Unterhaltsschaden - entgangener Unterhalt - Unterhaltsrente - Mithaftung - Mitverschulden - Schadensminderungspflicht - Anrechnung von eigenem Einkommen - Witwe -Waisen
 

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Betreuungsleistungen - Personenschaden - Schadensersatzthemen - Schadensminderung - Schadenspositionen - Vermehrte Bedürfnisse - Versicherungsthemen - Vorteilsausgleichung


Unterhaltsschaden nach teilweise oder ganz unverschuldetem Verkehrsunfall









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Grundlagen und Beispiele aus der Rechtsprechung zur Berechnung des Unterhaltsschadens

  • Vorteilsausgleichung - Anrechnung von Steuervorteilen bei der Unfallschadenregulierung

  • BGH v. 22.09.1970:
    Der Schadensersatzanspruch von Unfallwaisen wegen Entziehung des Unterhalts (StVG § 10 Abs 2, BGB § 844 Abs 2) wird nicht dadurch gemindert, dass die Unfallwaisen an Kindes Statt angenommen werden.

  • BGH v. 22.09.1970:
    Der Schadensersatzanspruch von Unfallwaisen wegen Entziehung des Unterhalts (StVG § 10 Abs 2, BGB § 844 Abs 2) wird nicht dadurch gemindert, dass die Unfallwaisen an Kindes Statt angenommen werden.

  • BGH v. 06.10.1987:
    Die Bestimmung des Unterhaltsschadens nach einer Quote des verteilbaren Einkommens darf nicht schematisch und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Bedarfslage erfolgen. Schadensrenten für Kinder, die unterschiedlichen Altersgruppen angehören, dürfen grundsätzlich nicht gleich hoch ausfallen. Bei hohem Einkommen eines getöteten (unterhaltspflichtigen) Elternteils kann die Zubilligung einer bestimmten Quote des verfügbaren Einkommens an ein Kind zu einem Rentenbetrag führen, der über den tatsächlichen Bedarf hinausgeht.

  • BGH v. 25.04.2006:
    Ein gesetzlich geschuldeter Unterhalt i. S. des 844 II BGB kann auch bei Gewährung des Unterhalts als Naturalunterhalt nach § 1612 12, 11 BGB vorliegen.

  • OLG Oldenburg v. 14.08.2009:
    Nach dem Unfalltod der Mutter hat das Kind Anspruch auf Ersatz der Unterhaltsleistungen, die ihm durch den Tod der Mutter entgehen. Ein Anspruch auf Barunterhalt besteht aber nur dann, wenn die Mutter zu Lebzeiten auch tatsächlich Unterhalt in Form von Geldleistungen erbracht hat. Hat die Mutter das Kind nur tatsächlich betreut, weil die Eltern eine eindeutige Aufgabenteilung vereinbart hatten, hat das Kind lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens.




Besteuerung: - nach oben -
  • BGH v. 20.03.1990::
    Der Unterhaltsschaden, den der für den Tod eines Ehegatten verantwortliche Schädiger dem Unterhaltsberechtigten zu ersetzen hat, ist auf der Grundlage der Bruttoeinkommen der Ehepartner zu ermitteln, wenn und solange das Finanzamt den Eheleuten die von ihrem Arbeitseinkommen einbehaltenen Steuerbeträge zurückzuerstatten hatte und auch diese voll für den Familienunterhalt zur Verfügung standen.

  • FG Neustadt v. 05.07.2007:
    Eine Schadensersatzrente, die aufgrund von § 844 Abs. 2 BGB für den Verlust von Unterhaltsansprüchen monatlich gewährt wird, unterliegt nicht gem. § 22 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer. Da Schadensersatzleistungen als Einmalbetrag nicht der Einkommensteuer unterliegen, sondern Vorgänge der nicht steuerbaren Vermögensebene betreffen, muss das Gleiche für Schadensersatzleistungen in der Form wiederkehrender Bezüge gelten. Eine Besteuerung nur wegen der Wiederkehr der Leistungen stünde im Widerspruch zu dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Erfassung von Schadensersatzrenten nach § 22 Nr. 1 EStG ist vielmehr auf die Fälle zu beschränken, in denen Ersatz für weggefallene steuerbare Einkünfte geleistet wird.




Kein Vorteilsausgleich mit Erbschaft: - nach oben -
  • BGH v. 15.01.1953:
    Wird der Vater eines ehelichen Kindes bei einem Unfall getötet, so besteht zwischen der Tötung und dem auf gesetzlichem Erbrecht beruhenden Anfall der Erbschaft ein adäquater Kausalzusammenhang. Das Kind als gesetzlicher Erbe seines Vaters braucht sich auf seinen Schadenersatzanspruch wegen Wegfalls des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs den Stammwert der Erbschaft (im Gegensatz zu den Einkünften aus der Erbschaft) nicht anrechnen zu lassen, wenn ihm diese Erbschaft im gleichen Umfang bei dem späteren natürlichen Tode des Vaters zugefallen sein würde.




Kein Vorteilsausgleich mit Lebensversicherung: - nach oben -
  • BGH v. 19.12.1978:
    Bei dem Ersatzanspruch mittelbar Geschädigter aus BGB § 844 Abs 2 sind nur diejenigen Vorteile als anrechenbar in Betracht zu ziehen, die mit dem Anspruch wegen Verlust des Rechts auf Unterhalt in Zusammenhang stehen. Erträgnisse einer dem Unterhaltsberechtigten ausgezahlten Summe einer Lebensversicherung auf den Erlebensfall und Todesfall (sog Sparversicherung) sind nicht auf den ihm nach BGB § 844 Abs 2 zu ersetzenden Schaden anzurechnen (Aufgabe BGH, 1963-04-19, VI ZR 154/62, BGHZ 39, 249).




Einzelheiten zur Berechnung: - nach oben -
  • Dem Alleinverdiener steht eine um 5 % höhere Quote am verteilbaren Familieneinkommen zu.

  • BGH v. 08.06.1982:
    Zur Frage, wie die Ersatzansprüche von Witwer und Kind nach Tötung der Ehefrau und Mutter zu berechnen sind, wenn die Betreuung der beiden Geschädigten entgeltlich durch eine Verwandte übernommen und damit der weitere familiäre Kontakt zwischen Vater und Kind ermöglicht wird.

  • BGH v. 22.03.1983:
    Grundsätze für die Berechnung des Unterhaltsschadens einer Witwe

  • BGH v. 16.09.1986:
    Ein Witwer muss sich für den Ersatz seines Unterhaltsschadens infolge der Tötung seiner Ehefrau gegenüber einem nur auf eine Quote haftenden Schädiger den Umstand, dass er Renteneinkünfte aus einer früheren Berufstätigkeit nunmehr allein zur Verfügung hat, schadensmindernd nur insoweit anrechnen lassen, als die Ersparnis den von ihm selbst zu tragenden Schadensanteil übersteigt (Fortführung BGH v. 22.03.1983, VI ZR 67/81, VersR 1983, 726).

  • BGH v. 23.06.1994:
    Zur Berechnung des Unterhaltsschadens der Witwe, die mit dem getöteten Ehemann den Familienunterhalt bestritten hat

  • OLG Zweibrücken v. 04.12.1992:
    Zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs gem. § 844 Abs. 2 BGB nach dem Tod des Ehemannes, insbesondere zur Ermittlung des maßgeblichen Durchschnittseinkommens, zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Lebensversicherung und Vermögensbildung und zur Schätzung der Haushaltskosten.

  • OLG Brandenburg v. 29.03.2007:
    Bei der Bemessung des Unterhaltsschadens ist bei Freiberuflern das durchschnittliche Jahreseinkommen der letzten drei Jahre zugrunde zu legen. Sodann sind Abzüge vorzunehmen in Höhe der Einkommenssteuer, der Aufwendungen für Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen, für Vermögensbildung, Rücklagen für Investitionen, Altersvorsorge und freiwillige Beiträge für Versicherungen. Ferner sind die fixen Kosten der Haushaltsführung mit 40 % des verbleibenden Einkommens anzusetzen. Der dann verbleibende Betrag ist als monatliche Rente auf die Hinterbliebenen aufzuteilen.

  • OLG Brandenburg v. 17.07.2008:
    Ausführliches Berechnungsbeispiel für den Unterhaltsschaden der Witwe und der Kinder eines getöteten Motorradfahrers




Fixkosten: - nach oben -
  • BGH v. 23.06.1987:
    Zum Begriff der "fixen Kosten" bei der Ermittlung des Hinterbliebenen zuzugestehenden Unterhaltsanspruchs gemäß BGB § 844 Abs 2.

  • OLG Zweibrücken v. 04.12.1992:
    Zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs gem. § 844 Abs. 2 BGB nach dem Tod des Ehemannes, insbesondere zur Ermittlung des maßgeblichen Durchschnittseinkommens, zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Lebensversicherung und Vermögensbildung und zur Schätzung der Haushaltskosten.

  • OLG Zweibrücken v. 04.12.1992:
    Die beim Unterhaltsschaden zu berücksichtigenden Fixkosten können mit 40 % des Familieneinkommens angesetzt werden.

  • BGH v. 21.11.2006:
    Zum Anspruch eines nichtehelichen Kindes auf Ersatz seines Unterhaltsschadens nach Tötung des alleinverdienenden Vaters (hier: Fixkostenanteil).

  • OLG Brandenburg v. 23.11.2006:
    Einzelheiten zur konkreten Berechnung der Fixkosten (Internetzugang gehört nicht dazu)




Pflegeheim und Wohnung: - nach oben -
  • KG Berlin v. 12.03.2009:
    Behält ein Schwerstverletzter neben der Dauerunterbringung in einem Pflegeheim seine Mietwohnung im Hinblick auf ihren darin wohnenden, noch in der Ausbildung befindlichen Sohn bei, so entstehen ihr entsprechende unfallbedingte Mehraufwendungen, die neben den Unterbringungskosten zu ersetzen sind.




Aufwendungen für ein Eigenheim: - nach oben -
  • BGH v. 05.12.1989:
    Hatten die Ehegatten vor dem Schadensereignis Aufwendungen für ein gemeinsames selbst bewohntes Eigenheim, so sind die Tilgungsaufwendungen als Vermögensbildung zu behandeln, stehen also nicht als verteilbares Familieneinkommen zur Verfügung; die Zinsaufwendungen hingegen sind wie Mietzahlungen zu behandeln und somit den fixen Kosten hinzuzurechnen.




Eigenleistungen des Verstorbenen: - nach oben -
  • BGH v. 22.06.2004:
    Für geplante Eigenleistungen des Verstorbenen können die Erben im Rahmen des Vermögensschadens keinen Ersatz verlangen. Im Rahmen des Unterhaltsschadens kommen nur entgangene Eigenleistungen für Instandsetzung und Renovierung in Betracht, nicht jedoch für werterhöhene Umbauten.




Zusatzrenten: - nach oben -
  • BGH v. 01.12.2009:
    Zur Berechtigung von Hinterbliebenen, Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Unterhalts geltend zu machen, wenn sie sowohl eine gesetzliche Hinterbliebenenrente als auch eine betriebliche Zusatzversorgung erhalten.




Schadensminderung: - nach oben -
  • BGH v. 29.09.1998:
    Die Schadensminderungspflicht kann es gebieten, eine Tätigkeit sogar beim gegnerischen Versicherer aufzunehmen und sich dafür ein Kfz. anzuschaffen.

  • BGH v. 26.09.2006:
    Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.