Der Schmerzensgeldanspruch bei sog. Bagatellverletzungen
 

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Der Schmerzensgeldanspruch bei sog. Bagatellverletzungen

Prellungen (blaue Flecken, Beulen), nicht allzu schlimme Schürf- und Platzwunden und sog. Halswirbelschleuder-Syndrome ohne objektiv (röntgenologisch) nachweisbare Schäden zählen nach der Rechtsprechung vieler Gerichte zu den sog. Bagatellverletzungen.

Die verschiedensten Gerichte haben bereits seit Jahren im Anschluss an entsprechende Empfehlungen der Verkehrsgerichtstage entschieden, dass für leicht fahrlässig verursachte kleinere Verletzungen ein Schmerzensgeld nicht zugebilligt werden müsse. Ein Grund hierfür ist u.a., dass im Stress des modernen Massenverkehrs bereits eine leichte Fahrlässigkeit z.B. bei einem Auffahrunfall mit anschließendem Halswirbelschleudertrauma führen kann; wegen dieses geringen Verschuldens einerseits und weil die Gefahr, im Verkehr eine derartige Verletzung zu erleiden, sozusagen zum normalen Lebensrisiko gehöre, habe die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zurückzutreten (vgl. z.B. AG Diez VersR 1979, 828; KG VersR 1978, 569 AG Hamburg vom 02.10.91 (52 C 244/91- unveröffentlicht); OLG Köln R+S 91, 374; AG Iserlohn ZfS 1991, 372; BGH R+S 1991, 21).





Wenn also durch die Folgen eines Verkehrsunfalls nur geringfügige Körperverletzungen eingetreten sind, durch die angeblich die Lebensfreude nicht entscheidend beeinträchtigt wird, durch die weiterhin keine großen Entbehrungen an Lebensentfaltung verursacht werden und durch die schließlich der Verletzte im Grunde zu keinem nennenswerten Verzicht in seiner Lebensgestaltung gezwungen werde, dann dürfen die Versicherungen die Zahlung von Schmerzensgeld mit Recht ablehnen.

Bei nicht ganz so geringfügigen Verletzungsfolgen, die eine begrenzte ärztliche Behandlung erforderlich machen, zu einer nicht langen Arbeitsunfähigkeit führen und relativ schnell abheilen, werden von den Gerichten auch sehr geringe Schmerzensgeldbeträge zuerkannt (teilweise wird auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes ganz abgelehnt). So gibt es zahllose Urteile, in denen selbst bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als einer Woche doch nur Beträge zwischen 50,00 DM und 400,00 EUR zugesprochen wurden.

Vielfach sind Schmerzensgeldansprüche dabei auch gänzlich abgelehnt worden (und es geschieht zunehmend, dass Versicherungen auf Grund dieser Rechtsprechung Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten bei leichten Verletzungen zurückweisen). Auch der Bundesgerichtshof NJW 1992, 1043 f. = VersR 1992, 504 ff. = (Urt. v. 14.01.1992 - VI ZR 120/91) hat bestätigt, dass in solchen Fällen kein Schmerzensgeld gezahlt zu werden braucht.

Nur wenn tatsächlich eine ärztliche und über eine gewisse Zeit andauernde Dauerbehandlung nachgewiesen wird und daher das Vorliegen subjektiver Beschwerden wie z.B. starke Schmerzen, Bewegungseinschränkungen, Schlafstörungen etc. glaubhaft erscheint, können derartige Verletzungen zu Schmerzensgeldansprüchen führen. Deren Höhe ist allerdings in jedem Fall beschränkt.