Einkommensnachteile
-
Entgangene Vorteile
-
Personenschaden
-
Schadensersatz
-
Schadensminderung
-
Schadenspositionen
-
Steuerfragen/brutto-netto
-
Vermehrte Bedürfnisse
-
Versicherungsthemen
-
Vorteilsausgleichung
Der Verdienstausfall bei unselbständig Beschäftigten
Wesentlich weniger Probleme als bei der Berechnung des Gewinnentgangs bei Selbständigen treten bei der Geltendmachung und Berechnung des Verdienstausfalls bei der Verletzung von abhängig Beschäftigten auf.
Bei den in den meisten Fällen gleichbleibenden Bezügen lässt sich mit entsprechenden Einkommesnachweisen über einen nicht allzu langen Vergleichszeitraum vor dem Unfall eine recht zuverlässige Prognose über ein hypothetisches Einkommen erstellen. Wegen etwaiger unregelmäß9ger Zahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sollte allerdings ein Zeitraum von einem Jahr vor dem Unfall herangezogen werden.
Schwierigkeiten treten bei der Bewertung bestimmter Einkommenspositionen insofern auf, als zunächst entschieden werden muss, ob es sich überhaupt um Einkommen oder eher um eine Auslagenerstattung handelt (vgl. beispielsweise die Auslandszulagen von Soldaten oder Gefahrenzulagen für Polizeibeamte im Gegensatz zur sog. Auslöse bei Fernkraftfahrern).
Gliederung:
Allgemeines zum Verdienstausfall bei Nichtselbständigen:
- nach oben -
- Die erforderlichen Nachweise für den Verdienstausfall eines unselbständig Beschäftigten
- BGH v. 18.05.1965:
Der Anspruch des Unfallverletzten gegen den Schädiger auf Ersatz seines Erwerbsschadens geht auf den Sozialversicherer über, soweit dieser dem Verletzten den gewöhnlichen Aufwand für seinen Unterhalt dadurch erspart, dass er die Kosten der Krankenhauspflege trägt. Der Dienstherr, der dem Verletzten während seiner Arbeitsunfähigkeit den Lohn oder das Gehalt fortzahlt, erwirbt den Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens dann nur in dem verbleibenden Umfang.
- BGH v. 10.11.1981:
Zum Einfluss auf den Schadensersatz für Verdienstausfall, wenn der sozialversicherte Geschädigte unfallbedingt Altersruhegeld schon mit Vollendung des 63. Lebensjahres statt erst des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt.
- BGH v. 28.04.1992:
Erzielt ein Verletzter, der unfallbedingt eine bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben kann, dessen Arbeitsfähigkeit aber nicht aufgehoben, sondern nur gemindert ist, Einnahmen aus einer ersatzweise aufgenommenen Erwerbstätigkeit, so stellt die aus einem Vergleich der früheren mit den jetzigen Einkünften des Verletzten ermittelte Einkommensdifferenz den Erwerbsschaden dar, den der Schädiger entsprechend der Höhe seiner Haftungsquote zu ersetzen hat. Der Verletzte darf in diesem Fall die Einnahmen aus der ersatzweise aufgenommenen Tätigkeit nicht vorrangig auf die Quote seines Erwerbsschadens anrechnen, die nicht von der Haftung des Schädigers gedeckt ist.
- OLG Hamm v. 07.10.1993:
Erhält ein Unfallverletzter, der nach unfallbedingtem Berufswechsel seinen neuen Arbeitsplatz verliert, vom Arbeitgeber einen Abfindung, dann braucht er sich diese auf seinen Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsschadens nicht anrechnen zu lassen.
- BGH v. 26.09.1995:
Die Vollendung des 65. Lebensjahres als Zeitpunkt für die Begrenzung der Verdienstausfallrente eines nicht selbständig Tätigen ist auch bei Frauen maßgebend. Das gilt auch für Bewohnerinnen der ehemaligen DDR, soweit deren Altersrente erst nach dem 31.12.1996 beginnt.
- KG Berlin v. 03.06.2004:
Kein Verdienstausfallschaden des GmbH-Geschäftsführers, der zugleich Alleingesellschafter ist und wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit von der GmbH keine Bezüge erhält
- OLG Celle v. 29.11.2005:
Bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens ist eine Schätzung ersparter berufsbedingter Aufwendungen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls möglich. Dabei kann die Verminderung des noch zu ersetzenden entgangenen Verdienstes nach einem bestimmten Prozentsatz des Nettoeinkommens ermittelt werden. Dieser Prozentsatz lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist vom jeweiligen Fall abhängig.
- OLG München v. 21.05.2010:
Hält das Gericht nach einer Beweiswürdigung für erwiesen, dass einer unfallgeschädigten Frau zuvor verbindlich eine Vollzeitstelle zugesagt wurde, sie diese aber unfallbedingt nicht mehr antreten konnte, dann entsteht ihr hierdurch ein ersatzfähiger Schaden in Höhe des entgangenen Verdienstes, wenn sie auf die Zusage vertraut hat und vertrauen durfte.
Auslösungen, Zulagen, Zuschläge, Steuern:
- nach oben -