Das Verkehrslexikon

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Rothley DAR 2006, 576 ff. - Ablehnende Anmerkung zum Urt. d. LG Hamburg v. 28.04.2006 - 331 O 109/05

Rothley DAR 2006, 576 ff. - Ablehnende Anmerkung zum Urt. d. LG Hamburg v. 28.04.2006 - 331 O 109/05




Das Urteil des LG Hamburg vom 28. 4. 2006 (331 0 109/05) ist unzutreffend, weil es, wie darzulegen sein wird, auf einem methodischen Fehler beruht.

Das Gericht verneint die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vor allem mit der Feststellung, dass der Geschädigte, im vorliegenden Fall das Unfallopfer. nicht Begünstigter i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 (künftig: Verordnung) sei. Auf diesen Art. verweist Art. 11 Abs. 2 der Verordnung. Art. 11 Abs. 2 lautet:

   “(2) Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Art. 8, 9 und 10 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist."

Diese unmittelbare Klage wurde durch Art. 3 der 4. KH-Richtlinie (Richtlinie (EG) Nr. 2000/26 vom 16. 5. 2000) in der ganzen EU geschaffen. Umsetzungsfrist war der 20. 7. 2002.

Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b, der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommt, lautet:

   „(1) Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz in einen Mitgliedstaat hat, kann verklagt werden ...

(b) in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der KI. seinen Wohnsitz hat...”




Das Gericht prüft also die Frage, ob das Unfallopfer ein Begünstigter i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b ist. Dieses Tatbestandsmerkmal muss nach Auffassung des Gerichts erfüllt sein, damit die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sei. Es sieht daher, ohne sich dazu im Einzelnen zu äußern, in der Verweisung des Art. 11 Abs. 2 keine Rechtsfolgeverweisung, sondern eine Rechtsgrundverweisung, nach der nicht nur die Tatbestandsmerkmale der verweisenden Rechtsnorm (hier Art. 11 Abs. 2) erfüllt sein müssen, sondern auch diejenigen der Rechtsnorm, auf die verwiesen wird (hier: Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b). Das Gericht äußert sich nicht zu diesem Problem (Rechtsfolge- oder Rechtsgrundverweisung), sondern geht von einer Rechtsgrundverweisung aus. Das aber ist nicht zutreffend. Art. 11 Abs. 2 enthält keine Rechtsgrundverweisung, sondern eine Rechtsfolgeverweisung.

Zunächst spricht der Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 für eine Rechtsfolgeverweisung. Die Art. 8, 9 und 10 sind anzuwenden (sofern die Tatbestandsmerkmale von Art. 11 Abs. 2 erfüllt sind) und nicht etwa zu prüfen. Sie sind auf die Klage anzuwenden, also hinsichtlich ihrer prozessualen (Gerichtsstand) und nicht ihrer materiellrechtlichen Bedeutung (Tatbestandsmerkmale).

Entscheidend aber ist eine weitere Erwägung: Es ist ohne Zweifel richtig, dass der Geschädigte in Art. 11 Abs. 2, der einen deliktischen und keinen vertraglichen Anspruch hat, weder Versicherungsnehmer noch Versicherter noch Begünstigter i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b ist, deren Ansprüche alle auf einem Vertrag beruhen. Doch der Geschädigte ist nicht nur kein Versicherungsnehmer, er ist niemals Versicherungsnehmer, er ist nicht nur kein Versicherter, er ist niemals Versicherter, er ist nicht nur kein Begünstigter, er ist niemals Begünstigter. Mit anderen Worten: Diese Tatbestandsmerkmale können in der Person des Geschädigten niemals erfüllt sein. Dann ist es aber falsch, in Art. 11 Abs. 2 eine Rechtsgrundverweisung zu sehen und Tatbestandsmerkmale zu kumulieren, die einander ausschließen. Mit einer solchen Auffassung verlöre Art. 11 Abs. 2 praktisch jede Bedeutung, er käme nie zur Anwendung. Das ist der methodische Fehler, von dem die Rede war. Man kann eine Rechtsnorm nicht in einer Weise interpretieren, dass sie so gut wie keine Bedeutung mehr hat, erst recht dann nicht, wenn eine sinnvolle Auslegung zwanglos möglich ist, ja geradezu auf der Hand liegt: Art. 11 Abs. 2 enthält eine Rechtsfolgeverweisung. Wenn die Tatbestandsmerkmale dieses Artikels erfüllt sind (Geschädigter, Möglichkeit der unmittelbaren Klage). ist die internationale Zuständigkeit des Gerichts des Ortes gegeben, an dem der KI. seinen Wohnsitz hat.

Übrigens wusste auch der europäische Gesetzgeber, dass der Geschädigte kein Begünstigter ist, denn wenn er es wäre, dann hätte er ohne weiteres auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, Klage erheben können. Eines Art. 11 Abs. 2 hätte es nicht bedurft. Gerade weil das nicht der Fall ist, wurde Art. 11 Abs. 2 geschaffen. Mit ihm wird der Kreis der möglichen KI., die vor dem Gericht des Ortes, an dem sie ihren Wohnsitz haben, Klage erheben können, über die Kategorien Versicherungsnehmers, Versicherten und Begünstigter hinaus um die Kategorie Geschädigter, der eben nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter oder Begünstigter ist, erweitert. Das ist die ratio legis der Vorschrift.




Was ist die Rechtsfolge in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b? Der KI., der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Begünstigte (Tatbestandsmerkmale), kann die Klage vor dem Gericht des Ortes erheben, in dem (er) seinen Wohnsitz hat Das ist die Rechtsfolge, auf die Art. 11 Abs. 2 verweist. Der Geschädigte kann als KI. die Klage vor dem Gericht des Ortes erheben, in dem (er) seinen Wohnsitz hat, erheben. Das LG Hamburg referiert dagegen (zustimmend) eine in der Praxis angeblich einhellige Auffassung, wonach die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 so auszulegen sei, dass die internationale Zuständigkeit einer Klage des Geschädigten vor dem Gericht des Ortes gegeben ist, an dem der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Begünstigte ihren Wohnsitz haben. Das aber ist eine andere Rechtsfolge.

Aus der Systematik der Verordnung, so fährt das Gericht zur Begründung der referierten Auffassung fort, und aus der für den Abschnitt 3 gewählten Überschrift Zuständigkeit für Versicherungssachen ergebe sich, dass der Gerichtsstand im eigenen Land nur auf den vertraglichen Beziehungen zwischen dem Versicherer und den in Art. 9 genannten Personen beruhe. In der Überschrift ist allerdings nur allgemein von Zuständigkeit die Rede, und die Klage eines Geschädigten gegen den Versicherer kann mühelos unter den Begriff Versicherungssachen subsumiert werden.

Die Systematik der Verordnung. zu der das Gericht sich nicht äußert, spricht nicht für, sondern gegen die von ihm zitierte Auffassung.

Art. 11 Abs. 3 der Verordnung gibt einen deutlichen Hinweis, dass diese nicht richtig sein kann. Er lautet:

   „(3) Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist das selbe Gericht auch für diese Personen zuständig”.

Wenn für eine Klage des Geschädigten das Gericht des Ortes zuständig wäre, an dem der Versicherungsnehmer oder der Versicherte ihren Wohnsitz haben, dann wäre für eine etwaige Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten dasselbe Gericht ganz selbstverständlich zuständig. Art. 11 Abs. 3 wäre ganz überflüssig. Er hat nur dann einen Sinn, wenn dasselbe Gericht das Gericht eines anderen Landes ist. Damit steht positivrechtlich fest, dass die zitierte Auffassung nicht zutreffen kann. (Der Begünstigte spielt im Haftpflichtprozess des Geschädigten gegen den Versicherer ohnehin keine Rolle.)


Es gibt noch einen weiteren Hinweis in dem zu Art. 11 Abs. 2 in gewisser Weise spiegelbildlichen Art. 12 Abs. 1:

   „(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 11. Abs. 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Mitgliedstaates klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Bekl. seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.”

Mit dieser Bestimmung steht fest, dass ein Gerichtsstand im Land des Kontrahenten des Versicherers begründet wird, ohne dass vertragliche Beziehungen der Parteien eine Rolle spielen.

Im umgekehrten Fall - Klage des Geschädigten gegen den Versicherer - kann es für den Gerichtsstand ebenso wenig darauf ankommen, ob der KI. Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist - er ist es nicht - und schon gar nicht darauf, wo deren Wohnsitz liegt. Welchen Sinn sollte denn eine solche Regelung haben?



Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b mit der Rechtsfolgeverweisung des Art. 11 Abs. 2 liest sich demnach wie folgt:

   „(1) Ein Versicherter, der seinen Wohnsitz in einen Mitgliedsstaat hat, kann verklagt werden ...

(b) in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Geschädigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der KI. seinen Wohnsitz hat ...”

Das LG Hamburg sieht - in Übereinstimmung mit RiBGH Wellner - in dem Hinweis der 5. KH-Richtlinie (Richtlinie (EG) Nr. 2005/14 vom 11. 5. 2005) eine neue Rechtsauffassung oder einen nachträglichen Auffassungswandel. Das ist nicht zutreffend.

Die Verordnung stammt vom 22. 12. 2000. Frist für die Umsetzung der 4. KH-Richtlinie war der 20. 7, 2002. Erst mit der Umsetzung in nationales Recht wurde die Direktklage geschaffen. Mit ihr waren die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 allgemein erfüllt (jedenfalls für Verkehrsunfälle jenseits der Grenze). Darauf wurde in Art. 5 der 5. KH-Richtlinie hingewiesen. Man sollte die nur sukzessive Wahrnehmung europäischen Rechts nicht mit einem Meinungswechsel des europäischen Gesetzgebers verwechseln.

Die Verordnung ist unmittelbar geltendes Recht und hat Vorrang vor Richtlinien und nationalem Recht. Deshalb kann weder die 5. KH-Richtlinie noch das deutsche Umsetzungsgesetz ihr gegenüber normative Bedeutung entfalten - weder positiv noch negativ. Entgegen der Auffassung des LG Hamburg kommt es auf das Umsetzungsgesetz also nicht an. Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist aus der Verordnung zu beantworten und nur aus ihr.

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