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Vandalismusschaden in der Kfz-Versicherung
Schäden, die mutwillig durch Fremde an einem Fahrzeug verursacht werden, sind nicht gerade selten. Die Versicherungsbedingungen sprechen in diesem Zusammenhang von Schäden die durch "betriebsfremde Personen" verursacht werden. Sie sind lediglich in der Vollkaskoversicherung gedeckt, nicht jedoch in der Teilkaskoversicherung.
Bei Fahrzeugen, die n ach einem auch in der Teilkaskoversicherung gedeckten Kfz-Diebstahl beschädigt aufgefunden wurden, ist es deshalb wichtig, zwischen reinen Diebstahls- bzw. Entwendungsschäden und Vandalismusschäden eine Abgrenzung zu finden.
Gliederung:
Allgemeines:
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- OLG Köln v. 20.08.2010:
Der Versicherungsnehmer, der einen Vandalismusschaden an seinem Fahrzeug gegen seinen Fahrzeugversicherer geltend mach, hat zu beweisen, dass das versicherte Fahrzeug mut- oder böswillig beschädigt worden ist. Die volle Beweislast dafür, dass der Schaden nicht durch eine betriebsfremde Person herbeigeführt wurde, trifft jedoch den Versicherer, dem insoweit keine Beweiserleichterungen zugute kommen.
Abgrenzung Diebstahlsschaden - Vandalismusschaden:
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- OLG Frankfurt am Main v. 18.12.2001:
Ein in der Kfz-Teilkaskoversicherung nicht versicherter Vandalismusschaden liegt vor, wenn in dem versicherten Fahrzeug Buttersäure verschüttet wird und diese nur anlässlich eines versuchten Diebstahls eines Autoradios eingebracht wurde und nicht "durch" ihn (AKB § 12).
- OLG Bamberg v. 04.08.2005:
Bei Schäden, die einem Fahrzeug anlässlich des Aufbrechens und der Entwendung eines Fahrzeugteils (hier: eines CD-MP3-Players) zugefügt werden, ohne dass sie verursacht wurden, um den Diebstahl zu ermöglichen, oder in einem derartigem Zusammenhang mit der Entwendung stehen, dass sie regelmäßig bei einem Diebstahl auftreten würden, handelt es sich um sogenannte Vandalismusschäden, die von einer Teilkaskoversicherung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AKB nicht zu ersetzen sind.
Vorgetäuschter Vandalismus:
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- BGH v. 25.06.1997:
Will der Versicherer in der Fahrzeugversicherung für den Versicherungsfall "Zerstörung oder Beschädigung durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen" nicht leisten, dann hat er die Beweislast dafür, daß der Täter nicht betriebsfremd war. Eine Beweiserleichterung kommt ihm dabei nicht zugute.
- OLG Köln v. 03.06.2008:
Wenn es um einen Versicherungsfall aufgrund Vandalismus geht, hat der Volkaskoversicherer die volle Beweislast, dass der Schaden nicht auf Handlungen betriebsfremder Personen beruht. Dass der Versicherungsnehmer bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und dass das Fahrzeug nicht repariert wurde, sind Indizien für einen vorgetäuschten Versicherungsfall. Für einen selbst herbeigeführten Versicherungsfall spricht es auch, wenn der Versicherte unglaubhafte Angaben zum Geschehen macht.
Vandalismusschäden durch Kinder:
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