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AG Traunstein v. 27.10.2004: Ein auf einem Kinderfahrrad fahrendes sechsjähriges Kind kann nur dann ordnungsgemäß beaufsichtigt werden, wenn der aufsichtspflichtige Erwachsene sich in einer solchen Nähe zu dem Kind befindet, dass er jederzeit durch Zurufe, gegebenenfalls auch körperlich, eingreifen kann, wenn die Fahrweise des Kindes zu der Besorgnis Anlass gibt, es werde sich demnächst verkehrswidrig verhalten
Zur Aufsichtspflicht gegenüber einem 6-jährigen Kind mit einem Kinderfahrrad hat das Amtsgericht Traunstein (Urteil vom 27.10.2004 -
311 C 734/04) entschieden:
"Ein auf einem Kinderfahrrad fahrendes sechsjähriges Kind kann nur dann ordnungsgemäß beaufsichtigt werden, wenn der aufsichtspflichtige Erwachsene sich in einer solchen Nähe zu dem Kind befindet, dass er jederzeit durch Zurufe, gegebenenfalls auch körperlich, eingreifen kann, wenn die Fahrweise des Kindes zu der Besorgnis Anlass gibt, es werde sich demnächst verkehrswidrig verhalten."
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