| “(2) Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Art. 8, 9 und 10 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist." |
| „(1) Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz in einen Mitgliedstaat hat, kann verklagt werden ... (b) in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der KI. seinen Wohnsitz hat...” |
| „(3) Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist das selbe Gericht auch für diese Personen zuständig”. |
| „(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 11. Abs. 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Mitgliedstaates klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Bekl. seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.” |
| „(1) Ein Versicherter, der seinen Wohnsitz in einen Mitgliedsstaat hat, kann verklagt werden ... (b) in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Geschädigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der KI. seinen Wohnsitz hat ...” |