Das Verkehrslexikon

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§ 2 AKB 88 - Einschränkungen des Versicherungsschutzes

§ 2 AKBKH - Einschränkungen des Versicherungsschutzes




§ 2 AKB-KH - Einschränkung des Versicherungsschutzes -, der nur für Verträge gilt, die zwischen dem 01.07.1994 und dem 31.12.1994 abgeschlossen wurden, lautet folgendermaßen:

(1) Geltungsbereich:
  a.  die Versicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören, mit der Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in Höhe der Mindestdeckungssummen für Deutschland.

  b.  Eine Erweiterung des Geltungsbereichs kann vereinbart werden.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,

  a.  wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;

  b.  wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt jedoch gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen;

  c.  wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;

  d.  wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird;

  e.  wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird;

(3) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

Ausschlüsse:

  a. 

  b.  für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; dies gilt nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten;

  c.  für Schäden durch Kernenergie.

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