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Warnblinklichtanlage


§ 15 StVO bestimmt zur Sicherung liegengebliebener Fahrzeuge u. a.:
"Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten."
In der Rechtsprechung der Verkehrsgerichte spielt eine Rolle, ob eingeschaltetes Warnblinklicht eine unklare Verkehrslage schafft, die das Überholen von Fahrzeugen verbietet, die sich dem liegengebliebenen Fahrzeug nähern, und ob sich aus dem Unterlassen des Einschaltens des Warnblinklichts ein Mitverschulden des Führers des liegengebliebenen Kfz ergibt bzw. wie eine defekte Warnblinklichtanlage zu bewerten ist. Schließlich muss auch stets geprüft werden, inwieweit ein fehlendes Warnblinklicht wegen des Verursachungsbeitrags eines Aufgefahrenen überhaupt kausal ist, z. B. wenn der Aufgefahrene eingeschlafen war.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • KG Berlin v. 07.06.1990:
    Allein der Umstand, dass sich auf dem rechten Fahrstreifen ein Verkehrshindernis in Gestalt eines mit eingeschaltetem Warnblinklicht liegengebliebenen Sattelzuges befindet, der den rechts Vorausfahrenden früher oder später dazu veranlassen wird, auf den Überholfahrstreifen hinüberzuwechseln, schafft für den auf dem Überholstreifen Fahrenden noch keine unklare Verkehrslage. Denn dieses Verkehrshindernis braucht den Überholenden nicht zwangsläufig zu der Überlegung zu veranlassen, daß der Vorausfahrende noch vor ihm auf den Überholfahrstreifen hinüberwechseln wird.

  • LG Neuruppin v. 04.03.2004:
    Wer ohne zwingenden Grund auf dem Seitenstreifen der Autobahn wegen eines verdächtigen Fahrzeuggeräuschs lediglich mit Warnblinklicht, aber ohne das Warndreieck aufzustellen, anhält und sodann aussteigt und die Fahrzeugtür nur angelehnt lässt, hat keinerlei Ersatzanspruch, wenn es zur Kollision mit einem herannahenden Lkw kommt.

  • LG Zweibrücken v. 12.09.2006:
    Für die Frage der vollen Haftung bei einem Auffahrunfall ist es gleichgültig, ob eine Warnblinkanlage in Betrieb war oder nicht, wenn der aufgefahrene Kfz-Führer eingeschlafen und erheblich alkoholisiert war, weil ihn auch ein eingeschaltetes Warnblinklicht nicht gewarnt hätte.

  • OLG Stuttgart v. 29.11.2006:
    Ein Fahrzeugführer, der bei Dunkelheit erkennen kann, dass auf der Standspur einer Autobhan bereits mehrere Fahrzeuge mit eingeschaltener Warblinkanlage halten, muss mangels besserer Erkenntnisse auch damit rechnen, dass sich in diesem Bereich ein Unfallfahrzeug auf der Überholspur und Ersthelfer auf der Fahrbahn befinden und ist deshalb verpflichtet, anggesichts der unklaren Verkehrssituation seine Geschwindigkeit beim Vorbeifahren an dieser Stelle soweit zu reduzieren, dass ihm ein gefahrlosses Anhalten jederzeit möglich ist.

  • BGH v. 13.03.2007:
    Auch unter Berücksichtigung einer eingeschalteten Warnblinkanlage an einem LKW ist ein herannahender Fahrer nicht verpflichtet, die festgestellte Geschwindigkeit seines Fahrzeuges von 74 bis 78 km/h weiter bis auf 45 km/h zu ermäßigen, sich bremsbereit zu halten oder auf die sich halb öffnende Fahrertür mit einer Vollbremsung zu reagieren. Das Einschalten des Warnblinklichts ist grundsätzlich unzulässig, wenn keine konkrete Gefährdung, sondern allenfalls eine Behinderung des Verkehrs vorliegt.

  • BGH v. 01.12.2009:
    Zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG (a.F.) bei einem (tödlichen) Zusammenstoß eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken von drei Fahrstreifen einer Autobahn liegen gebliebenen Kraftfahrzeug.




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