|
|
Alkohol-Themen
- Cannabis-Themen
- Drogen-Themen
- Fahrerlaubnis-Themen
- MPU-Themen
- Schadensersatz/Haftung
- Verkehrsstrafsachen
- Versicherungsthemen
BGH v. 18.01.1990: Für den Führer eines (hier: mittels eines Abschleppseiles) abgeschleppten betriebsunfähigen Personenkraftwagens gilt der gleiche Beweisgrenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit wie für einen Kraftfahrzeugführer.
Der BGH (Beschluss vom 18.01.1990 - 4 StR 292/89) hat auf Vorlage des OLG Celle entschieden (wobei berücksichtigt werden muss, dass zwischenzeitlich die für Kfz-Führer früher geltende Grenze von 1,3 Prom. auf 1,1 Prom. herabgesetzt worden ist, was dann auch auf den Führer eines abgeschleppten Fahrzeugs übertragen werden muss):
Für den Führer eines (hier: mittels eines Abschleppseiles) abgeschleppten betriebsunfähigen Personenkraftwagens gilt der gleiche Beweisgrenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit wie für einen Kraftfahrzeugführer.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Ausgehend von der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts, die mit der des Senats übereinstimmt, dass der Angeklagte Führer des abgeschleppten Fahrzeuges im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB war, gilt folgendes:
1. Der Senat hat bereits früher ausgeführt (BGHSt 25, 360, 361; 34, 133, 135), dass die Beantwortung der Frage, ob und wann Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gegeben ist, einerseits vom Ausmaß der alkoholbedingten Änderungen der Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers selbst, andererseits aber auch vom Ausmaß der von ihm ausgehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer abhängt. Soweit hierzu in den maßgeblichen Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannte wissenschaftliche Forschungsergebnisse vorliegen, hat der Richter diese stets zu berücksichtigen (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252f; 34, 133, 134). Von entscheidender Bedeutung sind dabei die Resultate der medizinischen und statistischen Alkoholforschung sowie die aus Fahrversuchen gewonnenen Erkenntnisse (BGHSt 21, 157, 160).
2. Zwar sind derartige wissenschaftliche Untersuchungen für den Spezialfall der Führer betriebsunfähiger abgeschleppter Fahrzeuge soweit ersichtlich bisher nicht durchgeführt worden. Solcher Untersuchungen bedarf es hier auch nicht. Denn der Lenker eines abgeschleppten Fahrzeuges ist sowohl hinsichtlich der von ihm geforderten psycho-physischen Leistungsfähigkeit als auch bezüglich der von ihm in alkoholisiertem Zustand für andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahr einem Kraftfahrzeugführer gleichzustellen:
a) Der Lenker eines abgeschleppten Fahrzeuges hat sich ständig nach dem Fahrverhalten des ziehenden Fahrzeugs zu richten, da dessen Führer den Fahrtablauf des Abschleppverbandes in wesentlichem Umfang bestimmt. Dies erfordert von dem Führer des abgeschleppten Fahrzeugs sogar eine im Vergleich zum "normalen" Kraftfahrzeugführer erhöhte Aufmerksamkeit. Er hat sich vorausschauend auf die Lenkbewegungen des Vorausfahrenden einzustellen, um nicht aus der Spur des ziehenden Fahrzeugs auszubrechen. Er muss auch das Verkehrsgeschehen vor dem abschleppenden Fahrzeug aufmerksam verfolgen, um sich angesichts der Kürze des Abschleppseiles (maximal 5 m: § 43 Abs. 3 Satz 1 StVZO) und damit des zur Verfügung stehenden Bremsweges innerhalb sehr kurzer Reaktionszeiten auf Verzögerungen der Geschwindigkeit oder das Abbremsen durch den Vordermann einstellen zu können. Gleichzeitig hat er darauf zu achten, nicht auf das Zugfahrzeug aufzufahren. Schließlich muss er erforderliche Bremsvorgänge ohne geringste Verzögerung vornehmen. Beim Führer eines abgeschleppten Fahrzeugs werden also gerade die psycho-physischen Leistungskomponenten wie Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Reaktionsvermögen in verstärktem Maße beansprucht, die durch Alkoholgenuss vor allem beeinträchtigt werden (Gutachten des Bundesgesundheitsamtes zur Frage Alkohol bei Verkehrsstraftaten, bearbeitet von P. V. Lundt und E. Jahn, 1966, S. 42ff, insbesondere S. 44).
b) Somit mindern die alkoholbedingten Einschränkungen der psycho-physischen Leistungsfähigkeit des Führers eines mit Abschleppseil gezogenen Fahrzeugs dessen Fähigkeit zur sicheren Teilnahme am Straßenverkehr jedenfalls nicht in geringerem Maße als die eines Kraftfahrzeugführers. Er ist auch in gleichem Maße wie dieser für andere Verkehrsteilnehmer gefährlich.
Ohne Belang ist dabei der Umstand, dass Abschleppverbände in der Regel nur mit mäßiger Geschwindigkeit am Straßenverkehr teilnehmen. Zum einen können je nach Art des ziehenden Fahrzeuges durchaus auch erhebliche Geschwindigkeiten erreicht werden. Entscheidend ist aber, dass die Steuerung eines gezogenen Fahrzeuges im wesentlichen weiterhin die Vornahme und Koordinierung der gleichen fahrtechnischen Maßnahmen im Hinblick auf das Verkehrsgeschehen erfordert wie die Führung eines Kraftfahrzeuges. Gerade darauf, dass die damit angesprochenen Fähigkeiten beim Alkoholisierten eingeschränkt sind, beruht seine Gefährlichkeit für andere Verkehrsteilnehmer. Demgegenüber kommt allein der Geschwindigkeit des von ihm gesteuerten Fahrzeuges keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Aus diesem Grunde sind auch Führer von Kraftfahrzeugen, die bauartbedingt nur über eine geringe Höchstgeschwindigkeit verfügen (Traktoren, Mofas) nicht vom Beweisgrenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrzeugen ausgenommen, während dieser Wert für andere Fahrzeugführer, denen vergleichbare fahrtechnische Maßnahmen und Reaktionen auf das Verkehrsgeschehen nicht abgefordert werden (etwa Radfahrer, Führer von Pferdefuhrwerken), nicht gilt. ..."
|
|