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Anscheinsbeweis
- Haftung Betriebsgefahr Beweisprobleme
- Radweg und Radwegbenutzung
- Schadenspositionen
- Schadensersatz
- Schmerzensgeld
- Unfalltypen
- Verkehrsschilder
Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die Verpflichtung, alle Verkehrsteilnehmer, die von den Verkehrsflächen im Rahmen zweckentsprechender Nutzung Gebrauch machen, vor Gefahren zu schützen, die aus dem Zustand dieser Verkehrsflächen herrühren. Öffentliche Verkehrsflächen sind möglichst gefahrlos zu errichten und zu erhalten.
In aller Regel ist bei öffentlichen Straßen der Träger der Straßenbaulast auch der Verantwortliche für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten.
Gliederung:
Allgemeines und Anscheinsbeweis: - nach oben -
- LG Köln v. 02.02.1999:
Bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird ein Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten verneint. Der Geschädigte ist für ein Verschulden am Entstehen des Schadens in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig.
- LG Bremen v. 22.06.2005:
Im Bereich der Verkehrssicherungspflichtverletzung kommt der Anscheinsbeweis dann zur Anwendung, wenn der Schaden im Bereich potentieller Gefahren eingetreten ist.
- BGH v. 02.06.2005:
Stürzt ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle, so liegt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluß nahe, daß die Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war.
- OLG Hamm v. 06.03.2009:
Die Übertragung der Winterwartung auf Gehwegen auf die Anlieger befreit die Kommune nicht von der Pflicht, die Wahrnehmung der Winterwartung durch die Anlieger zu kontrollieren. Auch bei Verletzung der Kontrollpflicht der Kommune ist der durch Glätte Verletzte dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Einhaltung der Kontrollpflicht den Schadensfall verhindert hätte.
Straßenverhältnisse: - nach oben -
- LG Osnabrück v. 14.06.2007:
Obliegt dem Land die Verkehrssicherungspflicht bezüglich der fraglichen Straße, muss diese so hergestellt und erhalten werden, dass sie keine unvorhersehbaren Gefahren birgt. Damit konzentriert sich die Verpflichtung jedoch im Wesentlichen auf die Abwendung solcher Gefahren, mit denen ein Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen braucht. Auf der anderen Seite muss sich ein Straßenbenutzer (auch ein Kradfahrer) grundsätzlich den Straßenverhältnissen anpassen und eine Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet.
- LG Coburg v. 29.08.2008:
Kann der Schaden an einer Felge erst dann entstehen, wenn ein Schlagloch mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h durchfahren wird, drängt sich der Schluss auf, dass der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit nicht den örtlichen Fahrbahnverhältnissen angepasst hatte. Schlechte Witterungsverhältnisse und stehendes Wasser in den Schlaglöchern führen dazu, dass diese Geschwindigkeit eine erhöhte Betriebsgefahr begründet, was einen Haftungsausschluss bewirken kann.
- OLG Jena v. 24.06.2009:
Maßstab der Verkehrssicherungspflicht (des Straßenbaulastträgers) ist, dass er in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Gefahren ausräumt, ggf. Die Straßenbenutzer vor solchen Gefahren warnt, die nicht erkennbar sind und auf die sich die Straßenbenutzer nicht einrichten können. Ob eine Straße danach in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung, der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung (für den Verkehr). Auch bei einer stark befahrenen Straße ist diese von dem Straßenbaulastträger nicht in Intervallen von weniger als 2 Wochen auf ihre Verkehrstauglichkeit zu prüfen.
- OLG Frankfurt am Main v. 14.09.2009:
Unabhängig von der Existenz detaillierter technischer Regelwerke kann es eine Verletzung der Pflicht zur Straßenverkehrssicherung begründen, wenn eine mit Bitumenmaterial erstellte oder ausgebesserte Straße durch Verlust ihrer Splittanteile bei Nässe vergleichbar glatt wie eine Straßenbahnschiene ist und dieser Zustand längere Zeit andauert. In einem derartigen Fall reicht die Aufstellung von Warnschildern nicht aus.
- OLG Hamm v. 26.05.2009:
Ist bei versenkbaren Straßensperren (sog. Poller) eine unfallfreie Passage bei abgesenktem Zustand nicht gewährleistet, etwa weil die Anlage auf sich ihr nähernde Fahrzeuge nicht rechtzeitig anspricht, ist eine entsprechende Warnbeschilderung unerlässlich. Dazu reichen nicht amtliche, unauffällige und zu hoch angebrachte Schilder ebenso wenig aus, wie kleine in einer Säule verkleidete Lichtsignale, die rotes oder grünes Licht abstrahlen. Allerdings trifft den Fahrzeugführer ein Mitverschulden, wenn er sich über ein zeitlich beschränktes Durchfahrtsverbot hinweg setzt und bei abgesenktem Poller in eine an sich gesperrte Straße einfährt.
- LG Frankfurt (Oder) v. 08.07.2009:
Der Verkehrssicherungspflichtige verletzt schuldhaft die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht nach der Durchführung von Straßenbaumaßnahmen, wenn er vor der Gefahr, die in einer Kurve durch dort noch auf der Fahrbahn liegenden Rollsplitt ausgeht, nicht hinreichend warnt. Auf erhöhte Gefahren im Straßenbereich, dazu gehört auch der Randbereich, hat der Verkehrspflichtige stets hinzuweisen.
Zweiradfahrer: - nach oben -
- OLG München v. 22.04.2009:
Ein Zweiradfahrer muss seine Fahrweise an dem auf fahrphysikalischen Gegebenheiten beruhenden besonderen Gefährdungspotential seines Fahrzeugs ausrichten. Ein Radfahrer hat folglich wegen seiner besonderen Gefährdung allen Anlass zu vorausschauender, ausgesprochen vorsichtiger und langsamer Fahrweise. Unter dieser Prämisse kann und muss vom Antragsteller verlangt werden, dass er bei hellem Tageslicht eine offensichtliche großflächige Ausbesserungsstelle einschließlich einer Vertiefung wahrnimmt und durch entsprechend vorsichtiges Durchfahren meistert oder gegebenenfalls vorher bremst und absteigt, wenn er das Ausmaß und die Beschaffenheit der Vertiefung nicht zuverlässig einzuschätzen vermag.
- OLG Hamm v. 03.02.2009:
Graue Metallketten zwischen mehreren Metallpfosten zur Sperrung einer Fußgängerzone einer Innenstadt stellen bei mangelhafter Erkennbarkeit eine erhebliche und deshalb abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar; sie sind dann mit der Pflicht zur Verkehrssicherung nicht vereinbar. Kommt ein Radfahrer, der die Fußgängerzone mitternächtlich zulässig befährt, über eine solche Kette zu Fall, weil sie frühestens auf eine Entfernung von 10 m wahrzunehmen war, kann die volle Haftung der Kommune für den entstandenen Schaden in Betracht kommen, wenn allenfalls ein geringes Mitverschulden zu diskutieren wäre.
- LG Frankfurt (Oder) v. 08.07.2009:
Der Verkehrssicherungspflichtige verletzt schuldhaft die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht nach der Durchführung von Straßenbaumaßnahmen, wenn er vor der Gefahr, die in einer Kurve durch dort noch auf der Fahrbahn liegenden Rollsplitt ausgeht, nicht hinreichend warnt. Kommt durch den Rollsplit ein Motorradfahrer zu Fall, ist eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen zu 50% angezeigt sein, wenn andererseits der Kradfahrer den Rollsplit auf der Fahrbahn hätte erkennen können und nicht alles ihm Mögliche zur Vermeidung des Unfalls getan hat.
Fußgänger: - nach oben -
- OLG München v. 16.04.2009:
Ein Fußgänger, der mit der gebotenen Aufmerksamkeit auf einer Straße entlanggeht, muss einen gefärbten Pfosten erkennen. Weitere Schutzmaßnahmen des Verkehrssicherungspflichtigen sind nicht erforderlich. Anderes mag für Radwege aufgrund der Fahrgeschwindigkeit insbesondere bei Dunkelheit gelten.
- LG Coburg v. 30.12.2008:
Das Zulassen des Einbaus von Bodenhülsen zum Einstecken von Pfählen in der Form, dass diese einige Zentimeter über das Niveau einer auch zum Begehen gedachten Teerfläche hinausragen, stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Schaffung einer Stolperfalle dar. Ist der Weg dem Geschädigten bekannt, kann ihn eine Mithaftung von 25 % treffen.
Einzelfälle: - nach oben -
- LG Köln v. 02.02.1999:
Benutzt ein Rennradfahrer einen Radweg nicht, obwohl er nach § 2 Abs. 4 StVO dazu verpflichtet war, dann müßte er sich selbst bei einem verkehrswidrigen Zustand der Fahrbahn und einer schuldhaften Pflichtverletzung ein so erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, daß das unterstellte Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen dahinter zurückzutreten hätte. Auch eine Rennsportlizenz ermächtigt nicht, im normalen Straßenverkehr den vorhandenen Radweg zu ignorieren und mit erheblich höherer Geschwindigkeit die Fahrbahn zu benutzen.
- BGH v. 09.10.2003:
Einem Radfahrer, der auf einem innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240 der StVO) infolge Glatteises zu Fall kommt, können Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht gegen die sicherungspflichtige Gemeinde auch dann zustehen, wenn dieser Weg nur deshalb geräumt oder gestreut werden muß, weil es sich auch und gerade um einen Gehweg handelt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, daß sich Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht, sofern sich - wie hier - der Unfallort nicht an einer verkehrswichtigen und gefährlichen Stelle befindet, nur nach den Belangen der Fußgänger auszurichten hat.
- OLG Hamm v. 01.10.2004:
Wird die Höchstgeschwindigkeit an einer Gefahrenstelle durch entsprechende Beschilderung beschränkt, bleibt der Verkehrsteilnehmer gleichwohl aufgerufen zu sondieren, ob die konkreten Verhältnisse (Witterung, Sicht- und Lichtverhältnisse) die absolute Höchstgeschwindigkeit zulassen, denn diese gilt nur für optimale Verkehrsbedingungen.
- LG Bremen v. 22.06.2005:
Wird durch Straßenumbaumaßnahmen durch die veränderte Straßenführung eine erhöhte Gefahr für Radfahrer herbeigeführt, dann haftet der Träger der Straßenbaulast aus Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht für Schäden, die ein Radfahrer infolge eines Sturzes erleidet.
- OLG Saarbrücken v. 17.07.1007:
Der Träger der Straßenbaulast begeht keine Verkehrssicherungspflichtverletzung, wenn er an einem Fahrradweg ein unbefestigtes Bankett mit einer Abbruchkante von 15 bis 20 cm belässt. Die Höhe der Abbruchkante birgt keine größeren Gefahren, als diejenigen, die mit dem Überfahren einer Bordsteinkante verbunden sind. Zudem geht ein Fahrradfahrer bewusst das Risiko ein, wegen einer unvorhersehbaren Ursache den Rand übertreten zu müssen und kann sein Fahren so einrichten, dass er an möglichen Unfallstellen den Belag nicht verlässt.
- OLG München v. 03.02.2009:
Duplexstellplätze dürfen wegen der räumlichen Verhältnisse unter anderem nicht von Fahrzeugen mit einer Höhe von mehr als 1,50 m genutzt werden. Bei der bestehenden Beschädigungsgefahr für großräumige Fahrzeuge handelt es sich daher nicht um eine in den maßgeblichen Verkehrskreisen hingenommene und bei der Nutzung der Anlage in Kauf genommene Gefahr. Eine Realisierung der bestehenden Gefahr ist mithin tunlichst zu verhindern. Daraus folgt die Pflicht des Betreibers auf das Anbringen abgehängter Messlatten oder eines deutlichen Hinweises mit Signalwirkung auf die maximale Fahrzeuggröße. Das Aushängen einer DIN-A-4 Bedienungsanleitung genügt nicht (Mithaftung 50%).
Verkehrszeichen/Verkehrsschilder: - nach oben -
- Verkehrsschilder
- AG Hamburg v. 06.05.2009:
Stellt ein Unternehmen ein mobiles Verkehrsschild nicht fachgerecht auf, wird es insbesondere nicht gegen eine Positionsveränderung gesichert und um 90 Grad gegen die Breitseite gedreht, macht es sich gegenüber einem Fahrzeugeigentümer, dessen Fahrzeug durch das Umfallen des Schildes beschädigt wird, schadensersatzpflichtig.
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