fahrerlaubnis indiziert

  • Unfallanalyse Berlin (unfallanalytisches SV-Büro Prof. Dr. Hartmut Rau und andere) - Unfallrekonstruktion: Unfallflucht

  • BGH v. 15.11.2010:
    Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird. Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht sieht der Senat keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts zu modifizieren, um auf diese Weise Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt.

  • OLG Köln v. 19.07.2011:
    Ist das Be- und Entladen verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs, dann macht es bezogen auf das Tatbestandsmerkmal "Unfall im Straßenverkehr" keinen Unterschied, ob ein bereits geladener Gegenstand vom geparkten Fahrzeug herunterfällt oder der Schaden bereits beim Beladen des Fahrzeugs oder erst später beim Entladen entsteht. Dem Schutzbereich des § 142 StGB unterfallen gerade solche Geschehensabläufe im öffentlichen Straßenverkehr, die mit einem erhöhten Unfall- und Schadensrisiko sowie - wegen der Beteiligung eines Fahrzeugs - mit dem Risiko eines schnellen Entfernen des Verursachers vom Unfallort und damit einem gesteigerten Aufklärungsinteresse anderer Verkehrsteilnehmer einhergehen. Dazu gehören aber insbesondere auch Ladevorgänge, und zwar gerade fehlerhafte.




Zivilrechtliche Beweislastumkehr bei Unfallflucht? - nach oben -
  • OLG Frankfurt am Main v. 12.07.2010:
    Bleibt nach durchgeführter Beweisaufnahme der genaue Unfallhergang, insbesondere die Kollisionsstelle unaufgeklärt und lassen sich zum beiderseitigen Verschulden keinerlei Feststellungen treffen, so kann jedem Halter nur seine Betriebsgefahr zugerechnet werden, die bei Kraftfahrzeugen gleichen Typs und annähernd gleicher Geschwindigkeit gleich groß anzusetzen sei. Die Unfallflucht eines Unfallbeteiligten hat keine Beweislastumkehr zugunsten der anderen Partei zur Folge.




Tateinheit/Gesetzeskonkurrenz: - nach oben -
  • OLG Karlsruhe v. 12.07.1996:
    Zur verfahrensrechtlichen Tatidentität bei Vorwürfen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des Überlassens des Fahrzeuges seitens des mitfahrenden Halters an einen fahrerlaubnislosen anderen.