| 1. | Ein noch laufendes Bußgeldverfahren hindert die Verwaltungsbehörde nicht, über den Entzug der Fahrerlaubnis zu entscheiden. Der Grundsatz des Vorrangs des Strafverfahrens ist auf Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht analog anzuwenden. | 
| 2. | Fehlendes Trennvermögen tritt zu feststehendem gelegentlichem Cannabiskonsum hinzu, wenn der Betroffene mit 1,0 ng/ml oder mehr am Verkehr teilgenommen hat; die Fahrerlaubnis ist sodann ohne vorherige Überprüfungsmaßnahmen zu entziehen. |