Zeugen - Zeugenbeweis - Beweiswürdigung - Parteivernehmung - Zeugenbenennung - Zeugnisverweigerungsrecht - Aussageverweigerungsrecht - Verwertungsverbote - Beifahrer
 

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Anscheinsbeweis - Beifahrer - Beweisfragen - Beweislast - Beweiswürdigung - Parteivernehmung - Verwertungsverbote - Zeugnisverweigerungsrechte - Zivilprozess


Zeugen - Zeugenbeweis


Der Zeugenbeweis gilt allgemein als das schwächste Beweismittel, weil die Ergebnisse der Aussagepsychologie belegen, dass Zeugenaussagen ganz besonders zeitlichen Veränderungen unterliegen und infolge von unbewussten Vorgängen bis ins Gegenteil des ursprünglich einmal Wahrgenommenen verkehrt werden können.

Schon die Vernehmung mehrerer Zeugen eines Verkehrsunfalls ergibt umso mehr verschiedene Unfallverläufe, je mehr Zeugen vorhanden sind.

In der Regel sind daher stichhaltiger objektive Beweismittel und Indizien verlässlicher als Zeugenaussagen, die zudem oft noch durch eine psychische Nähe (z. B. Verwandtschaft, Insasse) oder aber auch Gegnerschaft (Nachbarstreit, Partnerschaftsstreit) geprägt sein können.

Gleich wohl wird auch die Ansicht vertreten, dass einem angebotenen Zeugenbeweis nachgegangen werden muss, bevor das Gericht die Beweiswürdigung anhand von Indizien vornimmt, vgl. insoweit OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.07.2010 - 22 U 14/10)








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Geschwindigkeitsschätzungen von Zeugen

  • OLG Frankfurt am Main v. 15.10.1976:
    Die Abtretung der Ersatzansprüche durch den wirtschaftlich bei einem Verkehrsunfall Geschädigten an einen nahen Angehörigen ist ein verständliches Mittel, um sich in einem Prozess des Angehörigen gegen den Schädiger die Stellung eines Zeugen und damit die gleichen Beweismöglichkeiten zu verschaffen, wie sie dem Halter in der Person des Fahrers zur Verfügung stehen.

  • LG Berlin v. 16.07.1990:
    Bei Verkehrsunfällen, bei denen lediglich der einen Partei der Fahrer oder Beifahrer als Zeuge zur Verfügung steht, muss das Gericht nach § 141 ZPO das persönliche Erscheinen des anderen unfallbeteiligten Fahrers anordnen.

  • BGH v. 30.11.1999:
    Die urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage in einem anderen Verfahren ermöglicht regelmäßig auch dann keine verfahrensrechtlich zulässige Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, wenn sich in der Akte des anderen Verfahrens Vermerke über die Umstände der seinerzeitigen Vernehmung finden.

  • OLG Frankfurt am Main v. 20.07.2010:
    Tritt der Kläger Beweis für den Hergang eines Unfalls durch Zeugenvernehmung an, muss das Gericht im Regelfall erst eine Beweisaufnahme durchführen, bevor es aufgrund sonstiger Indizien von einer Manipulation ausgeht. Unterlässt das erstinstanzliche Gericht jegliche Beweisaufnahme und hört sich nicht die Parteien an, liegt ein zur Zurückverweisung führender erheblicher Verstoß gegen Art. 103 GG vor.

  • BGH v. 04.11.2010:
    Es verstößt gegen den zivilprozessualen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn ein Gericht Aussagen, die Zeugen vor ihm in einem anderen Verfahren gemacht haben, als gerichtsbekannt verwertet. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme in einem anderen Verfahren können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn dies von der beweispflichtigen Partei beantragt wird (BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421).

  • OLG Frankfurt am Main v. 08.02.2011:
    Die Sicherheit einer Zeugenaussage lässt keinen Rückschluss auf Ihre objektive Richtigkeit zu; ebenso gibt es auch im Verkehrsunfallprozess keine Vermutung für die Wahrheitsgemäßheit einer Aussage. Es sind valide Realitätskriterien erforderlich, um eine Überzeugung im Rahmen des § 286 ZPO zu begründen.

  • OLG München v. 27.01.2012:
    Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht bei bestrittenem Unfallhergang einen durch Beweisantrag angebotenen Zeugenbeweis nicht erhebt, weil es die Zeugenaussage für "eher ungeeignet" hält.




Erneute Anhörung in der Rechtsmittelinstanz: - nach oben -
  • BGH v. 29.10.1996:
    Die erneute Vernehmung eines Zeugen ist geboten, wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage anders verstehen oder ihr ein anderes Gewicht beimessen will als die Vorinstanz.

  • BVerfG v. 22.11.2004:
    Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die sich schon aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben können, ist nach der gesetzlichen Neuregelung eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. Insbesondere muss das Berufungsgericht einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit abweichend vom Erstrichter beurteilen will.

  • BGH v. 05.04.2006:
    Hat das erstinstanzliche Gericht über streitige Äußerungen und die Umstände, unter denen sie gemacht worden sind, Zeugen vernommen und ist es aufgrund einer Würdigung der Aussagen zu einem bestimmten Ergebnis gekommen, so kann das Berufungsgericht diese Auslegung nicht verwerfen und zum gegenteiligen Ergebnis kommen, ohne zuvor die Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO selbst vernommen zu haben.

  • BGH v. 14.07.2009:
    Würdigt das Berufungsgericht eine Zeugenaussage anders als das erstinstanzliche Gericht, ohne den Zeugen selbst zu vernehmen, liegt darin ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an BVerfG, 22. November 2004, 1 BvR 1935/03, NJW 2005, 1487 und BGH, Beschluss vom 5. April 2006, IV ZR 253/05, FamRZ 2006, 946).

  • BGH v. 10.11.2010:
    Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. Das gilt insbesondere für die erneute Vernehmung von Zeugen, die grundsätzlich gemäß § 398 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts steht. Es ist aber verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es seine Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will. Würdigt das Berufungsgericht eine Zeugenaussage anders als das erstinstanzliche Gericht, ohne den Zeugen erneut selbst zu vernehmen, so verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei.




Zeugenbenennung gegenüber der Versicherung: - nach oben -
  • LG Dortmund v. 23.04.2010:
    Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der ihn treffenden Aufklärungsobliegenheit verpflichtet, die Unfallzeugen anzugeben. Es entlastet ihn nicht vom Vorwurf der Obliegenheitsverletzung (nach VVG a.F.), wenn er eine Zeugin ggü. dem Versicherer nicht angibt, damit die Lebensgefährtin nicht von dieser erfährt.




Autovermietung: Zeugengebühr für Fahrerbenennung? - nach oben -


Straf- und OWi-Verfahren: - nach oben -
  • Verwertungsverbote

  • Zeugnisverweigerungsrechte

  • BGH v. 09.05.2000:
    Zum Verteidigerverhalten bei der Beweisführung durch Zeugenbenennung

  • OLG Stuttgart v. 12.04.2010:
    Die bloße Behauptung, ein/e Zeuge/in (hier der eine Geschwindigkeitsmessung durchführende Polizeibeamte) sei dem Gericht als besonders zuverlässig bekannt, lässt - zumindest in dieser pauschalen Form - keinen Rückschluss auf die Zuverlässigkeit der Angaben oder der Vorgehensweise des Zeugen im betreffenden Fall zu.

  • OLG Hamm v. 04.08.2011:
    Nach §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 222 Abs. 1 Satz 1 StPO hat das Gericht dem Betroffenen die zur Hauptverhandlung geladenen Zeugen rechtzeitig namhaft zu machen. Dies gilt auch dann, wenn die Zeugen bereits im Bußgeldbescheid aufgeführt waren. Dies gilt auch und vor allem, wenn sowohl der Verteidiger wie der Betroffene selbst befugterweise nicht in der Hauptverhandlung anwesend sind.




Weiteres zum Thema Versicherung: - nach oben -