Verkehrsberuhigter Bereich - gesteigerte Sorgfaltspflichten - Ende erst an der Einmündung der anderen Straße - Aufstellort des Schildes
 

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Fahrverbot - Geschwindigkeitsthemen - Kfz-Umsetzung - Parken - Sonderrechte (Einsatzfahrzeuge) - Streckenverbote - Tateinheit / Tatmehrheit - Überholen - Rechts vor links - Vorfahrt


Verkehrsberuhigter Bereich


Gemäß § 42 Abs. 4 StVO darf, wo durch Zeichen 325 der Beginn eines sog. verkehrsberuhigten Bereichs angezeigt wird, nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Jegliche Behinderung oder gar Gefährdung von Fußgängern - auf der gesamten Straßenbreite - muß verhindert werden. Geparkt werden darf nur auf dafür gekennzeichneten Flächen.

Da Tachos Schrittgeschwindigkeit nicht anzeigen, hat die Rechtsprechung teilweise den Begriff der Schrittgeschwindigkeit großzügig ausgelegt.

Der verkehrsberuhigte Bereich darf nicht verwechselt werden mit einer sog. Spielstraße (Zeichen 250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art" mit einem Zusatzschild (z.B. "ballspielendes Kind").








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Vorfahrtregel Rechts vor Links

  • Abgesenkter Bordstein

  • Vorfahrt bei Feld- und Waldwegen

  • LG Koblenz v. 11.08.1998:
    Der verkehrsberuhigte Bereich (Zeichen 325 zu § 42 StVO) erstreckt sich nur bis zum Standort des Zeichens 326 zu § 42 StVO und nicht etwa bis zur Einmündung in die andere Straße; kommt es im Einmündungsbereich zu einem Zusammenstoß, so trägt der nicht aus dem verkehrsberuhigten Bereich kommende Fahrzeugführer die Alleinschuld.

  • OLG Brandenburg v. 23.05.2005:
    Bei einer schmalen bebauten Straße mit beiderseitigem Parken und Ermöglichung des Gegenverkehrs nur durch Ausweichen einer Fahrtrichtung mag sich allenfalls aufdrängen, dass die Höchstgeschwindigkeit 30 km/h beträgt, nicht jedoch, dass es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich handelt.

  • BGH v. 20.11.207:
    Die besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO gelten für den Fahrer, der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 (Ende) nicht unmittelbar im Bereich der Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des § 10 StVO erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn das Zeichen 326 nicht mehr als 30 m vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.




Schrittgeschwindigkeit: - nach oben -
  • Zur Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich

  • OLG Hamm v. 30.09.1996:
    Im verkehrsberuhigten Bereich darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Fährt ein Kind mit dem Fahrrad schneller, muss ein darin etwa liegendes geringes Verschulden dann zurücktreten, wenn beim Pkw überhöhte Geschwindigkeit (mehr als 20 km/h) und hohe Betriebsgefahr des Fahrzeugs vorliegen.

  • AG Leipzig v. 16.02.2005:
    In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325 StVO) beträgt die einzuhaltende Schrittgeschwindigkeit 15 km/h.

  • OLG Brandenburg v. 23.05.2005:
    Eine gefahrene Netto-Geschwindigkeit von bis zu 7 km/h kann noch als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden.




Überholen im verkehrsberuhigten Bereich: - nach oben -
  • LG Dortmund v. 26.08.2005:
    Das Überholen im verkehrsberuhigten Bereich gemäß Zeichen 325 zu § 42 StVO ist per se ausgeschlossen. In einem verkehrsberuhigten Bereich muss man nicht damit rechnen, überholt zu werden.




Parken im verkehrsberuhigten Bereich: - nach oben -
  • VG Koblenz v. 18.01.2010:
    Die gesetzgeberische Entscheidung, den Straßenraum eines verkehrsberuhigten Bereiches zugunsten spielender Kinder und des Fußgängerverkehrs als Spiel-, Kommunikations- und Verweilraum freizuhalten, rechtfertigt das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedarf. Auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung ist es einem Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nach I. Nr. 1g der VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nr. 11 gestattet, in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Begrenzung und ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Dennoch kann sich ein schwer Gehbehinderter ausnahmsweise nicht auf die Ausnahmegenehmigung berufen, wenn er keinen glaubhaften und nachvollziehbaren Zweck genannt hat, um das Fahrzeug in der verkehrsberuhigten Zone parken zu dürfen.




Sonstiges: - nach oben -
  • LG Gießen v. 20.09.1995:
    Aus einem verkehrsberuhigten Bereich in den fließenden Verkehr eingefahren wird auch dann, wenn die Straße nach dem das Ende des verkehrsberuhigten Bereichs anzeigenden Z. 326 StVO bis zur Einmündung noch durch einen 17 m breiten Grünstreifen führt.