Das begleitete Fahren ab 17 - VoraussetzungenBundesweit ist das sog. begleitete Fahren ab 17 oder volkstümlich "der Führerschein ab 17" ab 18.08.2005 eingeführt worden. Der Minderjährige erhält zunächst von der Fahrerlaubnisbehörde nur eine sog. Prüfbescheinigung, die ihm zum Nachweis der Fahrberechtigung in Begleitung ausgehändigt wird. In der Prüfbescheinigung muß mindestens eine Person namentlich benannt sein, die als Begleiter zugelassen ist; es können auch mehrere Personen benannt werden - in diesem Fall ist dennoch nur die Begleitung einer Person auf den Fahrten erforderlich. Die nötigen Voraussetzungen ergeben sich aus § 48a Fahrerlaubnisverordnung. Danach kann vom in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV festgesetzten Mindestalter abgewichen werden; bereits mit 17 Jahren ist nunmehr der Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und BE möglich. Es handelt sich um eine vollwertige Fahrerlaubnis, die jedoch mit der Auflage belastet ist, dass Fahrten nur in Begleitung bestimmter Personen im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden dürfen. Wird also gegen die Auflage verstoßen, so liegt dennoch kein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis vor; es handelt sich vielmehr nur um eine Ordnungswidrigkeit. Die Begleitperson muss folgende positive Voraussetzungen erfüllen:
In besonderen Härtefällen kann die Fahrerlaubnisbehörde eine Ausnahme vom Erfordernis des gesetzlichen Mindestalters zum Erwerb einer Fahrerlaubnis erteilen, siehe hierzu beispielsweise Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 10.01.2011 - 11 L 1653/10. |
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