Das Verkehrslexikon

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Kein Ersatz des Rückstufungsschadens in der Kfz-Versicherung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bei dienstlich veranlasster Beschädigung des Arbeitnehmer-Fahrzeugs

Kein Ersatz des Rückstufungsschadens in der Kfz-Versicherung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bei dienstlich veranlasster Beschädigung des Arbeitnehmer-Fahrzeugs


Siehe auch
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung


Das BAG erkennt grundsätzlich einen Schaden des Arbeitnehmers in Form des Verlustes des Schadensfreiheitsrabatts infolge eines Unfalls mit dem Kfz. nicht an, weil der Grund hierfür nicht in der betrieblichen Sphäre liege, sondern darin, daß der Arbeitnehmer bei dem zugrundeliegenden Unfall fremdes Eigentum beschädigt habe und daher haftungsrechtlich in Anspruch genommen wurde (BAG NZV 1993, 148 unter Hinweis auf BGHZ 66, 398).


Soweit der Arbeitnehmer in seinem Vermögen dadurch geschädigt ist, daß er über einen gewissen Zeitraum eine höhere Haftpflichtprämie zahlen muß und insoweit einen Eigenschaden erlitten hat (vgl. dazu BAG AP Nr. 19 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; AP Nr. 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers), hat er jedenfalls dann keinen Anspruch auf Ersatz gegen den Arbeitgeber, wenn für die Benutzung des Arbeitnehmerfahrzeugs im Dienste des Arbeitgebers von letzterem die steuerfreie Kilometerpauschale gezahlt wurde (BAG NZV 1993, 148). Allerdings steht es den Parteien des Arbeitsvertrages frei, die Ersatzpflicht auch für diesen Fall zu vereinbaren.

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