Anmerkung Kuckuck NZV 2006, 323 zu OLG Bamberg (Beschluss vom 18.10.2005 - 2 Ss OWi 1099/05)
 

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Anmerkung Kuckuck NZV 2006, 323 zu OLG Bamberg (Beschluss vom 18.10.2005 - 2 Ss OWi 1099/05)

Kuckuck NZV 2006, 323 nimmt zum Beschluss des OLG Bamberg vom 18.10.2005 - 2 Ss OWi 1099/05 - u. a. wie folgt Stellung:
"... Das OLG Bamberg (...) stützt sich jetzt auf die „ständige” Rechtsprechung des BayObLG und verweist „u. a.” auf eine Entscheidung aus dem Jahr 1967 (BayObLG NJW 1968, 904). An dieser könne festgehalten werden, da ja auch der BGH seine Auffassung aus BGHSt 36, 214 (Beschl. v. 30. . 1989) im Jahr 2000 aufgegeben habe (Beschl. v. 10. 5. 2000, NStZ 2000, 498). Die Begründung hat mehrere Schwächen:
  1. Es erscheint zweifelhaft, dass nach der ersten Entscheidung des BGH (36, 241) das BayObLG tatsächlich an seiner vorherigen Praxis festgehalten hat. Jedenfalls bezieht sich auch das OLG Bamberg hierfür auf keine weiteren Nachweise. Der Hinweis auf andere Entscheidungen („ständige Rechtsprechung") über die Abkürzung „u. a.” vermittelt eher den Eindruck einer Verlegenheitsformulierung. Die Argumentationskette ist an dieser Stelle arg brüchig.

  2. Das Gericht vernachlässigt im Beschluss entgegen seiner Begründung das Schrifttum. Die aktuelle Kommentarliteratur schließt sich nämlich heute überwiegend der Ansicht des BGH (Beschl. v. 30. . 1989, aaO) und des OLG Köln (NStZ 1987, 243) an. In den letzten Jahren ist geradezu eine deutliche Abkehr von der Gegenmeinung erfolgt. Interessant ist insoweit Maul (StPO, Karlsruher Kommentar, bis 2. Aufl. 1987, § 43 Rz. 25); der damals noch vom Fristbeginn mit der Zustellung ausging. Pikert (StPO, Karlsruher Kommentar, bis 2. Aufl. 1987, § 345 Rz. 3) drückte sich so aus: Ende der Einlegungsfrist und Beginn der Begründungsfrist fallen zusammen". Später nehmen dieselben Autoren (Maul, StPO, Karlsruher Kommentar, 3. Aufl. 1993 u. 5. Aufl. 2003, § 43 Rn. 25; Pikart, StPO, Karlsruher Kommentar, 3. Aufl. 1993, § 345 Rz. 3) klare andere Positionen ein: Nichtzählung des Tages des Fristbeginns, Fristbeginn am Tag nach der Zustellung. In der aktuellen Auflage verweist Pikart allerdings wieder weniger eindeutig wegen der Fristberechnung sowohl auf BGHSt 36, 241 als auch auf BGH, NStZ 2000, 498, ohne die Unterschiede zu verdeutlichen (StPO, Karlsruher Kommentar, 5. Aufl., § 345 Rz. 3). Mag sein, dass auch Pikart die in der 2000er BGH-Entscheidung eher versteckte andere Fristberechnung nicht erkannt hat.

  3. Der BGH musste sich in diesem Beschluss nämlich nicht mit der Berechnung der Rechtsmittelbegründungsfrist befassen. Es ging vielmehr ausschließlich um den Beginn der Einlegungsfrist und nicht um die Frage, ab wann sich daran die Begründungsfrist anschließt. Deren lediglich beiläufige Erwähnung durch Nennung von Kalenderdaten ohne Hinweis auf die vorherige abweichende Rechtsprechung des Gerichts (in BGHSt 36, 241) zwingt zur Schlussfolgerung, dass wir es hier mit einem unbeachtlichen Redaktionsversehen zu tun haben. Die gegenteilige Annahme, der BGH habe mit dieser Entscheidung die vorherige (ausführlich begründete) Rechtsprechung aufgegeben, folgt sicher nicht den Regeln juristischer Handwerkskunst."