Anfechtung von Verkehrszeichen - Vorgehen gegen Verkehrsschilder
 

Hans Giese   -   Verkehrslexikon - Stichwörter / Themen
 
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Anfechtung von Verkehrszeichen - Vorgehen gegen Verkehrsschilder








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • BVerwG v. 13.12.1979:
    Die durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen sind Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen. Der Einzelermächtigung in § 45 Abs. 1 Satz 1 4. Fall StVO, den Verkehr zum Schutz der Nachtruhe in Wohngebieten zu beschränken, hat nur beispielhaften Charakter; sie hindert die Straßenverkehrsbehörde nicht, aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs (§ 45 Abs. 1 Satz 1 1. Fall StVO) eine ganztägige Geschwindigkeitsbeschränkung zum Schutz der Anwohner vor Verkehrslärm anzuordnen.

  • BVerwG v. 11.12.1996:
    Die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens hängt nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers ab.

  • VGH Kassel v. 05.03.1999:
    Verkehrszeichen werden als Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind, oder der von ihnen betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm bekannt gegeben werden, wobei die Bekanntgabe nach den Vorschriften der StVO durch Aufstellung bzw. Anbringung des Verkehrsschildes (vgl. insbesondere §§ 39 Abs. 1 und 1 a, 45 Abs. 4 StVO) - einer besonderen Form der öffentlichen Bekanntgabe - erfolgt. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht.

  • BVerwG v. 21.08.2003:
    Die Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen ein Verkehrszeichen, mit dem er bereits konfrontiert worden ist, setzt nicht voraus, dass er von dem Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird.

  • VGH Mannheim v. 02.03.2009:
    Die (regelmäßig einjährige) Frist für die Anfechtung eines Verkehrszeichens beginnt für alle Verkehrsteilnehmer unabhängig von ihrer konkreten Betroffenheit bereits mit dessen ordnungsgemäßer Aufstellung als einer besonderen Form der öffentlichen Bekanntgabe.




Verfassungsrechtsprechung: - nach oben -
  • BVerfG v. 10.09.2009:
    Da die Frage, ob die einjährige Anfechtungsfrist hinsichtlich eines Verkehrszeichens ab Aufstellung des Schildes oder erst ab erstmaliger Kenntnisnahme seitens des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers läuft, in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur strittig ist, muss ein Oberverwaltungsgericht die begehrte Zulassung der Berufung gegen ein Verwaltungsgerichtsurteil, das sich auf die Seite einer der beiden Ansichten stützt, zulassen. Die Nichtzulassung des Rechtsmittels verletzt Art. 19 Grundgesetz.