Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen - Rechtsanwalt - Strafsachen - Verkehrsstrafsachen - Bußgeldsachen - Ordnungswidrigkeiten - Verteidiger - Anwalt
 

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Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen


Sowohl in Straf- wie auch in Bußgeldsachen hat der Beschuldigte bzw. Betroffene in jeder Lage des Verfahrens das Recht, sich des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen. Das Gericht muß daher auch bei der Terminsfestsetzung auf Terminskollisionen des Verteidigers Rücksicht nehmen.

Ist ein Verteidiger bestellt, so kann sich dieser in der Regel nicht der gesetzlichen Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen entziehen, indem er sich eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht einschränken lässt.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • OLG Köln v. 22.10.2004:
    Der Betroffene kann sich auch im Bußgeldverfahren in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen. Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet es, eine Hauptverhandlung in Gegenwart des gewählten Verteidigers zu ermöglichen, wenn nach der Bedeutung der Bußgeldsache und ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, sich allein zu verteidigen.




Umfang der Verteidigervollmacht: - nach oben -


Verteidigerverhalten/Zeugenbenennung: - nach oben -
  • BGH v. 09.05.2000:
    Zum Verteidigerverhalten bei der Beweisführung durch Zeugenbenennung




Verschwiegenheitspflicht/Aussageverweigerung: - nach oben -
  • BGH v. 16.02.2011:
    Unter die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO fällt alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat. Die Pflicht betrifft deshalb auch Zufallswissen, das im Rahmen beruflicher Tätigkeit erlangt worden ist. Abzugrenzen hiervon ist, was dem Anwalt nur anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis kommt, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit dem Mandat besteht.