Das Verkehrslexikon

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OLG Karlsruhe Urteil vom 06.02.1991 - 1 U 269/90 - Kein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden bei Spurwechsel und kurzzeitigem Abbremsens wegen Umspringens der Ampel

OLG Karlsruhe v. 24.10.1986 und v. 06.02.1991: Kein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden bei Spurwechsel und kurzzeitigem Abbremsens wegen Umspringens der Ampel




Bei einem dem Auffahren vorausgehenden Spurwechsel kurz vor einer Ampel mit anschließendem Bremsen wegen Umschaltens der Ampel hält das OLG Karlsruhe (Urteil vom 06.02.1991 - 1 U 269/90) eine volle Haftung des Fahrstreifenwechsels gegenüber dem Auffahrenden für gerechtfertigt:

Siehe auch
Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall
und
Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle

   " ... Wer kurz vor einer Ampelanlage rechts überholt, sich unmittelbar vor das überholte Fahrzeug setzt und sodann wegen Umschaltens der Ampel sofort bremst, was nun das Auffahren des überholten Fahrzeugs zur Folge hat, kann sich auf den für ein Verschulden des Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis nicht berufen.

Bei Auffahrunfällen spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden, nämlich dafür, dass dieser entweder unaufmerksam war oder verspätet reagierte oder einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hatte. Die Bekl. haben diesen Prima-facie-Beweis indessen entkräftet. Die Beweisaufnahme hat sogar ergeben, dass der Geschäftsführer der Kl. allein schuld am Unfall ist...




Der Senat hält es für bewiesen, dass der Geschäftsführer der Kl. den Lkw rechts überholte, dann unmittelbar vor diesem links einscherte und sofort bremste. Das sind Verstöße gegen §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 5 StVO. Der Unfall ist auf dieses verkehrswidrige Verhalten des Überholers zurückzuführen. Ein Fehler des Erstbekl. ist nicht ersichtlich. Demgemäß haften die Bekl. nicht aus unerlaubter Handlung.

Die Haftung aus der Betriebsgefahr des Lkw (§ 7 Abs. 1 StVG) bleibt zwar grundsätzlich bestehen. Die Bekl. haben nicht bewiesen, dass der Unfall für den Erstbekl. ein unabwendbares Ereignis war (§ 7 Abs. 2 StVG). Es ist nicht ausschließbar, dass der Idealfahrer im Sinne dieser Vorschrift den überholenden Wagen der Kl. früher erkannt, früher gebremst und dadurch den Anstoß vermieden hätte. Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVG fällt die Haftung aus der Betriebsgefahr des Lkw aber unter den gegebenen Umständen nicht ins Gewicht. Die Hauptursache für den Unfall war das grobe Verschulden des Geschäftsführers der Kl. Der Erstbekl. fuhr demgegenüber korrekt und unauffällig. Damit tritt die Betriebsgefahr des Lkw zurück, so dass die Klage abzuweisen ist. ..."


Bereits in VersR 1987, 1020 (Urt. v. 24.10.1986 (10 U 188/86) hatte das OLG Karlsruhe entschieden:

   "Wechselt ein Pkw kurz vor einer Ampelanlage auf regennasser Fahrbahn die Fahrspur, um sich noch vor einen Schwerlastzug zu setzen, und kommt es unmittelbar danach zu einem Auffahrunfall, weil der Pkw inzwischen an der Ampel anhalten muss, dann haftet der Pkw-Fahrer allein für die Folgen des Unfalls. ..."

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