Die Vollmacht des Rechtsanwalts
 

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Anwaltsverschulden - Bußgeldbescheid/Zustellung - OWi-Themen - Zivilprozess


Die Vollmacht des Rechtsanwalts









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • BGH v. 14.05.2009:
    Ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen § 43a Abs. 4 BRAO berührt nicht die Wirksamkeit der ihm erteilten Prozessvollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen. Es entspricht anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unabhängig vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages ist (BGHZ 56, 355, 358; BGH, Urt. v. 24. Januar 1978 - VI ZR 220/76, NJW 1978, 1003, 1004; v. 19. März 1993 - V ZR 36/92, NJW 1993, 1926; vgl. ferner OLG Hamm NJW 1992, 1174, 1175 f.).





Vollmacht an Sozietät: - nach oben -
  • BGH v. 06.07.1971:
    Wer einen einer Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwalt beauftragt, schließt den Anwaltsvertrag im Zweifel nicht nur mit dem Rechtsanwalt ab, der seine Sache bearbeitet, sondern mit allen der Sozietät angehörenden Anwälten. Sie alle haften ihm auf Schadensersatz, auch wenn nur der Anwalt, der seine Sache bearbeitet, den Schaden verschuldet hat (Abweichung von BGH 1963-04-29 III ZR 211/61 = NJW 1963, 1301).

  • BGH v. 24.01.1978:
    Wer einem nach außen hin als Mitglied einer Sozietät auftretenden Anwalt Vollmacht erteilt, schließt im Zweifel den Anwaltsvertrag mit allen Anwälten ab, die als Gesellschafter der Sozietät in Erscheinung treten. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsschutzversicherter eine nur auf einen Anwalt lautende Einzelvollmachtsurkunde unterzeichnet, nachdem zuvor seine Rechtsschutzversicherung die Sozietät insgesamt beauftragt hatte.





Zustellung des Bußgeldbescheides: - nach oben -


Beauftragung durch Rechtsschutzversicherung: - nach oben -
  • BGH v. 24.01.1978:
    Unter der Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der Fassung von 1954 wurde davon ausgegangen, dass der Rechtsschutzversicherer im eigenen Namen zugunsten des Versicherungsnehmers den Vertrag mit dem Anwalt abschloss, diesem allerdings gemäß § 328 BGB Ansprüche gegen den Anwalt zustanden (Senatsurteil vom 8. November 1966 - VI ZR 30/65 = VersR 1967, 76). Die Neufassung der ARB stellt jedoch eindeutig klar, dass die Mandatserteilung namens und im Auftrag des Versicherungsnehmers erfolgt.