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Prozesskosten - Verfahrenskosten - Kosten des Rechtsstreits

Prozesskosten - Verfahrenskosten - Kosten des Rechtsstreits




Gliederung:


- Allgemeines
- Zivilprozess



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Verfahresnkosten - Prozesskosten

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Zivilprozess:


Verfahrensgebühr (Berufung)

BVerfG v. 29.11.1989:
Nach Art 103 Abs 1 GG darf nicht ohne hinreichende sachliche Gründe eine Form der Anhörung gewählt werden, die für den Betroffenen ein erhöhtes Risiko mit sich bringt, von den mitzuteilenden Umständen keine Kenntnis zu erhalten.

BGH v. 23.11.2006:
Ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind daher auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder kennen musste.

BGH v. 28.02.2013:
Im Normalfall besteht kein Anlass für den Rechtsmittelgegner, mit der Vertretungsanzeige seines Verfahrensbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels zu stellen bzw. anzukündigen, und zwar unabhängig davon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht (Fortführung BGH, 3. Juni 2003, VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992 und BGH, 3. Juli 2007, VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723). Diese Rechtsprechung kommt bei einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 RVG-VV aber nicht zur Anwendung. Denn eine solche entsteht, wie dargelegt, bereits dann in voller Höhe und endgültig, wenn der Anwalt im Auftrag seines Mandanten prüft, ob infolge der Rechtsmitteleinlegung etwas zu veranlassen ist; der von dem Anwalt bei Gericht gestellte Sachantrag löst keine weiteren Gebühren aus.




OLG Celle v. 30.08.2013:
Wird eine unselbständige Anschlussberufung dadurch wirkungslos, dass die Hauptberufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen wird, trägt der Hauptberufungskläger jedenfalls dann die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens allein, wenn das Anschlussrechtsmittel wegen der Regelung des § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu einer Streitwerterhöhung geführt und damit keine höheren Kosten verursacht hat, als sie auch allein durch die Hauptberufung entstanden wären.

BGH v. 08.10.2013:
Zur Festsetzung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des nachfolgenden - von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstandschaft für seine Versicherungsnehmer geführten - Hauptsacheverfahrens.

OLG Koblenz v. 18.11.2013:
Einem obsiegenden Streitgenossen, der vom selben Anwalt wie der unterlegene Streitgenosse vertreten war, muss der Prozessgegner grundsätzlich nur den Bruchteil der Anwaltskosten erstatten, den der Obsiegende im Innenverhältnis der Auftraggeber des Anwalts zu tragen hat. Die bloße Befürchtung, der andere Streitgenosse werde den von ihm geschuldeten Gebührenanteil dem gemeinsamen Anwalt schuldig bleiben, reicht nicht aus, um die Alleinhaftung des obsiegenden Streitgenossen darzutun.

LG Berlin v. 14.01.2014:
Durch die Erfüllung der Klageanträge erkennt der Beklagte grundsätzlich die geltend gemachten Ansprüche an, weshalb ihm im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung die Kosten aufzuerlegen sind. Dem steht auch nicht § 93 ZPO entgegen, wenn der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Das ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die beklagte Haftpflichtversicherung eine Schadensbearbeitung aus einem Verkehrsunfall nicht innerhalb von 3 Monaten aufnimmt. Das gilt auch dann, wenn es sich um ein Unfallereignis mit Auslandsbezug handelt.

OLG Düsseldorf v. 13.05.2014:
Ein Beklagter hat Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass Letzterer annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Insbesondere ein in Verzug gesetzter Schuldner hat zur Klage Veranlassung gegeben.

OLG Koblenz v. 18.02.2015:
Wird eine Klage durch Zahlung noch vor ihrer Zustellung gegenstandslos, räumt § 269 Abs. 2 Satz 3 ZPO dem Kläger die Möglichkeit ein, die Klage zurückzunehmen und in einem an § 91 a ZPO angelehnten Verfahren eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu erwirken. Insoweit handelt es sich um eine Sonderregelung für die Fälle der Erledigung vor Rechtshängigkeit. Im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung kann die „Erledigungserklärung“ des Klägers nur dahin verstanden werden, dass er die vom Gesetz für die Fälle der Erledigung vor Rechtshängigkeit vorgesehene Möglichkeit der Klagerücknahme und einer Kostenentscheidung nach dem Maßstab des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO in Anspruch nehmen will.

OLG Köln v. 11.01.2016:
Kosten, die nicht der Partei selbst, sondern "Dritten" - vorliegend außergerichtliche Kosten der am Prozess nicht beteiligten Berufs-Haftpflichtversicherung - entstanden sind, können grundsätzlich nicht in dem einem Rechtsstreit nachfolgenden Betragsverfahren festgesetzt werden.



BGH v. 25.02.2016:
Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist und es auf die - auch unverschuldete - Unkenntnis der Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2006, III ZB 63/05, BGHZ 166, 117).

BGH v. 01.03.2016:
Hat das Gericht eine gemäß § 101 Abs. 1 ZPO erforderliche Entscheidung über die Kosten des Streithelfers versehentlich nicht getroffen, kommt eine Nachholung dieser Entscheidung im Wege der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO - an Stelle einer Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO - nur dann in Betracht, wenn das Versehen des Gerichts „offenbar“ ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist; die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung genügt insoweit nicht (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011, IX ZR 110/09, juris Rn. 2 ff.; vom 16. April 2013, II ZR 185/10, juris Rn. 2 f. und II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2 f.; vom 8. Juli 2014, XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7, 10 f.).

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