Das Verkehrslexikon

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Vier-Monatsfrist zur Verbüßung des Fahrverbots

Vier-Monats-Schonfrist zur Verbüßung des Fahrverbots




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Gem. § 25 Abs. 2a StVG muss einem in den letzten zwei Jahren nicht mit einem Fahrverbot vorbelasteten Betroffenen eine Schonfrist von vier Monaten bis zur Abgabe des Führerscheins eingeräumt werden. Dies dienst dazu, dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, Vorsorgemaßregeln zu ergreifen, die ihm ohne Existenz- oder Arbeitsplatzverlust die möglichst schonende Verbüßung des Fahrverbots zu ermöglichen.


Die Zubilligung dieser Schonfrist - entweder im Bußgeldbescheid oder im Urteil - steht nicht im Ermessen des Gerichts oder der Bußgeldstelle; der Betroffene hat einen entsprechenden Anspruch, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Verbüßung / Vollstreckung von Fahrverboten




OLG Karlsruhe v. 28.08.1998:
Maßgeblich für den Beginn der Rückfallfrist des StVG § 25 Abs 2a S 1 ist der Zeitpunkt der letzten Sachentscheidung durch die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft.

BayObLG v. 17.07.1998:
Für die Berechnung der Frist des StVG § 25 Abs 2a ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das frühere Fahrverbot rechtskräftig geworden ist.

OLG Dresden v. 08.01.1999:
Kein Wegfall der 4-Monats-Frist wegen einer Entziehung der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten zwei Jahre

OLG Düsseldorf v. 28.08.2000:
Die Einräumung der 4-Monatsfrist für die Verbüßung eines Fahrverbots im Bußgeldverfahren unterliegt keinem Ermessen, sondern ist zwingend zuzubilligen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

OLG Düsseldorf v. 06.02.2009:
Dem Bußgeldrichter steht ein Ermessen in Hinsicht auf die Gewährung der Frist nicht zu. Unter Hinweis auf die lange Zeitspanne zwischen der Tatbegehung und Verurteilung darf dem Betroffenen die 4-Monatsfrist jedenfalls nicht versagt werden. Dies stellte eine gegenüber dem Betroffenen nicht zu rechtfertigende Härte dar. Der Sanktionierungsbedarf für länger zurückliegende Ordnungswidrigkeiten ist in der Regel sogar geringer als für erst kürzlich begangene.

OLG Celle v. 25.03.2013:
Bei der Berechnung der Zwei-Jahres-Frist des § 25 Abs. 2a StVG dürfen tilgungsreife, noch nicht gelöschte Voreintragungen nicht berücksichtigt werden. Hat der Tatrichter den Zeitpunkt der früheren Entscheidung und deren Rechtskraft festgestellt, kann das Rechtsbeschwerdegericht den Rechtsfolgenausspruch im Hinblick auf die Antrittsfrist des § 25 Abs. 2a StVG in der Regel selbst gem. § 79 Abs. 6 OWiG korrigieren.

KG Berlin v. 28.03.2019:

  1.  Hat das Amtsgericht eine Entscheidung über die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG versäumt, so kann das Rechtsbeschwerdegericht diese nur selbst treffen, wenn das Urteil Feststellungen zu den Vorbelastungen enthält. Ist dies nicht der Fall, ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Sachaufklärung und -entscheidung verwehrt.

  2.  Der Aufhebung unterliegt in diesem Fall nicht die gesamte Rechtsfolgenentscheidung, sondern nur der (unterbliebene) Ausspruch über das Wirksamwerden des Fahrverbots.

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