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Punktsystem
Verkehrszentralregister - VZR
Im VZR werden alle fahrerlaubnisrelevanten Vorgänge eingetragen (die Einzelheiten ergeben sich aus §
28 StVG). Auch die Bewertung von Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten mit Punkten erfolgt durch das VZR. Bezüglich der Eintragungen und deren Tilgung ergeben sich hinsichtlich der zu beachtenden Verwertungsverbote Abweichungen von den Vorschriften, die für das allgemeine Bundeszentralregister (BZR) gelten.
Was alles eingetragen wird, bestimmt §
28 StVG. Dazu gehören gem. §
28 Abs. 3 Nr. 1 StVG auch rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen sonstigen Tat (Beleidigung, Körperverletzung), die dann auch mit 5 Punkten bewertet wird.
Gliederung:
Allgemeines:
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- BVerwG v. 20.05.1987:
Eintragungen in das Verkehrszentralregister sind keine Verwaltungsakte.
- BVerwG v. 23.12.1993:
Eintragungen im Verkehrszentralregister sind keine Verwaltungsakte, weil sie weder eine "Regelung" darstellen noch unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalten. Eine Leistungsklage gegen fehlerhafte Eintragungen ist nicht zulässig.
- OLG Zweibrücken v. 13.08.2001:
"Vogelzeigen" wird im VZR eingetragen und erbringt auch Punkte; beim Zeigen eines "Vogels" ist eine innere Beziehung zwischen Führen eines Fahrzeugs und Straftat gegeben.
- OLG Nürnberg v. 09.08.2007:
Der Begriff des Zusammenhangs in § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG entspricht dem der §§ 44, 69 a StVG. Dort ist seit langem anerkannt, dass eine Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen ist, wenn ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht auch bei körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Verkehrsteilnehmern, wenn die Auseinandersetzung ihren Anlass in einem Streit über das Fahrverhalten der Beteiligten hat.
Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden:
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- OLG Stuttgart v. 18.08.2005:
Mitteilungen der Justizbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt zwecks Eintragung in das Verkehrszentralregister unterliegen der gerichtlichen Überprüfung im Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG vor. Die Punktebewertung ist nur im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.
- OVG Bautzen v. 19.04.2006:
Die Mitteilungen der Strafbehörden über Verurteilungen für Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sind Mitteilungen im Sinne des § 22 Abs 1 GVGEG, für die der Rechtsweg nach § 23 GVGEG gegeben ist. Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage dieser Mitteilung die Fahrerlaubnis, ist sie Empfängerstelle nach § 22 GVGEG , so dass der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 22 Abs 1 S 2 GVGEG ausgeschlossen ist, wenn nicht vor der Fahrerlaubnisentziehung bereits ein solcher Antrag gestellt wurde. Die Datenmitteilung ist dann im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
- OLG Nürnberg v. 09.08.2007:
Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Mitteilung einer Verurteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt als ein verkehrsbezogenes Delikt berührt den Verurteilten unmittelbar in seinen rechtlichen Interessen und eröffnet den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG. Der Begriff des Zusammenhangs in § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG entspricht dem der §§ 44, 69 a StVG. Dort ist seit langem anerkannt, dass eine Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen ist, wenn ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs besteht.