Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 25.07.2006 - 10 L 146/06 - Zur Berücksichtigung von Tilgungen auf die Punktezahl nach einer Reduzierung

VG Potsdam v. 25.07.2006: Zur Berücksichtigung von Tilgungen auf die Punktezahl nach einer Reduzierung




Das Verwaltungsgericht Potsdam (Beschluss vom 25.07.2006 - 10 L 146/06) hat entschieden:

   Ist bereits der Punktestand des Fahrerlaubnisinhabers gemäß § 4 Abs. 5 StVG "fiktiv" ermäßigt worden, haben spätere Tilgungen von Eintragungen im Verkehrszentralregister einen Punktabzug erst dann zur Folge, wenn die Summe der auf die getilgten Eintragungen entfallenden Punkte die Summe der zuvor bereits nach § 4 Abs. 5 StVG abzuziehenden Punkte übersteigt (entgegen OVG Münster vom 17.06.2005, Beck RS 2005 27490 = VRS 109 Nr. 94).

Siehe auch
Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die gesetzlich nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 4 Abs. 7 Satz 2 letzte Altern. des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 21.11.2005 (dort Nr. 1 des Tenors) verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2006 anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Altern. VwGO zulässig, aber unbegründet.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung (vgl. den Rechtsgedanken aus § 80 Abs. 4 Satz 3, 1. Altern. VwGO). Vielmehr erweist sich diese bei einer im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen überschlägigen Prüfung als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG . Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte nach dem Punktsystem "ergeben". Diese Voraussetzung liegt in der Person des Antragstellers vor. Für den maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids "ergibt" sich unter Berücksichtigung der Verstöße des Antragstellers, hinsichtlich derer seinerzeit noch nicht tilgungsreife Eintragungen im Verkehrszentralregister mit insgesamt 20 Punkten bestanden, letztlich ein Punktestand von 18 Punkten im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG .




Durch die in das Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen betreffend die Verstöße

vom 02.07.1996 (1 P.)
vom 01.06.1998 (3 P.)
vom 23.07.1999 (3 P.)
vom 07.08.1999 (5 P.)
vom 02.09.2000 (5 P.)

"ergaben" sich für den Antragsteller zunächst (mindestens) 8 Punkte, jedoch nicht mehr als 13 Punkte, so dass der Antragsgegner gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG (insoweit noch in der bis zum 26.03.2001 geltenden Fassung [StVG 1999]) berechtigt war, den Antragsteller - wie hier geschehen mit Schreiben 19.02.2001 - zu verwarnen. Zwar belief sich die Summe der Einzelbewertungen der genannten fünf Verstöße bereits auf insgesamt 17 Punkte. Da der Antragsteller mit dem zu 5. genannten Verstoß zugleich aber mehr als 13 Punkte "erreicht" hatte, ohne zuvor verwarnt zu sein, war er gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG 1999 so zu stellen, als ob sich für ihn nur 9 Punkte ergäben.

Durch die in der Folgezeit begangenen und eingetragenen Verstöße

6. vom 04.04.2001 (3 P.)
7. vom 21.09.2001 (6 P.)

konnte sich der Punktestand des Antragstellers dagegen weiter erhöhen, da der Antragsteller nunmehr verwarnt war. Bei summarischer Prüfung sprechen ganz überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass das Verwarnungsschreiben des Antragsgegners vom 19.02.2001 dem Antragsteller auch zugegangen ist (wird ausgeführt ...).

Da der Antragsteller mit dem zu 7. genannten Verstoß vom 21.09.2001 bereits 18 Punkte "erreichte", ohne dass der Antragsgegner ihm gegenüber bereits die Maßnahme der zweiten Stufe ( § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ) ergriffen hatte, reduzierte sich sein Punktestand auf 17 Punkte (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG , nunmehr in der seit dem 27.03.2001 geltenden Fassung).




Die Tilgung des Verstoßes zu 1., die am 28.09.2001, also noch vor Ergehen der Aufforderung des Antragsgegners, ein Aufbauseminar zu besuchen, eingetreten war, führte entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht dazu, dass sich der Punktestand um einen weiteren Punkt verminderte. Mit Ablauf der Tilgungsfrist ist der Verstoß lediglich nicht mehr im Verkehrszentralregister eingetragen. Die ursprünglich mit seiner Aufnahme ins Register verbundene Bewertung mit einem Punkt ist bereits zuvor in den Punkterabatt nach § 4 Abs. 5 StVG aufgegangen und kann deshalb nicht ein weiteres Mal punktemindernd berücksichtigt werden. Sind nämlich die im Verkehrszentralregister eingetragenen Verstöße trotz verminderten Punktestandes unverändert geblieben, muss dieser verminderte Punktestand seinerseits unverändert bleiben, soweit Verstöße, deren Punkte sich schon nicht mehr auswirken konnten, nachträglich getilgt werden. Andernfalls würden Betroffene eines Punkterabatts doppelt begünstigt, ohne dass dies mit dem Zweck des § 4 Abs. 5 StVG zu vereinbaren wäre. Der Punkterabatt will den Punktestand lediglich nach oben hin begrenzen, um nicht vorzeitig weiter gehende und noch nicht gewollte Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde auszulösen. Tilgungen im Verkehrszentralregister können den Punktestand nach einer fiktiven Rückrechnung gemäß § 4 Abs. 5 StVG erst dann weiter absinken lassen, wenn die zu tilgenden Eintragungen den zuvor eingeräumten Punkterabatt übersteigen (ständ. Rechtsprechung der Kammer, vgl. bereits Beschluss vom 16.09.2002 - 10 L 580/02 -, BeckRS 2003 Nr. 21725; zustimmend Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 4 Rdnr. 26).

Die gegenteilige Rechtsauffassung des OVG Münster (vgl. Beschluss vom 17.06.2005 - 16 B 2710/04 -, VRS 109 Nr. 94) vermag nicht zu überzeugen. Zuzustimmen ist ihr im Ansatz allerdings insoweit, als der Punkterabatt nach § 4 Abs. 5 StVG zu einer tatsächlichen und andauernden Punktereduzierung führt, sich der Punktestand also nicht etwa wieder auf den ursprünglich erreichten Stand erhöht, sobald die zunächst versäumte Maßnahme nachgeholt wird. Dies ist schon nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift selbstverständlich und auch die Kammer hat ihrer o. g. Rechtsprechung kein anderes Verständnis zugrunde gelegt. Die Auffassung des OVG Münster verkennt nach Ansicht der Kammer jedoch die Auswirkungen eines Punkterabatts auf das Punktsystem und das Verhältnis zur Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister. Das ergibt sich aus folgendem:

Zu Recht weist das OVG Münster darauf hin, dass Tilgungen im Verkehrszentralregister einerseits und der Punkterabatt nach § 4 Abs. 5 StVG andererseits auf jeweils unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Das Verkehrszentralregister ist in der Tat völlig unabhängig von dem Punktsystem zu führen. So werden nach § 28 StVG dort näher beschriebene rechtskräftige Entscheidungen wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie unanfechtbare Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden in das Verkehrszentralregister eingetragen, nicht aber Punkte nach dem Punktsystem. Dem entsprechend werden nach § 29 StVG auch keine Punkte, sondern Eintragungen über verkehrsrechtliche Verstöße getilgt. Der mit der Tilgung verbundene Bewährungsgedanke bezieht sich allein darauf, die beschwerende Entscheidung des Strafgerichts oder der Bußgeldbehörde und den dahinter stehenden Verkehrsverstoß nicht mehr vorhalten und verwerten zu dürfen (vgl. insoweit § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG ). Die Ermittlung des Punktestandes wirkt sich also auch nach Auffassung der Kammer nicht auf den Inhalt des Verkehrszentralregisters aus und hindert insbesondere nicht die Tilgung von Verstößen. Damit geht aber der Einwand des OVG Münster ins Leere, die Rechtsprechung der Kammer führe dazu, „dass die Bestimmungen über die Tilgung von Verstößen ... im Verkehrszentralregister modifiziert werden...“. Die Ermittlung des Punktestandes erfolgt vielmehr in einem eigenständigen System, das von § 4 StVG und den dort in Bezug genommenen Vorschriften abschließend geregelt ist. Die Eintragungen im Verkehrszentralregister bieten nur Tatsachen, an die das Punktsystem zur näheren Berechnung anknüpft. Welche Auswirkung die Tilgung von Verstößen hat, lässt sich dem zufolge ausschließlich nach Wortlaut und Sinn der Vorschriften über das Punktsystem selbst beantworten, nicht aber nach den §§ 28 , 29 StVG .




Grundsätzlich ordnet das Punktsystem in den §§ 4 Abs. 2 Satz 1; 6 Abs. 1 Nr. 1 Bst. s) StVG i. V. m. § 40 FeV und der Anlage 13 jedem eingetragenen Verstoß einen individuellen Punktwert zu. Die einzelnen Bewertungen sind rechnerisch zu einem Gesamtpunktestand zu addieren, der nunmehr nach § 4 Abs. 3 StVG ausschlaggebend für die Frage ist, ob und welche Maßnahmen die Fahrerlaubnisbehörde zu ergreifen hat. Wird ein Verstoß im Verkehrszentralregister getilgt, ist der Gesamtpunktestand nur noch anhand der verbliebenen Eintragungen zu ermitteln. Der Gesamtpunktestand entspricht also regelmäßig der Summe der Einzelbewertungen der eingetragenen Verstöße.

Dieses System wird durch § 4 Abs. 5 StVG durchbrochen. Die Vorschrift vermindert den Gesamtpunktestand, ohne die Punktbewertung der einzelnen Verstöße zu verändern. Auch wird nicht angeordnet, dass im Umfang des Punkterabatts Verstöße aus dem Verkehrszentralregister zu tilgen wären. Dadurch entsteht ausnahmsweise der Zustand, dass die Summe der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG zu gewinnenden Einzelbewertungen sich nicht mehr mit dem Gesamtpunktestand deckt, wie er für Maßnahmen des § 4 Abs. 3 StVG zugrunde zu legen ist.

Dieser Systemwiderspruch ist nach Sinn und Zweck des Punktesystems und insbesondere nach dem Sinn des Punkterabattes aufzulösen. Das nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG grundsätzlich vorgesehene System, wonach die Summe der Einzelbewertungen über notwendige Maßnahmen entscheidet, muss dem geschilderten Widerspruch Rechnung tragen, weil ansonsten vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte und das Punktsystem konterkarierende Konsequenzen einträten. Würde nämlich mit der Ansicht des OVG Münster jede neue Tilgung eines Verstoßes im Ausmaß seiner individuellen Einzelbewertung den Gesamtpunktestand weiter absinken lassen, hätte dies zur Folge, dass der Punktestand unter Null absinken könnte. Begeht der Betroffene nach dem Punkterabatt keine weiteren eintragungspflichtigen Verstöße mehr, müsste nach Tilgung aller verbliebenen Eintragungen im Ausmaß des zuvor eingeräumten Rabatts konsequenterweise ein negativer Punktestand eintreten. Der Betroffene dürfte dann neue Verstöße begehen, mit denen er zunächst wieder die Nullgrenze erreichen müsste, bevor das Punktesystem erneut für ihn wirksam werden könnte. Dieser Zustand entspräche einem zweiten „Rabatt“, also einer von dem OVG Münster nicht erkannten Doppelbegünstigung, die der Gesetzgeber offenkundig nicht gewollt haben kann.


Diese nicht hinnehmbare Konsequenz kann auch nicht zufriedenstellend mit der These abgewendet werden, der Punktestand dürfe jedenfalls nicht unter Null absinken, denn eine solche Annahme würde zu neuen Wertungswidersprüchen führen. In dem o. g. Beispiel hätte dies zur Folge, dass die zuletzt tilgungsreif werdenden Verstöße keine individuelle Punktebewertung mehr erführen, sondern ohne weitere Reduzierung des Gesamtpunktestandes getilgt würden. Eine derartige Handhabung führt aber wiederum zu einer Zuordnung des Punkterabatts zu individuellen Verstößen, eine Konsequenz, der schon das OVG Münster selbst unter Hinweis auf den nicht hinreichenden Gesetzeswortlaut entgegengetreten ist. Gewichtiger aber ist, dass bei einem Verbot des Absinkens auf einen Punktestand unter Null das gleichheits- und sinnwidrige Ergebnis entstünde, dass die zuletzt tilgungsreifen Verstöße nur zur Vermeidung einer solchen Folge ihrer individuellen Punktebewertung entkleidet würden, nicht aber, wenn der Betroffene tatsächlich neue eintragungspflichtige Verstöße begangen hat, die ein derartiges Absinken verhindern. Die Verfahrensweise wäre dann nur von dem Zufall abhängig, ob der Betroffene neue Verstöße bereits vor einem drohenden Absinken des Gesamtpunktestandes unter Null begangen hat oder nicht.

Widerspruchsfrei kann sich das grundsätzlich in § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG enthaltene Punktsystem an § 4 Abs. 5 StVG nach Auffassung der Kammer deshalb nur anpassen, indem der Rabatt lediglich als eine Kappungsgrenze im Rahmen des § 4 Abs. 3 StVG verstanden wird. Seine einzige Bedeutung liegt darin, das Überspringen noch nicht durchlaufener Maßnahmen zu verhindern. Dazu wird die an sich nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG maßgebende und nach wie vor zu ermittelnde Summe der Einzelbewertungen bei der Entscheidung über Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG „gedeckelt“. Die Tilgung weiterer Verstöße wirkt sich auf diese Kappungsgrenze nicht aus, sondern nur auf die nach wie vor zu berechnende Summe der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG zu ermittelnden Einzelbewertungen. Diese Summe wird wieder allein entscheidungsrelevant für Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG, sobald sie die Kappungsgrenze unterschreitet oder (bei Vorliegen weiterer Verstöße) der Punkterabatt ansonsten aufgebraucht ist. Dieser Zeitpunkt hängt vom weiteren Verlauf der unverändert durchzuführenden Tilgungen im Verkehrszentralregister ab. Auf diese Weise erfährt der Rabatt entgegen der Auffassung des OVG Münster keine Zuordnung zur Bewertung einzelner Verstöße, sei es, dass sie zuerst oder zuletzt zur Tilgung anstehen. Die individuelle Bewertung bleibt vielmehr unberührt.

Ausgehend von den somit zunächst verbliebenen 17 Punkten erfolgte die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung des Antragsgegners vom 03.06.2002, ein Aufbauseminar zu besuchen, zu recht.

Durch die Eintragung der Entscheidung bezüglich des weiteren Verstoßes

8. vom 30.04.2005 (1 P.)

ergaben sich schließlich im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis die erforderlichen 18 Punkte.



Nach dem Gesagten steht dem nicht entgegen, dass bis dahin zwei weitere Verstöße - jeweils mit drei Punkten zur Eintragung gelangt - tilgungsreif geworden waren; denn es waren zum maßgebenden Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids noch die Entscheidungen bezüglich der Verstöße zu 4. bis 8. eingetragen. Die Summe der Einzelbewertungen der Verstöße belief sich immer noch auf 20 Punkte.

Mit dem Verstoß zu 8. trat auch nicht eine erneute Ermäßigung des Punktestands nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG ein. Der Antragsteller erreichte den Stand von 18 Punkten in einem Zeitpunkt, als der Antragsgegner die Maßnahme der zweiten Stufe ( § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ) ihm gegenüber bereits ergriffen hatte. Insbesondere war ihm die Aufforderung des Antragsgegners vom 03.06.2002 bereits zugegangen (wird ausgeführt ...). ..."

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