Das Verkehrslexikon

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Rückrechnung aus der BAK und die Hochrechnung aus den Trinkmengenangaben auf den Tatzeitpunkt

Die Rückrechnung aus der BAK und die Hochrechnung aus den Trinkmengenangaben auf den Tatzeitpunkt bei der Feststellung der Alkoholisierung bei Trunkenheitsfahrten und bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit




Siehe auch
Rückrechnung / Hochrechnung der alkoholischen Beeinflussung aus der BAK oder aus Trinkmengen
und
Stichwörter zum Thema Alkohol



Liegt eine Blutalkoholmessung vor, so kann unter bestimmten Voraussetzungen aus der Blutalkoholkonzentration (BAK) errechnet werden, ob auf den Betroffenen zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Alkoholkonzentration einwirkte. Dies kann z. B. wichtig sein, um zu bestimmen, ob der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von einem Kfz-Führer erreicht wurde.

Aber auch wenn es um Prüfung geht, inwieweit bei Täter als Folge der Alkoholisierung die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) herabgesetzt oder ausgeschlossen gewesen sein kann, kann eine Rückrechnung aus der BAK auf den Tatzeitpunkt durchgeführt werden.

Umgekehrt kann, auch wenn keine BAK vorliegt, jedoch beweissichere Angaben über die Trinkmengen vorhanden sind, aus diesen auf den Grad der Alkoholisierung zur Tatzeit durch Hochrechnung geschlossen werden.


Da im Strafrecht der Grundsatz "in dubio pro reo" ("Im Zweifel für den Angeklagten") gilt, dürfen diese Hoch- bzw. Rückrechnungen jedoch diesen Grundsatz nicht verletzen.

Dies wird dadurch sichergestellt, dass eine Rückrechnung (um aus einer gegebenen BAK den Alkoholisierungsgrad zur Tatzeit zu gewinnen) nur bei abgeschlossener Resorption (vollständige Aufnahme des Alkohols über den Magen-Darmtrakt in das Blut) zulässig ist. Der Mindestzeitraum der erforderlichen Resorptionszeit wird von der Rechtsprechung mit 2 Stunden nach dem Trinkende angenommen.

Sodann darf kein individueller - gar nicht zweifelsfrei feststellbarer - Abbauwert angenommen werden. Es darf auch nicht wie in früheren Zeiten auf eine gestaffelte Höhe des stündlichen Abbaus abgestellt werden.

Vielmehr muss bei der Rückrechnung stets mit dem für den Angeklagten jeweils medizinisch günstigsten Abbauwert gerechnet werden. Der stündliche Abbauwert liegt nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft zwischen 0,10 und 0,20 Promille pro Stunde.

Je nach der Richtung der Berechnung und je nach der Fragestellung muss also entweder mit der niedrigste oder der höchste denkbare Abbauwert zu Grunde gelegt werden.


Errechnung des Alkoholisierungsgrades aus bekannten Trinkmengen mit einem Abbauwert von 0,20 Promille:


Vor der Berücksichtigung des stündlichen Abbaus muss noch ein sog. Resorptionsdefizit von 10 % (bis maximal 30%) der konsumierten Alkoholmenge vorab in Abzug gebracht werden, da nicht jeglicher genossene Alkohol voll in den Blutkreislauf überführt wird.

Sodann kann die sog. Widmark-Formel angewandt werden (wobei die Alkohol-Gramm-Mengen für die verschiedenen Getränke aus Tabellen entnommen werden müssen):

Alkoholmenge in Gramm
Blutalkoholkonzentration =
Körpergewicht in kg x Verteilungsfaktor


Als Verteilungsfaktor ist bei Männern 0,7, bei Frauen 0,6 zugrunde zu legen.

Soll aus Trinkmengen auf den Alkoholisierungsgrad zum Tatzeitpunkt hochgerechnet werden, muss für jede abgelaufene Stunde seit dem Trinkbeginn ein Abbau von 0,20 Prom. berücksichtigt und demzufolge von dem sich aus der bekannten Trinkmenge ergebenden Alkoholisierungsgrad abgezogen werden. Denn es soll ja zugunsten des Betroffenen der niedrigste denkbare Gesamtwert gefunden werden, der nur bei dem denkbar höchsten Abbauwert zu Stande kommt.





Rückrechnung aus der BAK auf die Alkoholisierung zur Tatzeit mit einem Abbauwert von 0,10 Promille:


Die Berechnung gleicht in groben Zügen der Hochrechnung aus den Trinkmengen, nur dass ja umgekehrt die Menge des seit dem Trinkbeginn bereits wieder abgebauten Alkohols zur der BAK addiert werden muss. Da man für diese Rückrechnung sicher sein muss, dass der Proband sich bereits in der Abbauphase (im sog. absteigenden Ast der Alkoholisierungskurve) befand, kommt eine Rückrechnung in dieser Richtung nur in Betracht, wenn feststeht, dass die Blutprobe mindestens in einem zeitlichen Abstand von 2 Stunden nach dem Trinkende entnommen wurde. Lässt sich die Einhaltung dieses 2-Stunde-Zeitraum nicht sicher beweisen, kommt eine Rückrechnung nicht in Betracht.

Wird jedoch rückgerechnet, so hat dies mit einem stündlichen Abbauwert von 0,10 Prom. zu erfolgen, weil sich so über die Abbauzeit vom Trinkbeginn bis zum verfahrensrelevanten Vorfall zugunsten des Täters die geringstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit ergibt. Dies ist besonders in den Fällen wichtig, in denen es darum geht, ob ein bestimmter Grenzwert zur Bestimmung der absoluten Fahrtauglichkeit erreicht wurde oder nicht.





Hochrechnung aus der Trinkmenge, um die Schuldfähigkeit anhand der maximalen Alkoholisierung zu prüfen, mit einem Abbauwert von 0,10 Promille:


Wie ist es nun aber, wenn geprüft werden muss, ob auf Grund der alkoholischen Beeinflussung eine Verminderung oder gar ein Ausschluss der Schuldfähigkeit vorliegt?

Auch hier muss nach dem Zweifelsgrundsatz verfahren und die dem Angeklagten günstigste - also ggf. zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit führende - Berechnungsmethode angewandt werden.

Da der Abbauwert von 0,10 Prom. pro Stunde der medizinisch denkbar geringste Wert ist, kann er auch bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit bei der Hochrechnung aus Trinkmengenangaben verwendet werden. Denn die Annahme des niedrigsten Abbauwertes führt im Ergebnis zu einer höheren Alkoholkonzentration, begünstigt also den Betroffenen im Hinblick auf seine Schuldfähigkeit.


Rückrechnung aus der BAK, um die Schuldfähigkeit anhand der maximalen Alkoholisierung zu prüfen, mit einem Abbauwert von 0,20 Promille:


Anders ist es aber bei der Rückrechnung aus der BAK: Da aus medizinischer Sicht individuelle Abbauwerte von mehr als 0,10 vorkommen, muss der medizinisch höchste gesicherte Abbauwert zugrunde gelegt werden. Dieser beläuft sich auf 0,20 Prom. pro Stunde.

Außerdem muss bei dieser Rückrechnungsmethode nach der Rechtsprechung des BGH noch ein Sicherheitszuschlag von weiteren einmaligen 0,20 Promille berücksichtigt werden.

Es kommt daher durchaus vor, dass dann, wenn es in einem Fall sowohl um das Erreichen eines bestimmten Grenzwerts geht, zunächst mit 0,10 Prom. pro Stunde zurückgerechnet werden muss, dann jedoch, wenn zu prüfen ist, ob die Tat im Zustand verminderter oder ausgeschlossener Schuldfähigkeit begangen wurde, eine zweite Rückrechnung mit einem Abbauwert von 0,20 Prom. pro Stunde durchgeführt werden muss.

vgl. zu den beiden Methoden die grundlegenden Entscheidungen

BGH NJW 1974, 246 ff. = Blutalkohol 11, 136 ff. = BGHSt 25, 246 ff. (Beschl. v. 11.12.1973 - 4 StR 130/73)

und

BGH NJW 1991, 852 ff. = VRS 80, 200 ff. = BGHSt 37, 231 (Urt. v. 22.11.1990 - 4 StR 117/90).

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