Einigungsgebühr (ehemals Vergleichsgebühr
 

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Einigungsgebühr (ehemals Vergleichsgebühr)


Die Vergleichsgebühr des alten § 23 BRAGO ist für Aufträge ab dem 01.07.2004 durch die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) ersetzt. Wichtige Unterschiede zur alten Vergleichsgebühr: Es sind kein Vergleich im Sinne des § 779 BGB und kein beiderseitiges Nachgeben mehr nötig. Auch der Abschluß eines Ratenvergleichs löst die Einigungsgebühr aus.

Am Ende des Stichwortes befinden sich Links zu RVG und VV-RVG.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • BGH v. 25.09.2008:
    Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben.

  • BGH v. 20.11.2008:
    Die Ausarbeitung eines Entwurfs eines Vertrages, der danach abgeschlossen wird, kann - sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigt wird - eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags im Sinne der Nr. 1000 RVG-VV bedeuten.




Zum RVG: - nach oben -
  • BGH v. 28.03.2006:
    Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO erfordert - wie bisher die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (dazu BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713) -, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO).

  • BGH v. 10.10.2006:
    Das einfache Abrechnungsschreiben eines Haftpflichtversicherers und dessen Akzeptanz durch den Geschädigten führt nicht zum Entstehen einer Einigungsgebühr.




Zur BRAGO: - nach oben -
  • Vergleich liegt vor:

    • Rechtsprechung:
      Reguliert der Haftpflichtversicherer die Ansprüche des Geschädigten, nachdem dieser Klage eingereicht hatte, und verzichtet er seinerseits auf Kostenanträge nach § 269 III ZPO für den Fall der Klagerücknahme, so liegt ein Vergleich im Sinne des § 23 BRAGO vor, der auch die Vergleichsgebühr auslöst.


  • Kein Vergleich liegt vor:

    • KG Berlin v. 27.10.1969:
      Ein Vergleich kommt nicht schon dadurch zustande, daß der Schädiger einen geringeren als vom Geschädigten geforderten Betrag zahlt und der Geschädigte sich hiermit zufriedengibt.

    • BGH v. 13.04.1970:
      Zu der Frage, ob ein Vergleich vorliegt, wenn der Schadenersatzpflichtige im Wege einer "Abrechnung" die von ihm für objektiv gerechtfertigt oder doch für vertretbar gehaltenen Schadenbeträge dem Geschädigten anbietet (und leistet) und der Geschädigte daraufhin von der Verfolgung seiner ursprünglichen Mehrforderungen absieht.

    • AG Köln v. 28.05.1993:
      Die Klagerücknahme nach Zahlung der Hauptforderung und nach verbindlicher Zusage der Kostenübernahme durch eine Versicherung läßt in der Regel keine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO entstehen.