Haftungsbeschränkung nach dem Sozialgesetzbuch bei Wegeunfällen - Schulfahrten - Beamte - Betriebswege - Umweg - Privatbereich - betriebeliche Tätigkeit - Sozialversicherungsträger
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


Betriebsgelände - Forderungsübergang - Gestörte Gesamtschuld - Personenschaden - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Versicherungsthemen - Wegeunfall


Haftungsbeschränkung nach dem Sozialgesetzbuch bei Wegeunfällen


Bei den sog. Wegeunfällen muss unterschieden werden zwischen
  • Unfällen auf sog. Betriebswegen (das sind Tätigkeiten auf Wegen, die unmittelbar betrieblichen Zwecken dienen) und

  • Unfällen auf sonstigen versicherten Wegen (wie z. B. Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz).
Bei Unfällen auf Betriebswegen besteht das sog. Haftungsprivileg, d. h. Unternehmer oder Mitbeschäftigte haften aus sonstigen Vorschriften nur bei vorsätzlicher Unfallverursachung. Bei Fahrlässigkeit trifft sie keine Haftung. Auch bei Unfällen auf sonstigen versicherten Wegen greift das Haftrungsprivileg nicht, wobei dies auch für fahrlässiges Handeln gilt (dies entspricht in etwas der Teilnahme am allgemeinen Verkehrs im Sinne der alten RVO-Vorschriften, die durch das Sozialgesetzbuch abgelöst wurden).

In beiden Fällen - der Unfallversachung bei einer betrieblichen Tätigkeit oder auf einem Betriebsweg und der Unfallverursachung auf einem sonstigen versicherten Weg - findet ein Forderungsübergang nach § 116 SGB X nicht statt (§§ 104 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Betriebswege - sonstige versicherte Wege - gemeinsame Betriebsstätte: - nach oben -
  • Arbeitsunfälle auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte"

  • BGH v. 12.10.2000:
    "Führt" der Unternehmer (hier: Stadt als Träger einer Förderschule) den Versicherungsfall auf einem Weg "herbei", den der Versicherte (hier: Schüler der Förderschule) im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nach und von dem Ort der Tätigkeit zurücklegt, so ist er gem. SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1 nicht zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet, wenn die Beförderung des Versicherten in den Betrieb eingegliedert war.

  • BGH v. 02.12.2003:
    Zur Abgrenzung von Betriebswegen zu sonstigen nach dem SGB versicherten Wegen (betrieblicher Sammeltransport)

  • BAG v. 19.08.2004:
    Nach 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den gesetzlich Unfallversicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind, zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Die Norm bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung zB nach den Vorschriften des StVG. Sozialversicherungsrechtlich ist ein Betriebsweg ein Weg, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird, Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Betriebsarbeit gleichsteht. Anders als der Weg nach dem Ort der Tätigkeit wird er im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und geht nicht lediglich der versicherten Tätigkeit voraus. Hiervon ist der Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII abzugrenzen, der sich beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ereignet.

  • OLG Düsseldorf v. 22.09.2005:
    Bei einem Unfall auf einer gemeinsamen Fahrt des Arbeitnehmers im Fahrzeug des Arbeitgebers, das vom Arbeitgeber geführt wird, greift die Haftungsprivilegierung des § 104 SGB VII, wenn es sich um die Anreise zu einer betrieblichen Fortbildungsveranstaltung handelt.

  • BGH v. 25.10.2005:
    Maßgebend für die Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII von einem Unfall auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht. Hingegen ist für die Einordnung als Betriebsweg letztlich nicht entscheidend, ob die Örtlichkeit der Organisation des Arbeitgebers unterliegt.

  • LAG Mainz v. 07.07.2006:
    Auch nach neuem Recht ist ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere in dem sie durch die Organisation (Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeuges, Mitnahme anderer Arbeitskollegen) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet ist oder durch Anordnung des Arbeitgebers zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist. In diesen Fällen ist nach der Zweckbestimmung der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten.




Schulfahrten: - nach oben -
  • LG Kassel v. 17.01.2006:
    Die Haftungsfreistellung gem. §105 SGB VII greift ein, wenn ein Schüler, der an der Exkursion eines Leistungskurses teilnimmt und zur Mitfahrt im privaten Pkw eines Mitschülers eingeteilt wird, bei einem von dem Mitschüler fahrlässig verursachten Verkehrsunfall verletzt wird.




Beamte: - nach oben -
  • BVerwG v. 27.01.2005:
    Wegen eines Unfalls in einer privaten Garage ist der Beamte unfallfürsorgerechtlich auch dann nicht geschützt, wenn der Unfall auf dem Weg von und zur Dienststelle geschieht (anders bei Arbeitnehmern).




Private Krankenkasse: - nach oben -
  • LG Köln v. 09.07.2008:
    Es ist dem Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung nicht verwehrt , sich im Rahmen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung als Privatpatient behandeln zu lassen. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn es sich bei dem Versicherungsfall um einen sogenannten Wege- oder Arbeitsunfall handelt, für den die gesetzliche Unfallversicherung einstandspflichtig ist und keine Doppelleistung zu befürchten ist.




Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -