"... müssen zu einer hohen BAK noch weitere Umstände hinzukommen, die den Schluss rechtfertigen, der Angekl. habe seine Fahruntüchtigkeit gekannt und dennoch am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Insoweit bilden vorliegend die vom AG und auch vom LG festgestellten fünf Vorbelastungen des Angekl. wegen fahrlässiger Trunkenheit ein gewichtiges Indiz. Denn grundsätzlich kann aus einer früheren Verurteilung auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden. Zwar gilt das i. d. R. nur dann, wenn der Sachverhalt in einem Mindestmaß mit dem aktuell zu beurteilenden vergleichbar ist (vgl. OLG Naumburg zfs 1999, 401 f.; OLG Celle NZV 1998, 123; OLG Koblenz NZV 1993, 444 f.), wozu es der Feststellung der Höhe der damaligen BAK sowie der Mitteilung, ob die Sachverhalte im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf Trinkverhalten und Trinkmenge, annähernd gleich waren (Beschluss des Senats vom 28. 6.2001 in 2 Ss 532/01, Blutalkohol 2001, 463 = DAR 2002, 134, OLG Celle a.a.O.). Dazu enthält das angefochtene Urteil zwar keine konkreten Feststellungen, es ist zumindest aber festgestellt, dass der Angekl. in den letzten 10 Jahren vor dem hier abgeurteilten Vorfall bereits fünfmal einschlägig in Erscheinung getreten ist. Dem angefochtenen Urteil lässt sich auch mit noch hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Angekl. offenbar am 7. 7. 2003 in erheblichem Umfang Alkohol zu sich genommen hatte und er seinen Motorroller mit Schlangenlinien fuhr." |