Kraftfahrtversicherung: Verhältnis von Alt- und Neuverträgen (u. U. Weitergeltung der AKB 88
 

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AKB-Recht - Kfz-Versicherung - Voll- und Teilkaskoversicherung


Kraftfahrtversicherung: Verhältnis von Alt- und Neuverträgen (u. U. Weitergeltung der AKB 88)

Die Änderungen des VVG und des Pflichtversicherungsgesetzes durch das 3. Durchführungsgesetz/EWG zum VAG wirken auch für Versicherungsverhältnisse, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestanden. Das bedeutet, daß die neu gefaßten §§ 31, 40, 158 h VVG sowie die §§ 8 bis 11 und 12 bis 15 PflVG auch für Altverträge gelten.

Altverträge unterliegen aber weiterhin den AKB88 bzw. den zur Zeit ihres Abschlusses verwendeten AKB-KH. Die Versicherer können solche Verträge nur durch Kündigung gem. § 4 AKB beenden. Demzufolge kommt auch künftig den AKB88 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung und Kommentierung erhebliche Bedeutung zu (vgl. Stiefel / Hofmann, AKB, 16. Aufl., Einf. Rdn. 24).

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