Vermehrte Bedürfnisse nach Unfallverletzungen und bei Personenschaden
 

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Haushaltsführungsschaden - Personenschaden - Schadensersatzthemen - Schadensminderung - Schadenspositionen - Steuerfragen - Umbaukosten - Unfalltypen - Versicherungsthemen - Vorteilsausgleichung


Vermehrte Bedürfnisse nach Unfallverletzungen und bei Personenschaden


Vielfach sieht sich der durch einen Unfall Verletzte zeitweise oder auch dauerhaft hohen Belastungen in finanzieller Hinsicht ausgesetzt, die über das hinausgehen, was jedermann für seine persönlichen Bedürfnisse aufwenden muss. In dem Fall spricht man von - gegenüber dem Durchschnitt bzw. Unverletzten - vermehrte Bedürfnisse.

Dabei kann es sich um zahlreiche in Betracht kommende Ersatzpositionen handeln, wie beispielsweise:
  • angepasste Kleidung
  • Körperversorgung und -pflege
  • Haushaltsführungskosten (teilweise)
  • Fahrt- (Kfz-)kosten für Arztbesuche usw.
  • Prothesen, Brillen
  • Umbaukosten für ein Kraftfahrzeug
  • Schaffung einer behindertengerechten Wohnung
  • elektronische Schreib- und Lesehilfen

Vermehrte Bedürfnisse gemäß § 843 Abs. 1 BGB sind somit sämtliche unfallbedingt zeitweilig oder dauerhaft wiederkehrende Aufwendungen, die dazu denen, diejenigen finanziellen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge der durch den Unfall kausal bedingten Beeinträchtigungen seines körperlichen Wohlbefindens entstanden sind bzw. zukünftig noch entstehen.

Zur Abgrenzung von vermehrten Bedürfnissen vom immateriellen Schaden hat das OLG Koblenz (Urteil vom 07.11.2011 - 12 U 480/10) ausgeführt:
Vermehrte Bedürfnisse umfassen unfallbedingte Mehraufwendungen, die diejenigen Nachteile ausgleichen sollen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (BGH NJW-RR 2004, 671).

Regelmäßig muss es sich dabei um Aufwendungen handeln, die dauerhaft und regelmäßig erforderlich sind und nicht der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (BGH a.a.O., 672).

Daneben können aber ausnahmsweise einmalig anfallende Kosten nach §§ 249, 251 BGB zu ersetzen sein, wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels ein erhöhtes Bedürfnis des Verletzten befriedigt werden kann (BGH a.a.O., 672).

Die Mehraufwendungen sind aber nur dann zu ersetzen, wenn die Schädigung zu gesteigerten Bedürfnissen des Verletzten zur Aufrechterhaltung des vor dem schädigenden Ereignis gewohnten Lebensstils geführt hat.

Davon abzugrenzen sind diejenigen Fälle, in denen der Geschädigte mit dem Schadensersatzbegehren ein Bedürfnis verfolgt, in gleicher Weise wie vor dem Unfall persönlichen Neigungen bei der Freizeitgestaltung uneingeschränkt nachgehen zu können. Diese Freiheit kann bei einer irreversiblen körperlichen Schädigung in tatsächlicher Hinsicht nicht wiederhergestellt werden. Insoweit liegt eine immaterielle Beeinträchtigung der Lebensfreude vor, deren Ausgleich unter dem Gesichtspunkt der Bemessung eines Schmerzensgeldes zu erfolgen hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 671, 672 und NJW-RR 1992, 792, 793).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht der Klägerin kein Zahlungsanspruch im Hinblick auf die durch das Reiten und die Sattelanfertigung angefallenen Kosten zu. Unfallbedingte Einschränkungen bei der Ausübung des Reitens als Freizeitsport, wie sie die Klägerin erlitten hat, können nicht beseitigt werden. Sie sind grundsätzlich über die Regelungen zum immateriellen Schadensersatz zu kompensieren.










Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Feststellungsklage / -interesse

  • Haftungsbeschränkung (SGB)

  • Haushaltsführungsschaden

  • Kausalität

  • Personenschaden

  • Unterhaltsschaden

  • BGH v. 15.06.2004:
    Die von der unterhaltspflichtigen Mutter erbrachten Pflegeleistungen für ein durch einen Unfall geschädigtes Kind lassen auch dann dessen Anspruch gegen den Schädiger wegen vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 BGB unberührt, wenn bei dem Unfall eine Verletzung der Obhutspflicht durch die Mutter mitgewirkt hat.

  • OLG Stuttgart v. 13.12.2005:
    Die Ermittlung der Höhe des dem Geschädigten gemäß § 843 Abs. 1 BGB zu ersetzenden behinderungsbedingten Pflegemehrbedarfs hat sich bei Übernahme der Pflege durch unentgeltlich tätige Angehörige regelmäßig an den Nettobezügen einer - fiktiv beschäftigten - Fremdkraft zu orientieren. Die Heranziehung willkürlich pauschaler Stundensätze trägt in der Regel den Erfordernissen einer möglichst konkreten und an den tatsächlichen Verhältnissen ausgerichteten Schadensermittlung nicht ausreichend Rechnung. Vorzuziehen ist die Orientierung an den Vergütungssätzen der jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen (BAT bzw. KR je nach Tätigkeitsschwerpunkt).

  • KG Berlin v. 12.03.2009:
    Zu den Heimunterbringungskosten, ersparten Mietkosten, Pflegeheimbesuchen und Fahrtkosten des Lebensgefährten und zur entgangenen Zuwendungen nach schwerem Verkehrsunfall

  • OLG Brandenburg v. 20.05.2010:
    Zur Berechnung vermehrter Bedürfnisse durch erhöhte Fahrt- und Kfz-Kosten und zur Berechnung des Haushaltsschadens

  • LG Köln v. 24.06.2010:
    Leisten Eltern ihren unfallverletzten Kindern bei der Körperpflege, beim Essen und bei Fahrten zur Schule und zum behandelnden Arzt unterstützende Pflegeleistungen, die als solche die spezifisch den Eltern als nächste Bezugsperson zukommende individuelle und nicht austauschbare Zuwendung übersteigen und auch einem berufsmäßigen Helfer hätten übertragen werden können, dann hast das Kind einen entsprechenden Ersatzanspruch gegen den Schädiger. Hierfür können 400,00 Euro monatlich angemessen sein.

  • OLG Koblenz v. 07.11.2011:
    Verletzungsbedingte Aufwendungen, die der Verletzte für die Ausübung des Reitsports tätigt, sind nicht erstattungsfähig, wenn er das Betreiben des Reitsports erst nach dem Unfall aufgenommen hat.




Behindertengerechtes Fahrzeug: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 02.12.2002:
    Bei schweren Dauerverletzungen und Mobilitätserfordernissen für eine Familie mit zwei kleinen Kindern ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verletzte nach dem Verkehrsunfall einen neuen behindertengerecht umgebauten Mercedes Vito angeschafft hat, welcher es ihm aufgrund der Umbauten ermöglicht, auch selbst damit zu fahren, wenn es sein Zustand zulässt. Vom Anschaffungspreis von insgesamt 63.880,00 DM sind ein Eigenanteil von 10.000,00 DM sowie Zahlungen der Berufugsgenossenschaft auf diese Position abzusetzen.

  • BGH v. 20.01.2004:
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der infolge eines Verkehrsunfalls querschnittgelähmt ist und von dem Schädiger Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines PKW erhalten hat, auch Ersatz der Kosten für den Umbau seines Motorrades beanspruchen kann.

  • OLG Brandenburg v. 20.05.2010:
    Bei den laufenden Kosten des nach dem Unfall angeschafften Fahrzeugs handelt es sich um verletzungsbedingt dauernd und regelmäßig anfallende vermögenswerte objektivierbare Mehraufwendungen, die dem Verletzten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen. Die ermittelten Kosten sind jedoch um den Vorteilsausgleich wegen ersparter Aufwendungen und einem Nutzungsvorteil zu bereinigen.




Behindertengerechter Wohnraum: - nach oben -
  • BGH v. 19.05.1981:
    Zur Frage, inwieweit ein infolge Unfalls Schwerbehinderter vom Schädiger Kosten für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung angepassten Eigenheims ersetzt verlangen kann.

  • OLG Stuttgart v. 30.01.1997:
    Der Mehrbedarf eines ersatzberechtigten Schwerstbehinderten bemisst sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage getroffen hätte. Der Geschädigte kann sowohl für den ausstattungsbedingten als auch für den räumlichen Mehrbedarf eine Kapitalabfindung verlangen. Diesen Betrag darf er auch zur Deckung seines besonderen Aufwands in das Haus seiner Eltern, die ihn betreuen, einbringen.

  • BGH v. 12.07.2005:
    Der Mehrbedarf für behindertengerechten Wohnraum bemißt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage getroffen hätte. Bei unterschiedlichen Möglichkeiten bestimmt sich der Anspruch danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten zumutbar gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. Dabei ist im Rahmen der Schaffung behindertengerechten Wohnraums auch zu prüfen, ob dadurch ein Vermögenszuwachs bewirkt wird, mit dem Vorteile verbunden sind, die über den Zweck, ein dauerndes, jedoch auf die Lebenszeit des Verletzten begrenztes erhöhtes Bedürfnis zu befriedigen, weit hinausgehen. Deshalb sind etwa die Kosten der Befriedigung des für jedermann allgemein bestehenden Bedürfnisses nach Wohnraum, das zu den gewöhnlichen Lebenshaltungskosten gehört, vom Schädiger nicht zu erstatten.

  • OLG Hamm v. 07.10.2009:
    Der verletzungsbedingte Mehrbedarf des Geschädigten für behindertengerechten Wohnraum und dessen besondere Ausstattung bemisst sich anhand der Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage getroffen hätte . Bei - auch kostenmäßig - unterschiedlichen Möglichkeiten zur Befriedigung des vermehrten Wohnbedarfs bestimmt sich der Anspruch danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten zumutbar gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. Wird bei der Schaffung behindertengerechten Wohnraums ein Vermögenszuwachs bewirkt, mit dem Vorteile verbunden sind, die über den Zweck hinausgehen , ein auf die Lebenszeit des Verletzten begrenztes erhöhtes Bedürfnis zu befriedigen, sind die der anderweitigen Bedürfnisbefriedigung dienenden Kostenaufwendungen nicht vom Schädiger zu erstatten.




Keine fiktive Abrechnung von Heilbehandlungskosten: - nach oben -
  • BGH v. 14.01.1986:
    Der Verletzte kann Zahlung der für eine Operation (hier: Narbenkorrektur) erforderlichen Kosten nur verlangen, wenn er die Absicht hat, die Operation durchführen zu lassen.

  • OLG Köln v. 12.01.2005:
    Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz fiktiver, also tatsächlich noch nicht entstandener Heilbehandlungskosten. Im Bereich der Personenschäden sind die zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Kosten vielmehr zweckgebunden und unterliegen nicht der Dispositionsfreiheit des Geschädigten.




Sozial- und Beamtenrecht: - nach oben -
  • Der Forderungsübergang in der privaten Versicherung

  • Der Forderungsübergang auf den Sozialversicherungs- bzw. Sozialhilfeträger

  • Der Forderungsübergang auf den Dienstherrn im Beamtenverhältnis

  • BGH v. 15.06.2004:
    Das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 3 SGB VII (vormals § 558 RVO) ist mit dem Anspruch des Geschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse sachlich kongruent. Ebenso wie das insoweit wesensgleiche Pflegegeld nach § 44 SGB XI dient auch das Pflegegeld nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung dazu, den Schwerverletzten in die Lage zu versetzen, die für die Betreuung und Pflege erforderlichen Kosten begleichen zu können.

  • BGH v. 27.06.2006:
    Zur Kongruenz von Leistungen des Sozialhilfeträgers gemäß § 68 BSHG zu Ersatzansprüchen des Geschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse nach § 843 BGB.

  • BGH v. 17.11.2009:
    Im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs kann die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint. Der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG bezweckt nicht den Ausgleich möglicher Erwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse.




Steuerrecht: - nach oben -