Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 17.07.2002 - 2 Ss OWi 443/02 - Zur Wirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheides gehört die Angabe des Aktenzeichens

OLG Hamm v. 17.07.2002: Zur Wirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheides gehört die Angabe des Aktenzeichens




Das OLG Hamm (Beschluss vom 17.07.2002 - 2 Ss OWi 443/02) hat entschieden, dass auf dem Briefumschlag, mit dem ein Bußgeldbescheid zugestellt wird, auch das Aktenzeichen des Verfahrens aufgedruckt sein muss:

   Bei der Zustellung des Bußgeldbescheides durch die Post mit Zustellungsurkunde muss gem. § 3 VwZG der Umschlag mit dem für den Empfänger bestimmten Schriftstück außer mit dessen Anschrift und der Bezeichnung der absendenden Behörde auch mit einer Geschäftsnummer versehen sein, die mit der auf der Zustellungsurkunde identisch sein muss.

Siehe auch
Zustellung und Ersatzzustellung - Zugang von Schriftstücken und Bescheiden
und
Zustellung und Ersatzzustellung in Straf- und OWi-Sachen

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Soweit der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat, führt die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend aus, das AG sei zu Recht davon ausgegangen, dass keine Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die Verjährung ist vielmehr durch die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Betr. rechtzeitig unterbrochen worden (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG).




Zwar muss bei der Zustellung des Bußgeldbescheides durch die Post mit Zustellungsurkunde gem. § 3 VwZG der Umschlag mit dem für den Empfänger bestimmten Schriftstück außer mit dessen Anschrift und der Bezeichnung der absendenden Behörde auch mit einer Geschäftsnummer versehen sein, die mit der auf der Zustellungsurkunde identisch sein muss (vgl. Göhler, OWiG, Rdn. 9 zu § 51 m.w. N.). Doch machen nur schwere Mängel die Zustellung unwirksam. Ein solcher schwerer Mangel wird z. B. angenommen, wenn die Geschäftsnummer gänzlich fehlt (vgl. BFH NJW 1969, 1136; OLG Nürnberg NJW 1963, 1207), weil dann die Nämlichkeit und der unveränderte Inhalt der Sendung nicht gewährleistet sei.

Diese Gefahr besteht jedoch im vorliegenden Fall nicht, denn der Umschlag, mit dem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, trägt - nach Angaben des Betr. - die Geschäftsnummer 092092005.4. Das Aktenzeichen des Bußgeldbescheides lautet 36/09209205.4/8910. Die Geschäftsnummer auf dem Umschlag enthält mithin eine 0 zuviel und es fehlen die Ziff. 36 vor und 8910 nach den Schrägstrichen. Was die zusätzliche 0 angeht, handelt es sich um ein offenkundiges Schreibversehen. Die Zahlen vor und nach den Schrägstrichen dienen der verwaltungsinternen Kennung und stellen die Gewähr für den unveränderten Inhalt der Sendung nicht in Frage. ..."

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