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OLG Köln v. 19.07.2005: Überwiegende Haftung des aus dem Grundstück Ausfahrenden auch dann, wenn er an der Kollisionsstelle bereits 2 bis 3 Minuten gestanden hat

Wenn der aus dem Grundstück Ausfahrende etwa 1 Meter in die Fahrbahn hineinragt und dort 2 bis 3 Minuten gestanden hat, bevor es zur Kollision kam, hat er nach einer Entscheidung des OLG Köln (Urt. v. 19.07.2005 - 4 U 35/04) den überwiegenden Haftungsanteil (hier: 3/5 des Schadens des Bevorrechtigten) zu tragen:
"... Die Beklagten sind als Gesamtschuldner gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG, 426 BGB verpflichtet, dem Kläger 2/5 seines unfallbedingten Schadens zu ersetzen, weil der Verkehrsunfall zwischen dem Kläger als Fahrer seines Landrovers und dem Beklagten zu 1) als Fahrer seines PKWs Volvo überwiegend vom Kläger selbst verursacht und verschuldet worden ist.

Bereits der Beweis des ersten Anscheins spricht für alleiniges oder jedenfalls weit überwiegendes Verschulden des Klägers.

Denn dieser hatte sich gemäß § 10 StVO bei der Ausfahrt aus seinem Grundstück so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Mit dieser Formulierung legt das Gesetz demjenigen, der aus einem Grundstück ausfährt, die Verantwortung für die Gefahrlosigkeit seines Verhaltens im wesentlichen allein auf, so dass der Anschein gegen ihn spricht, wenn es bei diesem Fahrmanöver zu einer Kollision mit einem Verkehrsteilnehmer des fließenden Verkehrs kommt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 10 StVO Rnr. 11).

Ein solcher Fall liegt hier vor, selbst wenn der Kläger entsprechend seiner Darstellung ca. 2 - 3 Minuten in der Position gestanden hat, in der es zu dem Unfall gekommen ist.

Denn der Vorgang des Einfahrens aus einem Grundstück auf eine öffentliche Straße ist erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat (Hentschel a. a. O. Rnr. 4 ).

Aufgrund der von den Polizeibeamten festgestellten und dokumentierten unfallbedingten Spuren auf der Fahrbahn hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, dass das Fahrzeug des Klägers ca. 1.10 m in die nur insgesamt 5,70 m breite L-Straße hineinragte, als es zum Unfall kam, er also die Fahrspur des Beklagten zu 1) fast zur Hälfte blockierte. Der Kläger hatte also mit dem Einfahren auf die L-Straße begonnen und diesen Vorgang nicht beendet. Allein der Umstand, dass er diesen Vorgang für ca. 2 -3 Minuten unterbrochen haben will, um seine Ehefrau, die Zeugin L, einsteigen zu lassen, hat den Einfahrvorgang nicht beendet, sollte ihn auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht beenden. Die Anscheinslage besteht während des gesamten Vorgangs, also auch während kurzfristiger Unterbrechungen, wie sie auch ständig vorkommen z. B. beim Warten auf eine Lücke im fließenden Verkehr. Die kurze Unterbrechung hat auch die Gefährlichkeit des Vorgangs nicht herabgesetzt, sie hat sie im Gegenteil durch eine zeitliche Verlängerung eher erhöht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der gegen den Kläger sprechende Anschein allerdings insoweit entkräftet, als von einem maßgeblichen Mitverschulden des Beklagten zu 1) auszugehen ist.

...

Nach der Aussage der Zeugin L ist der Senat auch davon überzeugt, dass das Fahrzeug des Klägers bereits 2 - 3 Minuten vor der Kollision gestanden hat.

...

Nach der anschaulichen Beschreibung der Zeugin ist der Senat auch davon überzeugt, dass sich die Kollision ereignete, während die Zeugin gerade in das Fahrzeug einstieg. Unter diesen Umständen ist es unwahrscheinlich, dass das Fahrzeug sich im Kollisionszeitpunkt nach vorne bewegte.

...

Wenn aber feststeht, dass das Fahrzeug des Klägers bereits 2 - 3 Minuten vor dem Unfall 1.10 m weit in die Fahrbahn des Beklagten zu 1) hineinragend so gut wie gestanden hat, trifft den Beklagten zu 1) trotz seines Vorranges ein Mitverschulden.

Die Fotografien, die der Sachverständige vom Straßenverlauf und den Sichtmöglichkeiten gemacht hat, zeigen, dass der Beklagte zu 1) das Fahrzeug des Klägers deutlich hätte sehen können, selbst wenn die wilden Triebe am Fuß des Straßenbaums, der neben der Grundstücksausfahrt des Klägers steht, noch nicht weggeschnitten waren. Die vom Beklagten zu 1) selbst eingereichten Fotografien zeigen, dass diese Triebe das Fahrzeug des Klägers nicht verdeckt haben können. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Beklagte zu 1) das Fahrzeug des Klägers also bemerken müssen, zumal er wegen der kurz hinter der Grundstücksausfahrt querenden Straße an einem Stop-Schild hätte anhalten müssen und von daher nicht mit hoher Geschwindigkeit gefahren sein kann.

Außerdem war die Straße im Augenblick der Kollision frei, es herrschte keinerlei Gegenverkehr, so dass der Beklagte zu 1) dem Fahrzeug des Klägers auch hätte ausweichen können.

Der Unfall beruht also auch auf der Unaufmerksamkeit des Beklagten zu 1) ...

Eine Abwägung dieser Unaufmerksamkeit des Beklagten zu 1) einerseits und dem gefahrenträchtigen Ausfahrmanöver des Klägers, der in erster Linie für die Gefahrlosigkeit seines Verhaltens verantwortlich war und das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bei gehöriger Aufmerksamkeit für den fließenden Verkehr ebenso hätte bemerken können wie umgekehrt der Beklagte zu 1) das Fahrzeug des Klägers hätte wahrnehmen können, führt nach Ansicht des Senats zu einer Bewertung der unfallursächlichen Beteiligungen im Verhältnis von 2/5 zu 3/5 zugunsten des Beklagten zu 1).

Die Beklagten haben dem Kläger somit 2/5 seines unfallbedingten Schadens zu ersetzen."