Alkohol
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Drogen
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Entziehung der Fahrerlaubnis
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Fahrerlaubnis im Strafrecht
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Fahrlässige Tötung
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MPU
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Parken
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Punktsystem
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Sperrfrist
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Straßenverkehrsgefährdung
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Tilgungsreife Eintragungen
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Unfallflucht
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Verwertungsverbote
Verkehrsstrafrecht
Neben dem Ordnungswidrigkeitenrecht spielt im Verkehrsrecht auch eine Anzahl von strafrechtlichen Verstößen eine bedeutende Rolle. Der Gesetzgeber greift aus verschiedenen Gründen mit strafrechtlichen Sanktionen ein.
Dies kann nötig sein, um die Verkehrssicherheit allgemein zu steigern. Hierzu eignen sich Strafandrohungen, die über den Rahmen bußgeldrechtlicher Sanktionen hinausgehen, indem sie sowohl auf den betroffenen Einzelnen wie auch auf die Allgemeinheit im Sinne einer gewissen Abschreckung erzieherisch einwirken.
Gleichzeitig lassen sich durch die Aufnahme bestimmter genau gesetzlich geregelter Fehlverhaltensweisen für die Fahrzeugführer vorbeugende Hinweise entnehmen, welches Verhaltensweisen im Straßenverkehr oftmals besonders schwere Folgen haben und daher in höherem Maße verpönt sein müssen als die fahrlässigen Nachlässigkeiten, die im Laufe eines längeren Kraftfahrerlebens jedem Verkehrsteilnehmer passieren können.
Die meisten Vorschriften, die sich mit dem strafbaren Verhalten von Verkehrsteilnehmern befassen, finden sich im Strafgesetzbuch. Aber auch außerhalb des Strafgesetzbuchs sind strafbare Handlungen unter Strafe gestellt – so z. B. das Führen oder Führenlassen eines nicht haftpflichtversicherten Kfz im Pflichtversicherungsgesetz oder das Fahren ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis im Straßenverkehrsgesetz.
Neben den sehr häufig vorkommenden fahrlässigen Körperverletzungen und den selteneren Anklagen wegen fahrlässiger Tötung gibt es eine lange Reihe von Straftatbeständen, die auch häufig im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kfz-Benutzung vorkommen. Hierbei kann es sich handeln um
- Widerstand gegen die Staatsgewalt – ein Betrunkener wehrt sich körperlich gegen zulässige und gebotene Maßnahmen von Polizeibeamten;
- das Vortäuschen einer Straftat – ein nüchterner Beifahrer bezichtigt sich selbst fälschlicherweise als Fahrzeugführer, um den Verdacht vom betrunkenen Begleiter abzuwenden;
- falsche uneidliche Aussage oder gar Meineid im Strafverfahren;
- die falsche Verdächtigung – im Bußgeldverfahren wegen eines Rotlichtverstoßes wird jemand als Fahrzeugführer benannt, der zum Vorfallszeitpunkt nicht gefahren ist;
- Diebstahl oder Unterschlagung – ein Mietwagen wird nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht zurückgegeben, sondern rechtswidrig weiterhin benutzt;
- der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs;
- Beleidigung – ein Fahrzeugführer oder ein Insasse oder auch ein Fußgänger zeigt einem anderen Verkehrsteilnehmer den berüchtigten „Stinkefinger“ oder einen „Vogel“;
- Urkundendelikte – Verfälschung von Führerscheinen oder Kfz-Kennzeichen;
- Kennzeichenmissbrauch;
- Taten gegen die körperliche Unversehrtheit – vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, fahrlässige Tötung, ja im Extremfall auch Mord;
- das Fahren ohne Fahrerlaubnis;
- die Benutzung eines Kfz im öffentlichen Verkehr ohne den vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz;
- Nötigung - zu dichtes Auffahren, verkehrswidriges Ausbremsen;
- das unerlaubte Entfernen vom Unfallort;
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr;
- die Straßenverkehrsgefährdung;
- die Trunkenheit im Verkehr;
- die Begehung von verkehrsrechtlichen Verstößen im Vollrausch;
- Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz;
- die vorsätzliche Sachbeschädigung;
- unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen - das Autowrack im Wald.
Hinzu kommen sodann noch alle möglichen denkbaren Anstiftungs- und Beihilfehandlungen zu den genannten Delikten.
Gliederung:
Allgemeines:
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- LG Nürnberg-Fürth v. 08.02.2006:
Schafft ein Spediteur in seinem Betrieb ein gefährliches und rechtswidriges System, das regelmäßig zur Übermüdung bis hin zur Erschöpfung der Fahrer auf ihren Touren führt, und wird damit auch zwangsläufig gegen die gesetzlich erlaubten Lenkzeiten nach der Verordnung 3820/85/EWG verstoßen, macht sich der Spediteur im Schadensfalle wegen fahrlässiger Tötung strafbar.