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OLG Karlsruhe Urteil vom 07.11.1990 - 30 C 22/90 - Zum Mithaftungsanteil des unter Verletzung des Sichtfahrgebots Auffahrenden von 1/3 bei Auffahren auf unbeleuchtet liegengebliebenes und unbeleuchtetes Fahrzeug

OLG Karlsruhe v. 07.11.1990: Zum Mithaftungsanteil des unter Verletzung des Sichtfahrgebots Auffahrenden von 1/3 bei Auffahren auf unbeleuchtet liegengebliebenes und unbeleuchtetes Fahrzeug




Siehe auch
Auffahren auf Hindernisse
und
Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle



Zur Schadensverteilung beim Auffahren auf ein nicht ausreichend gesichertes auf der BAB liegengebliebenes Fahrzeug bei mitwirkendem Verschulden des Auffahrenden hat das OLG Karlsruhe (Urteil vom 07.11.1990 - 30 C 22/90) ausgeführt:


   "1. Zutreffend hat das LG entschieden, dass die Kl. dem Grunde nach nur 1/3 ihres Schadens von der Bekl. ersetzt erhält. Die Bekl. nimmt diese Quote hin; es obliegt der Kl., den Nachweis zu erbringen, dass durch Verschulden des Fahrers der Sattelzugmaschine die Beleuchtung oder die Warnblinkanlage nicht in Betrieb war. Dieser Beweis ist aufgrund der einander widersprechenden Bekundungen der vom LG vernommenen Zeugen nicht erbracht. Der Senat folgt insoweit der Beweiswürdigung des LG. Dann muss aber bei der Abwägung der Verursachungsanteile außer Betracht bleiben, ob die Beleuchtung eingeschaltet war oder nicht. Keinesfalls darf ein nicht nachgewiesener Umstand zu Lasten einer Partei in die Abwägung einbezogen werden. Ebensowenig darf deshalb im vorliegenden Fall etwa dem Fahrer der Kl. zum Vorwurf gemacht werden, dass er ein ordnungsgemäß beleuchtetes Fahrzeug übersehen hätte.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile muss jedoch zu Lasten der Kl. berücksichtigt werden, dass nach dem Ergebnis des Gutachtens des K. der Lastzug mit seinem rechten Vorderrad auf der weißen Fahrbahnmarkierung gefahren ist, die Fahrbahn vom Standstreifen abtrennt. Dies zeigen auch die Lichtbilder vom Spurenverlauf des rechten Vorderrads des Lkw der Kl. Weiter muss berücksichtigt werden, dass der Fahrer des Lastzugs der Kl. sowohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 10 km/h überschritten hatte, als auch, dass der Fahrer unaufmerksam war, weil er die auf dem Standstreifen abgestellte Sattelzugmaschine nicht bemerkt hat. Diese war, selbst wenn die Beleuchtung nicht gebrannt haben sollte, mit vier reflektierenden Schildern in Höhe des Fahrerhauses und der Schlussleuchten ausgestaltet, die vom Fahrlicht eines von hinten herankommenden Lkw angestrahlt wurden und somit aus einer Entfernung erkennbar waren, die eine seitliche Versetzung des Lastzugs um etwa 10 cm, um die es allenfalls ging, jedenfalls dann zugelassen hätte, wenn die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eingehalten worden wäre.




Diesem Fehlverhalten des Fahrers des Lastzugs der Kl. steht als erwiesenes Fehlverhalten des amerikanischen Soldaten nur der Umstand gegenüber, dass kein Warndreieck aufgestellt war, wie es auf Bundesautobahnen auch zur Absicherung eines auf dem Standstreifen abgestellten Fahrzeugs erforderlich ist.

Allerdings waren anfänglich über längere Zeit sogar drei Warnschilder aufgestellt gewesen, die aber - möglicherweise ohne Wissen des Fahrers - später wieder entfernt wurden, als der andere Sattelschlepper vor dem Unfall wegfuhr. Dass die Sattelzugmaschine ihrerseits in die Fahrbahn hineinragte oder auch nur die Trennlinie in Anspruch nahm, ist nicht erwiesen. Selbst wenn die Sattelzugmaschine etwa 5 cm in die Fahrbahn hineingeragt hätte, mehr ist auszuschließen und auch von Kl.- Seite in der Berufung nicht vorgetragen worden, änderte dies an der vom LG vorgenommenen Haftungsverteilung nichts.

Der bei Dunkelheit auf ein haltendes Fahrzeug Auffahrende, der die Fahrbahn teilweise verlassen hat, trägt in jedem Fall ein überwiegendes Mitverschulden, das mit 2/3 zutreffend bewertet wurde."

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