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Prüfung der Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung: der Stichentscheid nach den ARB 75

Prüfung der Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung: der Stichentscheid nach den ARB 75




Siehe auch
Die Maßgeblichkeit der Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung und das Schiedsverfahren
und
Rechtsschutzversicherung

Gem. § 17 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75) ist der Kostenschutz bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen davon abhängig, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet. Sind Rechtsschutzversicherer und Versicherungsnehmer über die Erfolgsaussichten unterschiedlicher Auffassung, so kann zwar der Anwalt des Versicherungsnehmers eine Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten abgeben, die dann den Rechtsschutzversicherer weitgehend bindet (es sei denn, die Beurteilung durch den Anwalt weicht von der wirklichen Sach- und Rechtslage offenbar erheblich ab). Jedoch darf nach ständiger Rechtsprechung der Anwalt hierbei keineswegs einseitig nur die Interessen seines Mandanten vertreten, sondern er ist, weil seine Stellungnahme eben erhebliche bindende Kostenkonsequenzen für die Rechtsschutzversicherung hat, als eine Art Schiedsgutachter für beide Seiten tätig.

Der Anwalt unterliegt deshalb bei seinem Votum der allgemeinen Pflicht aus dem Anwaltsvertrag mit dem Mandanten, von einer Rechtsverfolgung oder einer Rechtsverteidigung, insbesondere von einer Klage oder einem Rechtsmittel, dann abzuraten, wenn solche Maßnahmen keinen Erfolg versprechen (BGH NJW 1986, 2043; Harbauer, ARB, Rd.-Nr. 14 zu § 17).

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