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Rechtsprechung: Absolute Fahruntauglichkeit ist bei einem Radfahrer ab 1,6 oder 1,7 Promille gegeben
Der Grenzwert für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit liegt für Radfahrer bei 1,7 Prom., vgl.
BGHSt 34, 133 =
NJW 1986, 2650; OLG Düsseldorf
NZV 1991, 477. Diese 1,7 Prom. setzen sich aus einem Grundwert von 1,5 und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 Prom. zusammen.
Da auf Grund der neueren Rechtsprechung der Sicherheitszuschlag lediglich noch mit 0,1 Prom. bemessen wird, müßte demzufolge eigentlich der Grenzwert für Radfahrer nurmehr 1,6 Prom. betragen (so OLG Hamburg
NZV 1990, 198; OLG Celle
NJW 1992, 2169; OLG Zweibrücken
NZV 1992, 372; LG Hildesheim
NZV 1992, 44).
Andererseits hat der BGH aber in seiner Entscheidung
BGHSt 37, 89 =
NJW 1990, 2393 =
NZV 1990, 357 nur den neuen Grenzwert für Kraftfahrzeuge erörtert und Radfahrer (ausdrücklich?) nicht erwähnt, so daß anzunehmen ist, daß der BGH den bisherigen Grenzwert für Radfahrer von 1,7 Prom. nicht antasten wollte (so Jagusch / Hentschel, StraßenverkR, 32. Aufl., §
316 StGB Rdnr. 18).