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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 18.11.2004 - 26 U 53/04 - Zur Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf glatter Fahrbahn, nachdem der Vorausfahrende die Gewalt über sein Fahrzeug verloren hatte

OLG Frankfurt v. 18.11.2004: Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf glatter Fahrbahn (2/3 zu 1/3 zu Gunsten des Auffahrenden, nachdem der Vorausfahrende die Gewalt über sein Fahrzeug verloren hatte)




Siehe auch
Auffahrunfälle allgemein
und
Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle






Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.11.2004 - 26 U 53/04) hat bei einem Glatteis-Auffahrunfall eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/83 zu Lasten des vorausfahrenden Fzg-Führers angenommen, der die Gewalt über sein Fahrzeug verloren hatte:

   "... Das Landgericht hat zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass für ein Verschulden der Beklagten zu 1) schon ein Anscheinsbeweis spricht. Verliert nämlich ein Kraftfahrer auf glatter Straße die Herrschaft über sein Fahrzeug, so dass dieses dort ein Verkehrshindernis bildet, handelt es sich um einen so typischen Geschehensablauf, dass der zwingende Schluss auf ein vorangegangenes schuldhaftes Handeln gerechtfertigt ist. Denn in dieser Situation liegt es nahe, dass der Kraftfahrer entweder nicht mit der den Straßen- und Witterungsverhältnissen angepassten Geschwindigkeit gefahren sein kann oder aber aus Unachtsamkeit ein Fahrmanöver durchführt, das den Witterungsverhältnissen nicht ausreichend Rechnung getragen hat (vgl. OLG Hamm, VersR 1978, 950; OLG Karlsruhe, VersR 1975, 865). Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte zu 1) auch nicht widerlegt. Selbst wenn man von ihrem Vorbringen zum Unfallablauf ausgeht, liegt hier kein atypischer Geschehensablauf vor, der den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern könnte. Sie hat selbst zugegeben, ihr Fahrzeug ohne Grund abgebremst zu haben, obwohl sie erkannt hatte, dass die Straße glatt war. Damit hat sie in vorwerfbarer Weise eine Ursache für das nachfolgende Geschehen gesetzt. Insoweit kommt es auch nicht darauf, an welcher Stelle sich die nachfolgende Kollision ereignete und wie die Fahrzeuge letztlich aneinander geraten sind. Im Übrigen hat aber auch der Zeuge Z1 bestätigt, dass die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug gegen den Bordstein geprallt und danach das Heck zur Fahrbahnmitte hin ausgebrochen ist.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist allerdings aufgrund der getroffenen Feststellungen auch von einem Verschulden des Klägers auszugehen. Gegen ihn spricht ebenfalls der Beweis des ersten Anscheins; entweder hat einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten oder er war zu schnell, so dass er nicht mehr rechtzeitig auf den erkennbaren Schleudervorgang des vorausfahrenden Fahrzeuges reagieren konnte (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 StVO). Die Besonderheit des Unfallgeschehens besteht darin, dass die Fahrbahn in dem fraglichen Bereich erkennbar glatt und zudem abschüssig war. Auf diese schwierigen und gefährlichen Straßenverhältnisse hat sich der Kläger offensichtlich nicht ausreichend eingestellt. Es ist eine jedem Autofahrer geläufige Erfahrung, dass bei glatter Fahrbahn schon ein geringer Lenkeinschlag und jede Bremsverzögerung zur Folge haben können, dass das Fahrzeug außer Kontrolle gerät. Bei solchen Fahrbahnverhältnissen ist die Vorhersage, bei welchem Radeinschlag oder bei welcher Bremsintensität das Fahrzeug der Lenkung nicht mehr gehorcht und die Räder blockieren, besonders schwierig. Mit zunehmender Schwierigkeit, das Fahrzeug zu beherrschen, nehmen die Fahrfehler unverhältnismäßig zu. Wer unter solchen Bedingungen ein Fahrzeug führt, hat nicht nur zu bedenken, wie er selbst die von der spiegelglatten Fahrbahn ausgehenden Gefahren meistert, sondern auch in Betracht zu ziehen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer mit den selben Problemen zu kämpfen haben, wie er selbst. Daher hat er sich auch auf die nahe liegende Möglichkeit einzustellen, dass ein vorausfahrender Kraftfahrer durch einen geringen Fahrfehler die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert; außerordentliche Umstände erfordern außerordentliche Vorsicht (vgl. insoweit OLG Nürnberg, NZV 1993, 149). Eine diesen Witterungsverhältnissen angepasste Fahrweise erfordert es deshalb, dass der Fahrzeugführer stets gefahrlos lenken und rechtzeitig anhalten können muss. Das erfordert notfalls die Einhaltung bloßer Schrittgeschwindigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1993, 158 f).


Für das Fahrverhalten des Klägers bedeutet dies, dass er nicht schon deswegen entschuldigt ist, weil er möglicherweise nicht mehr rechtzeitig anhalten oder ausweichen konnte, als der vor ihm fahrende Pkw der Beklagten zu 1) außer Kontrolle und ins Schleudern geriet. Diese Möglichkeit war auf Seiten des Klägers nicht nur ganz allgemein wegen der Straßenverhältnisse vorhersehbar, sondern auch deswegen, weil man sich auf einer abschüssigen Straße auf einen Einmündungsbereich zu bewegte und deswegen die Einleitung eines Bremsmanövers des vorausfahrenden Fahrzeuges nicht fern lag.

Für den Kläger wäre damit der Unfall auch unter Zugrundelegung des von ihm geschilderten Ablaufs vermeidbar gewesen, wenn er entweder einen den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hätte, oder falls er diesen beachtet hat, früher reagiert hätte. In beiden Konstellationen ist ihm jedenfalls zum Vorwurf zu machen, dass er die durch die Umstände gebotene Vorsicht und damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB) nicht beachtet hat.

Bei der gemäß § 17 StVG erforderlichen Abwägung des Gewichts der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist mithin auch auf Seiten des Klägers nicht nur die Betriebsgefahr seines Pkw´s zu berücksichtigen, sondern zusätzlich ein Verschulden. Damit konnte es bei dem vom Landgericht zugrunde gelegten Haftungsanteil nicht sein Bewenden haben. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass das Fehlverhalten der Beklagten zu 1) die zum Unfall führende Kausalkette ausgelöst hat. Ihr falsches Verhalten hat die Gefahrenlage hervorgerufen, die der Kläger wegen ungenügender Umsicht nicht mehr meistern konnte. Diesem ist bloß der Vorwurf zu machen, den möglichen Fehler der Beklagten zu 1) nicht vorhergesehen und sich darauf eingestellt zu haben. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagten zu 1) jedenfalls ein überwiegender Verursachungsanteil zuzuschreiben, der unter Berücksichtigung aller Umstände mit 2/3 angemessen bewertet ist. ..."



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