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Auslagenpauschale - Unkostenpauschale - Nebenkostenpauschale
Im direkten Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entstehen dem Geschädigten in den meisten Fällen Kosten, die nicht direkt dem Fahrzeugschaden oder sonstigen Sach- oder Gesundheitssschäden zuzurechnen sind.
Da es oftmals versäumt wird, für derartige Ausgaben Belege zu sammeln und oft auch eine exakte Aufgliederung derartiger Kosten schwierig ist, wurde in der Rechtsprechung dazu übergegangen, hierfür einen nachweisunabhängigen Pauschalbetrag zuzusprechen.
Die Höhe der Beträge für eine derartige Kostenpauschale schwankt je nach Gerichtszuständigkeit zwischen 15 und 50 €.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Die allgemeine Auslagen- bzw. Unkostenpauschale bei Verkehrsunfällen
- Rechtsprechung: Im allgemeinen wird die allgemeine Auslagen- bzw. Unkostenpauschale bei Verkehrsunfällen auf 25,00 € festgesetzt.
- OLG Köln v. 19.06.1991:
Keine Erhöhung der allgemeinen Unkostenpauschale von 15,00 auf 25,00 €
- KG Berlin v. 16.08.2004:
Auch im Jahre 2004 verbleibt es noch bei einer Unkostenpauschale von 15,00 €
- LG Frankfurt (Oder) v. 13.05.2004:
Eine Unkostenpauschale von 26,00 € ist gemessen
- OLG München v. 27.01.2006:
Die dem Geschädigten zustehende sog. Unkostenpauschale beträgt 25,00 €
- AG Hamm v. 10.04.2007:
Trotz zwischenzeitlich gesunkener Telefonkosten verbleibt es bei einer Unkostenpauschale von 25 €, da sich andererseits die Fahrtkosten (z.B. zu Rechtsanwalt) erhöht haben.
- AG Ulm v. 23.07.2009:
Für Telefon, Porto und Fahrtkosten ist der Klägerin zu 1) eine Auslagenpauschale zuzuerkennen, die entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Ulm gem. § 287 ZPO auf 25,00 € geschätzt wird.
- OLG München v. 13.11.2009:
Hinsichtlich der Unkostenpauschale besteht über die bereits bezahlten 25 € hinaus kein weitergehender Ersatzanspruch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Betrag von 25,- € angemessen.
- OLG Stuttgart v. 07.04.2010:
Die Unkostenpauschale nach einem schuldlos erlittenen Autounfall beträgt nach wie vor 25,00 €.
- KG Berlin v. 16.08.2010:
Die Unkostenpauschale beträgt nach ständiger Rechtsprechung beider Verkehrssenate 20 EUR; nach wie vor erfordert die Preisentwicklung auf dem Kommunikationsmarkt keine Veränderung der Pauschale.
- KG Berlin v. 20.12.2010:
Die Auffassung, die Unkostenpauschale sei vor dem Hintergrund der ständig gestiegenen Preise nunmehr mit 25 EUR anzusetzen, wird vom Senat nicht geteilt. Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung beider Verkehrssenate des Kammergerichts, dass die Pauschale, die nach § 278 ZPO vom Gericht zu schätzen ist, soweit der Kläger seine Unkosten nicht im einzelnen belegt, auch gegenwärtig mit 20 EUR angemessen ist.
Streitwert/Beschwer:
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- BGH v. 11.03.2008:
Die im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess neben anderen Schadenspositionen eingeklagte Unkostenpauschale ist regelmäßig keine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO ist, die bei der Berechnung des Streitwertes und der Beschwer außer Betracht bleiben kann.