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Der Punkteabzug nach § 4 Abs 5 StVG wirkt sich nicht nur im Hinblick auf die jeweils anstehende Maßnahme nach § 4 Abs 3 StVG aus, sondern führt zu einer dauerhaften Reduzierung des Punktestandes. Der Punkteabzug wird auch nicht in der Weise mit nachfolgenden Tilgungen von Eintragungen im Verkehrszentralregister verrechnet, das sich die Tilgungen erst dann wieder auf den Punktestand auswirken, wenn sie den zuvor nach § 4 Abs 5 StVG vorgenommenen Punkteabzug gleichsam aufgezehrt haben.
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So auch VG Gießen, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 G 368/03 -, Juris.
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BT-Drs. 14/4304, S. 10 (zu Nummer 3, Buchst. b).
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vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. März 2002 - 1 L 18/02 -, NJW 2002, 2264 = DÖV 2002, 783 = NZV 2002, 431,
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"Begeht dieselbe Person [d.h. ein Fahrerlaubnisinhaber, der bereits verwarnt worden ist und bislang 13 Punkte erreicht hatte] eine Straftat, erreicht sie auf einen Schlag mindestens 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergreifen konnte. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 StVG ist der Betroffene jetzt [auf der Grundlage der bis dahin geltenden Gesetzesfassung] so zu behandeln, als hätte er 14 Punkte. Er kann also sogar eine weitere Ordnungswidrigkeit begehen, die mit drei Punkten bewertet wird, ohne die Fahrerlaubnis zu verlieren."
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So aber VG Potsdam, Beschluss vom 16. September 2002 - 10 L 580/02 -, veröffentlicht unter www.fahrerlaubnisrecht.de/Urteile.
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