Das Verkehrslexikon

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Landgericht Itzehoe Urteil vom 18.06.1996 - 1 S 22/96 - Zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei Streit über Auffahrunfall oder Rückwärtsfahren

LG Itzehoe v. 18.06.1996: Zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei Streit über Auffahrunfall oder Rückwärtsfahren




Siehe auch
Auffahrunfälle und Anscheinsbeweis
und
Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle



Dass der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis nicht durch die bloße Behauptung, der Vordermann sei rückwärts gefahren oder gerollt, entkräftet werden kann, hat das Landgericht Itzehoe (Urteil vom 18.06.1996 - 1 S 22/96) entschieden:

   "Behauptet der Auffahrende nach einem Auffahrunfall, er sei rechtzeitig hinter dem Vorausfahrenden zum Halten gekommen und der Schaden beruhe darauf, dass das vorausfahrende Fahrzeug zurück gerollt sei, so muss er seine Behauptung voll beweisen, ansonsten gilt der Anscheinsbeweis, dass der Auffahrende nicht den erforderliche Sicherheitsabstand eingehalten oder zu spät gebremst hat."

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