1. |
Der Punktestand eines Fahrerlaubnisinhabers reduziert sich nach § 4 Abs 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte, wenn die Fahrerlaubnisbehörde vor Erreichen oder Überschreiten der Schwelle von 18 Punkten Maßnahmen nach Abs 3 Satz 1 Nr 2 nicht ergriffen hat, obwohl sie dazu objektiv verpflichtet war, weil sich ein Punktestand von 14, aber nicht mehr als 17 Punkten ergeben hatte.
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2. |
Die in § 4 Abs 3 Satz 1 Nr 1 bis 3 StVG genannten Maßnahmen (Punktsystem) sind auch dann (erneut) zu ergreifen, wenn sich die in diesen Vorschriften genannten Punktestände zum wiederholten Mal ergeben haben.
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3. |
Erreicht der Punktestand des Fahrerlaubnisinhabers auf Grund erneuter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten den Bereich von 14 bis 17 Punkten zum wiederholten Mal, bleiben früher etwa ergriffene Maßnahmen nach § 4 Abs 3 Satz 1 Nr 2 StVG bei der Anwendung des § 4 Abs 5 Satz 2 StVG außer Betracht.
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mit 2 Punkten wegen einer Ordnungswidrigkeit vom 5.5.2002 (Verkehrsunfall infolge Missachtung des Vorrangs eines entgegenkommenden Fahrzeugs, geahndet durch im Juni 2002 rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid des Antragsgegners vom 24.5.2002) und
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mit 4 Punkten wegen einer Ordnungswidrigkeit vom 30.4.2002 (Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug, geahndet durch am 31.8.2002 rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt C. vom 9.8.2002) in das Verkehrszentralregister eingetragen worden.
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Vgl. Amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4. 1998, VkBl. 1998 S. 772 bis 774 und S. 793 f.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.6.2002 - 19 B 1545/01 -, und 2.2.2000 - 19 B 1886/99 -, NZV 2000, 219 (220 f.).
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Amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4. 1998, a. a. O., S. 774.
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OVG NRW, Beschlüsse vom 25.6.2002 - 19 B 1545/01 -, und 2.2.2000 - 19 B 1886/99 -, a.a.O., 221.
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Amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998, a. a. O., S. 774 und 795; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25.6.2002 - 19 B 1545/01 -, und 2.2.2000 - 19 B 1886/99 -, a.a.O., 220 f.
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Vgl. Amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998, a. a. O., S. 794.
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