BGH Urteil vom 02.06.2005 - III ZR 358/04 - Zum Anscheinsbeweis bei Fußgängersturz in der Nähe einer Gefahrenstelle
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


Anscheinsbeweis - Schadensersatzthemen - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfalltypen - Verkehrssicherungspflicht - Versicherungsthemen


BGH v. 02.06.2005: Stürzt ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle, so liegt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluß nahe, daß die Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war.


Zur Frage der Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises bei Verkehrssicherungspflichtverletzungen hat der BGH (Urteil vom 02.06.2005 - III ZR 358/04) hat entschieden:
Stürzt ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle, so liegt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluß nahe, daß die Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war (im Anschluß an BGH, Urt. vom 13. Februar 1962 - VI ZR 81/61 - VersR 1962, 449).





Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger in unmittelbarer Nähe der Gefahrenstelle, wie sie sich aus dem Loch in der Pflasterung des Gehwegs und den lose darum herumliegenden Pflastersteinen ergab, gestürzt. Ein solcher Geschehensablauf legt aber, was das Berufungsgericht verkennt, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises den Schluß nahe, daß die verkehrswidrige Gefahrenquelle Ursache des Sturzes war (BGH, Urteil vom 13. Februar 1962 - VI ZR 81/61 - VersR 1962, 449, 450; Senatsbeschluß vom 17. September 1987 - III ZR 138/86 - Umdruck S. 3; s. auch BGH, Urteil vom 26. Mai 1954 - VI ZR 186/53 - VersR 1954, 401, 402). Das verkürzt zugleich die Darlegungslast des Klägers. Er muß somit weder vortragen noch beim Bestreiten der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts beweisen, wie im einzelnen es zu dem Unfall gekommen ist. Den für ihn streitenden Beweis des ersten Anscheins für eine Unfallursächlichkeit der Gefahrenstelle zu erschüttern, ist vielmehr Sache der Beklagten. Sie hat daher zumindest die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs, d.h. eines nicht auf die Gefahrenstelle zurückgehenden Unfallhergangs, darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen. Mit Rücksicht darauf überspannt das Berufungsgericht hier die Anforderungen an einen schlüssigen Klagevortrag. Es genügt, daß der Kläger, wie er es im Kern stets behauptet hat, wegen des gefährlichen Lochs im Fußweg oder der herumliegenden, ähnlich gefährlichen Pflastersteine zu Fall gekommen sein will. Andere realistisch in Frage kommende Möglichkeiten, die den sich anbietenden Schluß auf die Unfallursächlichkeit entkräften könnten, zeigt das Berufungsgericht nicht auf; auch die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen. ..."




Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -