Anscheinsbeweis
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Verkehrssicherung
Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern
Gliederung:
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- BGH v. 17.01.1989:
Wird die Wegereinigung in einer Wohnungseigentumsanlage auf einen Dritten übertragen, so kann dieser unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch den Wohnungseigentümern gegenüber deliktsrechtlich haftbar sein.
- BGH v. 22.01.2008:
Nach ständiger Rechtsprechung können Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird.
- BGH v. 22.01.2008:
Die Übertragung der Streupflicht durch den Vermieter auf einen Dritten dient auch der Sicherung des Zugangs zum Mietobjekt. Die dort wohnhaften Mieter können deshalb in den Schutzbereich des Übertragungsvertrages einbezogen sein. Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist.
- LG Coburg v. 30.12.2008:
Das Zulassen des Einbaus von Bodenhülsen zum Einstecken von Pfählen in der Form, dass diese einige Zentimeter über das Niveau einer auch zum Begehen gedachten Teerfläche hinausragen, stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Schaffung einer Stolperfalle dar. Ist der Weg dem Geschädigten bekannt, kann ihn eine Mithaftung von 25 % treffen.
- BGH v. 26.02.2009:
Die Streu- und Räumpflicht setzt eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus. Für das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür besteht kein Anscheinsbeweis. Der verletzte Geschädigte trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen nach den Grundsätzen für die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst.
- OLG München v. 16.04.2009:
Ein Fußgänger, der mit der gebotenen Aufmerksamkeit auf einer Straße entlanggeht, muss einen gefärbten Pfosten erkennen. Weitere Schutzmaßnahmen des Verkehrssicherungspflichtigen sind nicht erforderlich. Anderes mag für Radwege aufgrund der Fahrgeschwindigkeit insbesondere bei Dunkelheit gelten.
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