Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 28.10.1993 - 4 Ss 1002/93 - Das Schlingern bei Wind auf der Autobahn ist kein ausreichendes Beweisanzeichen für Fahruntauglichkeit bei unter 1,1 Promille (hier: 0,91 Prom.)

OLG Hamm v. 28.10.1993: Das Schlingern bei Wind auf der Autobahn ist kein ausreichendes Beweisanzeichen für Fahruntauglichkeit bei unter 1,1 Promille (hier: 0,91 Prom.)


Fahruntauglichkeit bei unter 1,1 Promille (hier: 0,91 Prom.)"> Siehe auch
Alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit - Beweisanzeichen für und gegen
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 28.10.1993 - 4 Ss 1002/93) genügt es für die Annahme alkoholbedingter Fahruntauglichkeit nicht, wenn eine Kfz.-Führerin (0,91 Prom.) bei heftigem Wind auf eine Strecke von 2 km zweimal von der rechten Fahrbahn auf den Seitenstreifen der Autobahn gerät und im Verlauf der Fahrt weiterhin innerhalb der rechten Fahrbahn mehrfach pendelte, weil es keinen Erfahrungssatz gebe, dass unter solchen Windverhältnissen nüchterne Kraftfahrer in einer geraden Linie fahren.

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