Ampel
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Autobahn
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Halten und Parken
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Streckenverbote
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Verkehrssicherung
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Zusatzzeichen
Verkehrszeichen - Verkehrsschilder
Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung und als solche jederzeit von jedermann zu beachten, auch wenn sie rechtswidrig sein sollten (etwas andere gilt nur im Falle der Nichtigkeit, die jedoch nur in seltensten Fällen gegeben sein dürfte).
Jeder Verkehrsteilnehmer, der durch ein Verkehrszeichen betroffen sein kann, kann sich mit Widerspruch und Anfechtungsklage dagegen zur Wehr setzen, ohne insoweit an eine Frist gebunden zu sein. Die Anfechtung setzt auch nicht voraus, dass der Betroffene auch künftig erneut mit dem Verkehrszeichen konfrontiert sein wird.
Ab 01.01.2008 sind in zunächst drei deutschen Städten sog. Umweltzonen eingeführt worden. Dazu mussten entsprechende Zonenanfangs- und Endezeichen sowie das Zusatzzeichen "Freistellung vom Verkehrsverbot" (Z. 270.1 und Z. 270.2) eingeführt werden (
siehe Umweltzonen).
Gliederung:
Allgemeines:
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Zur Anfechtbarkeit und Klagebefugnis:
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Irrtum über die Bedeutung einer Beschilderung:
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- AG Landau v. 02.08.2005:
Der Verbotsirrtum über die Bedeutung einer Verkehrsregelung ist in aller Regel als vermeidbar anzusehen. Jeder Verkehrsteilnehmer muss nämlich wissen, dass sich die Wirkung eines Zusatzzeichens (hier: Beschränkung auf Lkw, Busse ect.) ausschließlich auf das unmittelbar über ihm befindliche Verkehrszeichen (hier: Überholverbot) und nicht auch noch auf ein noch darüber befindliches Verkehrszeichen (hier: Geschwindigkeitsbeschränkung) bezieht.
Beschädigung eines Verkehrsschildes (Haftung):
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- LG Dortmund v. 22.03.2007:
Beschädigt ein Verkehrsteilnehmer ein Verkehrsschild, ist er bis zur Unfallaufnahme durch die Polizei zur Verkehrssicherung verpflichtet. Bis zu diesem Zeitpunkt dauert auch die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr an. Mit der Unfallaufnahme durch die Polizei darf der Verkehrsteilnehmer aber davon ausgehen, dass die notwendigen Maßnahmen veranlasst werden. so dass der innere Zusammenhang mit der Betriebsgefahr nicht mehr gegeben ist und eine weitere Verkehrssicherungspflicht entfällt.
Fzg-Beschädigung durch ein Verkehrsschild (Haftung):
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- AG Hamburg v. 06.05.2009:
Stellt ein Unternehmen ein mobiles Verkehrsschild nicht fachgerecht auf, wird es insbesondere nicht gegen eine Positionsveränderung gesichert und um 90 Grad gegen die Breitseite gedreht, macht es sich gegenüber einem Fahrzeugeigentümer, dessen Fahrzeug durch das Umfallen des Schildes beschädigt wird, schadensersatzpflichtig.
Halt-/Parkverbotsanordnungen durch mobile Schilder:
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- VG Köln v. 05.02.2009:
Ein durch von einer Umzugsfirma aufgestellte Schilder bekannt gegebenes Haltverbot ist rechtswidrig, denn eine Umzugsfirma ist als privater Dritter zu einer derartigen Anordnung nicht befugt. Eine entsprechende Anordnungsbefugnis steht gemäß § 45 Abs. 1 bis 3, 6 StVO vielmehr ausschließlich der zuständigen Behörde zu. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nur dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller Umstände offenkundig ist. Das ist bei einem auf Grund einer entsprechenden Dauer-Ausnahmegenehmigung von einer privaten Umzugsfirma eingerichteten Haltverbot nicht der Fall.
- OVG Hamburg v. 30.06.2009:
Der Sichtbarkeitsgrundsatz für das Aufstellen von Verkehrszeichen ist jedenfalls gewahrt, wenn der Verkehrsteilnehmer die für den ruhenden Verkehr getroffene Regelung (hier: Bestehen von Bedarfshaltverbotszonen) nach dem Aussteigen durch Betrachten der im leicht einsehbaren Nahbereich aufgestellten Verkehrszeichen erfassen kann. Bei der Einrichtung mehrerer räumlich überlappender Haltverbotszonen mit unterschiedlichen Geltungszeiten müssen nicht sämtliche Haltverbotszeichen jeweils mit Zusatzschildern versehen sein, die die unterschiedlichen Verbotszeiträume und -modalitäten in ihrer Gesamtheit verlautbaren.
Einzelne Verkehrsschilder und -zeichen / Verkehrseinrichtungen:
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- Der Grünpfeil
- Halten und Parken
- Streckenverbote
- Vereinsamte Vorfahrtzeichen
- Verkehrsampel
- BVerwG v. 23.05.1975:
Ein auf der rechten Straßenseite 10 m hinter der Einmündung dieser Straße in einen Platz aufgestelltes Vorschriftszeichen 283 (Haltverbot), das an seinem unteren Teil einen von der Fahrbahn wegweisenden weißen Pfeil trägt, begründet, wenn kein weiteres Vorschriftszeichen zwischen Einmündung und dem angebrachten Vorschriftszeichen aufgestellt ist, kein Haltverbot auf der vor ihm liegenden Strecke.
- OLG Koblenz v. 09.09.1998:
Zum Begriff der "Nässe" bei Zeichen 274 - die gesamte Fahrbahn muss mit einer Wasserschicht bedeckt sein
- BVerwG v. 22.01.2001:
Ein zeitweiliges Haltverbot in einem Baustellenbereich ist nicht deshalb nichtig, weil das Unternehmen bei der Aufstellung zeitlich von der Vorgabe in der Anordnung nach § 45 StVO abgewichen ist.
- BVerwG v. 13.03.2003:
Ein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 StVO, welches sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen.
- BVerwG v. 29.01.2004:
Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290/292) umfasst auch mit den Zusatzschildern 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und 1060-11 (auch Fahrräder-Symbol) nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Nutzung durch Fußgänger vorbehalten sind.
- OLG Düsseldorf v. 18.06.2007:
Eine erhöhte Rücksichtnahme von Radfahrern gegenüber Fußgängern ist nur bei gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO - waagerechter Trennstrich), nicht aber bei getrennten Fußgänger- und Radwegen (Zeichen 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO - senkrechter Trennstrich) geboten.
- OLG Frankfurt am Main v. 27.11.2009:
Fahrten, die dem Erreichen oder dem Verlassen eines im Verbotsbereich gelegenen Grundstückes dienen, sind nach § 41 Abs. 2 Ziffer 6 Satz 5 Buchstabe a) StVO a.F. und der amtlichen Erläuterung Nr. 1a) zur lfd. Nr. 30.1 der zu § 41 Abs. 1 StVO n.F. uneingeschränkt privilegiert. Eine einschränkende Auslegung der genannten Bestimmungen dahingehend, dass die Privilegierung allein dann greift, wenn der Verkehrsteilnehmer den Verbotsbereich auf dem Weg von oder zu dem Grundstück auf dem kürzest möglichen Weg passiert, kommt nicht in Betracht.