Fahrzeugversicherung - Vollkasko - Teilkasko - Versicherungsfall - Vortäuschen - Unfallmanipulationen - Versicherungsbetrug - Vorsatz - grobe Fahrlässigkeit - Risikoausschlüsse, Vandalismus, Betrug
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


Quotenvorrecht/Differenztheorie - Schadenanzeige - Schadensersatzthemen - Schadensminderung - Schadenspositionen - Teilkasko - Unfalltypen - Versicherungsthemen - Vollkasko Vorteilsausgleichung


Fahrzeugversicherung - Voll- oder Teilkasko


Die Fahrzeugversicherung ist eine Sachversicherung; versichert ist in ihr ein bestimmtes Fahrzeug gegen bestimmte Schadensursachen (Diebstahl, Brand, Unfallbeschädigung usw.).

Je nachdem, ob man alle von den Versicherungsbedingungen bereitgestellten Schadensmöglichkeiten versichert oder nur einzelne davon, spricht man von Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung.

Vom Umfang des Versicherungsschutzes ist die Prämienhöhe abhängig, die jedoch auch durch gestaffelte Selbstbeteiligungsbeträge beeinflusst werden kann.

Außer der Vollkaskoversicherung sind in der Kfz-Versicherung folgende Versicherungszweige zu unterscheiden: In einem weiteren Sinn gehört in diesen Zusammenhang auch eine Rechtsschutzversicherung, soweit es sich entweder um eine Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung oder eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung handelt.

Bei der Berechnung des einem Unfallgeschädigten zustehenden Schadensersatzanspruchs und der Versicherungsleistung aus einer Fahrzeugversicherung (Teil- oder Vollkasko) spielt das dem Versicherungsnehmer zustehende Quotenvorrecht eine bedeutende Rolle.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Zahlung des Schädigers und Versicherungsleistung: - nach oben -
  • OLG Dresden v. 23.10.2008:
    Wird der von einem Kaskoversicherungsvertrag umfasste Schaden noch vor der Leistung des Versicherers vom Schädiger ersetzt, ist der Versicherer leistungsfrei; leistet er in Unkenntnis dieses Umstandes dennoch, kann er einen Bereicherungsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen. Der Versicherungsnehmer kann sich gegenüber diesem Bereicherungsanspruch nicht auf ein Quotenvorrecht berufen.




Zusammentreffen von Brand und Diebstahl: - nach oben -
  • BGH v. 31.10.1984:
    Zum Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen des VVG § 61, wenn der Diebstahl eines Kraftfahrzeugs nicht bewiesen ist, jedoch feststeht, daß das Fahrzeug verbrannt ist.

  • BGH v. 19.12.1984
    Weist der Versicherer nach, dass für eine angebliche Entwendung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Täuschung durch den Versicherungsnehmer besteht, so kann dem eine nicht unerhebliche indizielle Bedeutung für die Behauptung des Versicherers zukommen, der Versicherungsnehmer habe den späteren Versicherungsfall "Brand des Fahrzeugs" selbst vorsätzlich herbeigeführt; eine Umkehr der Beweislast tritt jedoch nicht ein

  • BGH v. 11.02.2009:
    Der Fahrzeugversicherer ist leistungspflichtig, wenn das Ausbrennen eines gestohlenen Fahrzeugs nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherten beruht. Der Versicherte kann sich auf die Brandversicherung berufen, auch wenn er für den vorausgegangenen Diebstahl beweisfällig geblieben ist.




Diebstahl bei Probefahrt: - nach oben -
  • LG Coburg v. 29.04.2009:
    Verhält sich der Fahrzeugeigentümer bei der Überlassung des Fahrzeugs an einen Unbekannten für eine Probefahrt leichtsinnig, in dem er sich beispielsweise nicht einmal der Personalien versichert, hat er gegen den Kaskoversicherer keinen Anspruch auf Deckungsschutz, wenn der Interessent das Fahrzeug bei der Probefahrt entwendet.




Fahrsicherheitstraining: - nach oben -


Vollkaskoanteil an unfallbedingten Mietwagenkosten: - nach oben -
  • BGH v. 15.02.2005:
    Der Vollkaskoanteil an den Mietwagenkosten ist auch bei fehlender eigener Vollkaskoversicherung des Unfallfahrzeugs zu erstatten.




Rangierbeschädigungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger in der Vollkaskoversicherung: - nach oben -


Rückforderung bei Täuschung: - nach oben -
  • OLG Düsseldorf v. 13.07.2010:
    Eine Fahrzeugversicherung hat ihre Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht, soweit sie zu dieser nach § 7 (V) Nr. 4, (I) Nr. 2 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. von der Leistungspflicht freigeworden ist, weil der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheiten dadurch vorsätzlich verletzt hat, dass er der Versicherung gegenüber bewusst unwahre Angaben über die Art, Weise und Umfang der Reparaturen an dem streitgegenständlichen Fahrzeug machte und die Versicherung damit arglistig täuschte. Dies berechtigt die Versicherung trotz des für die alte Rechtslage im Bereich der Obliegenheitsverletzung geltenden alles-oder-nichts-Prinzips jedoch nicht zur vollständigen Rückforderung der gesamten Versicherungsleistung. Von der Leistungsfreiheit sind nur solche Ansprüche betroffen, die im Zeitpunkt der arglistigen Täuschung noch offen sind. Für schon vor dem Eintritt des Verwirkungstatbestandes erbrachte Leistungen auf bestehende Verbindlichkeiten entfällt der rechtliche Grund durch die arglistige Täuschung nicht. Der Gedanke, dass ein Vertragspartner eine empfangene Leistung, die ihm zum Zeitpunkt der Erfüllung auch zustand, wegen einer nachträglichen Pflichtverletzung herauszugeben hätte, ist dem bürgerlichen Recht fremd.




Kein Anspruch auf Nutzungsausfall: - nach oben -
  • OLG Hamm v. 15.12.2010:
    Die Kaskoversicherung ist eine Sachversicherung und umfasst keine Vermögensschäden wie z.B. eine Nutzungsausfallentschädigung, die sich erst an eine Sachwertbeschädigung anschließen. Voraussetzung einer Ausfallentschädigung ist der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit durch eine unmittelbare nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst. Die bloße Nichtzahlung einer Versicherungssumme während einer länger dauernden Beweissicherung stellt keine solche unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug selbst dar.




Reparaturdurchführung: - nach oben -
  • OLG Karlsruhe v. 21.10.2010:
    Für die Auszahlung der Versicherungsleistung seitens der Fahrzeugversicherung sind zwei Voraussetzungen nötig: Zum einen müssen alle Arbeiten ausgeführt sein, die technisch erforderlich sind, um die Unfallschäden zu beseitigen. Vollständig ist eine Reparatur dann, wenn das Fahrzeug technisch vollständig instand gesetzt, mithin also fahrtüchtig und unfallsicher ist, und eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist. Zum anderen müssen die tatsächlichen Kosten der Reparatur die Versicherungsleistung erreichen.




Sonstiges: - nach oben -



Weiteres zum Thema Versicherung: - nach oben -