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"In diesen Fällen wird der Betroffene auf die jeweils vorhergehende Schwelle (...) des Punktesystems 'zurückgestuft'. Die entsprechende Formulierung in den Sätzen 1 und 2 (...) führte allerdings in der Praxis bislang hin und wieder zu Missverständnissen. Die Formulierung kann zu Zweifeln Anlass geben, ob bei der Bewertung durch die örtliche Fahrerlaubnisbehörde wie auch bei der Registrierung im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt die Rückstufung nur in Form einer 'Als-Ob-Regelung' oder auch tatsächlich erfolgen würde. Dass letzteres der Fall ist, wird dies durch die neue Formulierung klargestellt"
(vgl. dazu auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.03.2002, NJW 2002, 2264)
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