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„Als letzte Eingriffsstufe ist – wie schon nach der geltenden Regelung – bei 18 Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgesehen. Die neue Konzeption des Maßnahmenkatalogs, insbesondere die Möglichkeit des ,Punkterabatts' und die Erweiterung der Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung (anstelle des bisherigen Abprüfens von Kenntnissen und Fahrfertigkeiten), hat zur Folge, dass bei 18 Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, Die Entziehung der Fahrerlaubnis, weil der Betreffende trotz Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung, trotz Bonus-Gutschriften und trotz der Möglichkeit von zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister, 18 oder mehr Punkte erreicht, beruht auf dem Gedanken, dass die weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde. Hierbei fällt besonders ins Gewicht, dass es sich dabei um Kraftfahrer handelt, die eine ganz erhebliche Anzahl von – im VZR erfassten und noch nicht getilgten –Verstößen begangen haben. Der Betreffende gilt als ungeeignet zum Führen von Kfz. Diese gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung kann grundsätzlich nicht widerlegt werden.”
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