Absolute Fahruntauglichkeit ist bei einem Radfahrer ab 1,6 oder 1,7 Promille gegeben
 

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Rechtsprechung: Absolute Fahruntauglichkeit ist bei einem Radfahrer ab 1,6 oder 1,7 Promille gegeben


Der Grenzwert für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit liegt für Radfahrer bei 1,7 Prom., vgl. BGHSt 34, 133 = NJW 1986, 2650; OLG Düsseldorf NZV 1991, 477. Diese 1,7 Prom. setzen sich aus einem Grundwert von 1,5 und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 Prom. zusammen.

Da auf Grund der neueren Rechtsprechung der Sicherheitszuschlag lediglich noch mit 0,1 Prom. bemessen wird, müßte demzufolge eigentlich der Grenzwert für Radfahrer nurmehr 1,6 Prom. betragen (so OLG Hamburg NZV 1990, 198; OLG Celle NJW 1992, 2169; OLG Zweibrücken NZV 1992, 372; LG Hildesheim NZV 1992, 44).

Andererseits hat der BGH aber in seiner Entscheidung BGHSt 37, 89 = NJW 1990, 2393 = NZV 1990, 357 nur den neuen Grenzwert für Kraftfahrzeuge erörtert und Radfahrer (ausdrücklich?) nicht erwähnt, so daß anzunehmen ist, daß der BGH den bisherigen Grenzwert für Radfahrer von 1,7 Prom. nicht antasten wollte (so Jagusch / Hentschel, StraßenverkR, 32. Aufl., § 316 StGB Rdnr. 18).