AKB-Recht
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Kfz-Versicherung
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Voll- und Teilkaskoversicherung
Kraftfahrtversicherung: Verhältnis von Alt- und Neuverträgen (u. U. Weitergeltung der AKB 88)
Die Änderungen des VVG und des Pflichtversicherungsgesetzes durch das 3. Durchführungsgesetz/EWG zum VAG wirken auch für Versicherungsverhältnisse, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestanden. Das bedeutet, daß die neu gefaßten §§
31,
40,
158 h VVG sowie die §§
8 bis
11 und
12 bis
15 PflVG auch für Altverträge gelten.
Altverträge unterliegen aber weiterhin den AKB88 bzw. den zur Zeit ihres Abschlusses verwendeten AKB-KH. Die Versicherer können solche Verträge nur durch Kündigung gem. § 4 AKB beenden. Demzufolge kommt auch künftig den AKB88 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung und Kommentierung erhebliche Bedeutung zu (vgl. Stiefel / Hofmann, AKB, 16. Aufl., Einf. Rdn. 24).
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